Schmerzensgeld vom Zahnarzt
Erst wenn ein Zahnarzt völlig unbrauchbar
behandelt oder nachbessert und das unzumutbar
für den Patienten ist, kann der Patient die
Behandlung abbrechen oder seine Mitwirkung
verweigern. (OLG Oldenburg) Und auch nur dann
kann ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht
kommen.
Denn, wenn er die Behandlung vorher abbricht,
können auch dadurch Schmerzen und Schäden
entstehen, die der Zahnarzt dann nicht zu
verantworten hat.
Wurzelbehandlungen
Ein Zahnarzt machte bei einer Patientin an 14
Zähnen hintereinander eine Wurzelbehandlung
und gab der Patientin Cognac zu trinken. 6000
Euro Schmerzensgeld. (Landgericht München)
Haftung für Mehrkosten
Ein Zahnarzt, der zum Schadensersatz verpflichtet
wurde, muss ein Implantat auch dann zahlen,
wenn es teurer ist als eine Brücke aber notwendig
ist. Wenn er eine Zahnlücke durch falsche
Behandlung verursacht hat. (LG Fulda).
Hat der Zahnarzt schlecht beraten oder einen
„Kunstfehler“ begangen, kann der Patient
Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen.
Als Schadenersatz sind vom Arzt die Kosten
einer Folgebehandlung zu übernehmen. Kommt
es bei der Nachbehandlung durch einen
anderen Zahnarzt erneut zu Fehlern, sind auch
die Schäden vom Ausgangszahnarzt zu tragen
(Bundesgerichtshof).
Die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch die
unrichtige Eingliederung einer Zahnbrücke im
Oberkiefer verursachte bei einem Mann
Kaubeschwerden sowie Zahn- und
Kieferschmerzen mit erheblicher Störung der
Zentrik des Gebisses. Es waren mehrere
zusätzliche Behandlungen erforderlich. Es wurden
1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen OLG
München.
Wenn keine Allergie vorliegt, kann Amalgam
bedenkenlos als Füllung verwendet werden.
Möchte ein Patient kein Amalgam, sollte er das
dem Zahnarzt mitteilen. Somit kann nicht geklagt
werden, wenn ein Patient im Nachhinein nicht mit
dieser Füllung zufrieden ist. (OLG Hamm)
weitere Urteile:
- Fehlerhafte Eingliederung von zwei Brücken,
Entfernung der Brücken, Schmerzensgeld 3250
Euro (LG Bonn)
- fehlerhaftes Anbringen von zwei Brücken, zwei
Jahre Schmerzen Nachbehandlung,
Schmerzensgeld 4500 Euro (OLG Oldenburg)
- schuldhaft falsches Einsetzen von drei Brücken
und dadurch resultierende Beschwerden von
eineinhalb Jahren ergab ein Schmerzensgeld von
3000 Euro OLG Stuttgart,
- fehlerhafte Kronen, wiederholtes Beschleifen,
einjährige schmerzhafte Nachbehandlung,
Schmerzensgeld 75000 Euro OLG Düsseldorf,
- Überkronung von gesunden Zähnen, Krone mit
Randspalten, Schmerzensgeld 35 00 Euro OLG
Köln,
- unbrauchbare Prothesen im Oberkiefer und
Unterkiefer, Neuversorgung, dauerhafte,
zweijährige Schmerzen, Schmerzensgeld 4000
Euro OLG Zweibrücken,
- 16 Monate erhebliche Beschwerden als Folge
eines ärztlichen Fehlers bei einer
Zahnbehandlung, z.B. beim Kauen und
Sprechen, Schmerzensgeld 5500 Euro
- Zahnverlust: OLG Karlsruhe, Verlust von sechs
Zähnen durch Unterlassen einer
Paradontosebehandlung, Schmerzensgeld 6200
Euro
- Weisheitszahnentfernung, Nervbeschädigung
Schmerzensgeld 6250 Euro LG Bonn,
- Nervverletzung bei Entfernung von
Weisheitszahn, Aufklärungsverschulden,
Schmerzensgeld 4000 Euro LG Heidelberg
- Weisheitszahnentfernung, Kieferfraktur,
Schmerzensgeld 3500 Euro
Die fehlerhafte zahnärztliche Behandlung durch die
unrichtige Eingliederung einer Zahnbrücke im
Oberkiefer verursachte bei einem Mann sowie
Zahn- und Kieferschmerzen mit erheblicher
Störung der Zentrik des Gebisses. Es waren
mehrere zusätzliche Behandlungen erforderlich. Es
wurden 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen
(Entscheidung des OLG München).
Eine 49-jährige Frau erhielt ein Schmerzensgeld in
Höhe von 3250 Euro, weil bei der operativen
Entfernung eines Weisheitszahnes der nervus
alveolaris verletzt wurde. es lag kein
Behandlungsfehler, sondern eine Verletzung der
ärztlichen Aufklärungspflicht vor (Entscheidung des
LG Bonn).
