Hier wäre ein Gerichtsentscheid notwendig, dass
berechtige Mietschulden vorhanden sind, um vom
Vermieterpfandrecht gebrauch zu machen.
Berechtigte Forderungen, sind
Forderungen, die vom Gericht
bestimmt wurden oder die der Mieter
nicht abstreitet.
Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht auf
unpfändbare Gegenstände. Es gilt auch nicht für
künftige Forderungen, die noch entstehen könnten.
Das Vermieterpfandrecht setzt immer einen gültigen
Mietvertrag über Grundstücke und Wohnungen
voraus.
Das Recht besteht auch für
Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis.
Das können beschädigte Sachen sein oder auch
eine Forderung wegen unterlassender
Schönheitsreparaturen.
Das Vermieterpfandrecht bezieht sich auch
auf künftige Forderungen, etwa auf
Zahlung der Miete (BGH). Es ist aber eine
gesetzliche Zeitgrenze gesetzt.
Mietforderungen sind somit auf höchstens
24 Monate gesichert.
Gepfändet werden können die Sachen, die der
Mieter zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck
in die Räume gebracht hat und die dem Mieter auch
gehören. Darüber hinaus müssen die Sachen auch
pfändbar sein. Der Vermieter darf keine Sachen
wegnehmen oder einbehalten, die dem Ehepartner;
Bekannten oder Freunden gehören. Also Personen,
die nicht im Mietverhältnis stehen.
Das Vermieterpfandrecht kann also nur geltend
gemacht werden, wenn die Gegenstände und
Sachen Eigentum des Mieters sind und nicht einem
Mitglied des Haushaltes gehören oder im Eigentum
Dritter stehen. Beispielsweise gekaufte Möbel auf
Raten. Diese gehören dann immer noch dem
Möbelmarkt.
Nur dann, wenn tatsächlich ein
Einrichtungsgegenstand vom Vermieterpfandrecht
erfasst ist, muss der Mieter ihn auch in der
Wohnung belassen.
Laut Gesetz steht Vermietern (§ 562 BGB) und
Verpächtern (§ 592 BGB) ein Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Mieters/Pächters zu. Bei
der Pacht erstreckt sich das Pfandrecht zudem auch
auf die Früchte der Pachtsache. Darunter fallen z.B.
erzielte Miet- und Pachteinnahmen.
Die gepfändeten Gegenstände müssen öffentlich
versteigert (§ 1235 Abs. 1 BGB). werden. Die
Versteigerung muss dabei durch eine der folgenden
Personen erfolgen (§ 383 Abs. 3 BGB):
für den Versteigerungsort bestellter
Gerichtsvollzieher (§ 246 GVGA),
befugter anderer Beamter (z.B. Notar, § 20 Abs. 2
BnotO) oder
öffentlich angestellter Versteigerer nach § 34b Abs.
5 GewO.
Der Vermieter darf die Gegenstände also nicht
selbst verkaufen.
Das Vermieterpfandrecht gibt es bei der
Wohnraummiete (§ 562 BGB) und bei der
Vermietung von Geschäftsraum (§§ 578, 562
BGB)
Der Vermieter hat ein Pfandrecht an den Sachen
des Mieters, die dieser in der Mietwohnung
untergebracht hat. Hierbei handelt es sich um ein
Sicherungsrecht.
Von diesem Recht, kann ein Vermieter gebrauch
machen, wenn der Mieter Mietschulden hat und
diese nicht auf anderem Weg einzutreiben sind.
Der Vermieter könnte diese Sachen öffentlich
versteigern oder einfach einlagern.
Dieses Vermieterpfandrecht nutzt dem Vermieter
aber nur etwas, wenn er auch in die Wohnung
darf.
Denn solange der Mieter noch in der Wohnung ist,
darf er diese nicht ohne Zustimmung des Mieters
betreten.
Die Forderung der Mietschulden muss aber
berechtigt sein. Hat der Mieter widersprochen,
dass er Mietschulden hat, weil er bspw. die Miete
gemindert hat und der Vermieter diese Minderung
aber nicht akzeptiert, dann handelt es sich nicht
um eine berechtigte Forderung.
Der Vermieter macht sein Pfandrecht
gegenüber dem Mieter geltend, in dem er
ihm dieses schriftlich mitteilt. Ein
Gerichtsbeschluss ist dazu nicht
notwendig.
Ein Vermieter darf nicht einfach an der Tür des
Mieters klingeln und die Herausgabe von
Gegenständen verlangen, sondern muss sich zuerst
bei Gericht einen Gerichtsbeschluss besorgen.
Diesen wird er nur erhalten, wenn der Mieter
nachweislich Mietschulden bei ihm hat.
Nachweislich bedeutet, dass er ihn bereits wegen
der Mietschulden verklagt hat und der Mieter als
Schuldner gerichtlich benannt ist.
Erst dann kann der Vermieter einen
Gerichtsvollzieher beauftragen, der die
Gegenstände aus der Wohnung holt um diese dann
zu versteigern.
Solange es keinen Räumungsbeschluss gegen den
Mieter gibt, also keinen festen Räumungstermin,
darf der Vermieter die Wohnung nicht ohne
Einverständnis des Mieters betreten.
Seit einigen Jahren gibt es ein
vereinfachtes Verfahren, das Berliner
Modell.
Normalerweise bricht der Gerichtsvollzieher bei
einer Zwangsräumung die Wohnung auf und nimmt
den gesamten Hausrat in Verwahrung. Die Sachen
dürfen aber nicht einfach entsorgt werden, sondern
müssen eingelagert werden. Transport- und
Lagerkosten entstehen. Deshalb ist das Berliner
Modell günstiger.
Hier hat der Gerichtsvollzieher lediglich für die
Herausgabe der Wohnung zu sorgen, der Vermieter
kann sich wegen bestehender Forderungen auf sein
Pfandrecht berufen und das Mobiliar verwerten.
Also mitnehmen und versteigern.
Möchte ein Vermieter damit nach Berliner Modell
geräumt wird, sollte er das dem Gerichtsvollzieher
vorher mitteilen.
Bei der Geschäftsraummiete gelten die
Warenbestände, die zu Verkaufszwecken
nur bestimmte Zeit in den Räumen gelagert
werden, dennoch als eingebracht, sodass
sich das Pfandrecht des Vermieters hierauf
bezieht.
Wenn ein Vermieter von seinem Pfandrecht
Gebrauch macht, kann er in der Regel keine direkte
Räumungsklage gegen seinen Mieter anstrengen.
Das bedeutet, dass der Mieter weiterhin in der
Wohnung bleiben darf, so lange die offenen
Forderungen durch das Pfandrecht gedeckt sind.
Der Vermieter darf folgende Sachen
nicht pfänden:
Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und
Küchengeräte. Also Dinge, die der Schuldner für
eine normale Lebensführung und für die Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit benötigt.
Der Vermieter darf ohne gerichtliches Urteil die
Wohnung des Mieters nicht räumen oder betreten.
Der Vermieter kann das Pfandrecht nicht auf eine
Untermieter anwenden.
Bei Pachtverhältnissen können nur Rückstände
geltend gemacht werden. Das gilt allerdings aber
nicht für künftige Pachtforderungen. Dies bedeutet,
dass auch künftig entstehende Pachtforderungen
sich auf das Pfandrecht erstrecken.
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