“Schmerzensgeld:
Das Gericht hat einen Zahnarzt nach einer
fehlerhaften Behandlung seiner Patientin zur
Zahlung von 7.000,- Euro Schadensersatz und
Schmerzensgeld verurteilt. Außerdem wurde
festgestellt, dass der Arzt zum Ersatz eventueller
künftiger Schäden im Zusammenhang mit der
Behandlung verpflichtet ist.
“Wer sich beim Essen in einem Lokal einen Zahn
abbricht und dafür Schadensersatz und
Schmerzensgeld vom Wirt verlangt, muss
nachweisen, dass dieser hieran Schuld ist.
Bundesgerichtshof (BGH)”
Überkront der Zahnarzt gesunde Zähne ohne
zahnmedizinisch anerkannte Gründe, ist darin eine
schuldhafte rechtswidrige Körperverletzung zu
sehen (BGH)
Ein Zahnarzt ist zu einer Grundaufklärung
verpflichtet, bei der einem Patienten ein richtiger
Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den
damit verbleibenden Belastungen vermittelt
werden muss.
Dabei ist ein Patient umso ausführlicher über die
Erfolgsaussichten eines Eingriffs und möglicher
schädlicher Folgen zu informieren ist, je weniger
ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist (OLG
Düsseldorf).
Ein Zahnarzt muss einen Patienten vor einer
bestimmten Behandlung über eine realistische
Behandlungsalternative aufklären, wenn eine
solche gegeben wäre.
So hat er vor einem chirurgischen Vorgehen durch
Wurzelspitzenresektion über die Möglichkeit einer
konservativen Behandlung durch Aufbohren des
betroffenen Zahnes und anschließende
Wurzelkanalbehandlung, die eine konkrete und
echte Behandlungsalternative mit gleichwertigen
Chancen, aber andersartigen Risiken darstellt,
aufzuklären (OLGR Koblenz ).
Recht auf Aufklärung über die finanziellen
Folgen
Im Rahmen des Behandlungsvertrages ist der
Zahnarzt über die Erbringung der ärztlichen
Leistungen hinaus verpflichtet, seinen Patienten in
gewissem Umfang auch über die finanziellen
Folgen der Behandlung aufzuklären. Verletzt der
Zahnarzt die Hinweispflicht, steht dem Patienten
gegen den Zahnarzt ein Schadenersatzanspruch
zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung
gerichtet ist (LG München I,).
Ein Zahnarzt ist aber nicht dazu verpflichtet, seine
Patienten darüber aufzuklären, welchen Anteil an
den Behandlungskosten deren Privatversicherung
übernehmen wird (OLG Düsseldorf).
War eine Behandlung durch den Zahnarzt nicht
gelungen, kann der Patient seinen
Schadensersatzanspruch der Vergütung des Arztes
entgegenhalten, bzw aufrechnen, ohne diese
Gegenrechnung erklären zu müssen.
Geht es um die Zahnprothese kann ein Patient
die Zahlung des Honorars verweigern, wenn der
Zahnarzt seine Leistung schlecht erfüllt hat und
diese für den Patient gar nicht von Interesse
wäre. (OLG Zweibrücken).
Der Schaden eines Patienten ist so zu ersetzen,
dass der Zahnarzt auf seine Vergütung verzichtet
(OLG Köln, LG München I).
Wenn ein Zahnarzt mit seinem Patienten
vertraglich die Geltung bestimmter AGB vereinbart
hat, die unter Umständen auch die rechtlichen
Folgen eines ausgefallenen Behandlungstermins
regeln, muss der Patient Schadensersatz leisten.
Eine Klausel, nach der sich der Zahnarzt vorbehält,
reservierte und nicht 24 Stunden vorher abgesagte
Termine dem Patienten in Rechnung zu stellen, ist
wirksam (AG Bremen).
Ein Jugendlicher, dem zehn Zähne gezogen
wurden, obwohl acht von ihnen noch erhaltenswert
waren, kann einen Schmerzensgeldanspruch
gegen den Zahnarzt von bis zu 15 000 Euro
haben. Ihm wurde eine Prothese eingesetzt. Selbst
die Behauptung, der 16-Jährige habe die
Entfernung der Zähne gewünscht und seine Mutter
dem zugestimmt, rechtfertige nicht das Unterlaufen
zahnmedizinischer Standards. Da der Jugendliche
unter seiner Prothese jetzt seelisch stark leidet, sei
auch die Summe von 15 000 Euro gerechtfertigt.
OLG Hamm
Wer zum Zahnarzt geht, muss mit Schmerzen
rechnen und hat deshalb in aller Regel keinen
Anspruch auf Schmerzensgeld. Es sei davon
auszugehen, dass auch die zu erwartenden
Schmerzen von der Einwilligung des Patienten
in die Behandlung gedeckt sind. Amtsgericht
Daun
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