War der Verstorbene selbst Empfänger von Sozialleistungen, dann ist das örtliche Sozialamt zuständig, von dem der Verstorbene bis zuletzt Leistungen erhalten hat. Ansonsten ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Wenn jemand verstirbt, der Leistungen des Jobcenters erhielt, ist für den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.

Zur Tragung der Bestattungskosten sind die Verwandten des Verstorbenen gesamtschuldnerisch verpflichtet.

Wenn keiner der Verpflichteten finanziell in der Lage ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) stellen. Es werden nur die Kosten übernommen, die unmittelbar der Bestattung dienen, nicht Kosten für Todesanzeigen, Trauerfeier oder Anreisekosten. Im allgemeinen werden also die Kosten für eine einfache Bestattung übernommen.

Das Einkommen wird vom Sozialamt geprüft.

Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII setzt sich wie folgt zusammen: Es steht ein Grundbetrag in Höhe vom zweifachen Regelsatz der Grundsicherung der Regelbedarfsstufe 1 zu. 2. die Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang. 3. ein Familienzuschlag in Höhe von 70 % des Regelsatzes der Regelbedarfstufe 1) für den nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und für jeden vom Bedürftigen bzw. dessen Ehe/Lebenspartner überwiegend unterhaltenen Angehörigen. Erst wenn das Einkommen über diesen Grundfreibeträgen liegt, werden keine Kosten oder eben nur anteilige Kosten übernommen.
(5 Seiten)
Den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten erhalten Sie je in Word und PDF Format. Er ist beim Sozialamt einzureichen. Auch Bürgergeld/ Empfänger müssen den Antrag beim Sozialamt stellen, auch wenn sie Leistungen vom Jobcenter erhalten.
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Zur Tragung der Bestattungskosten sind die

Verwandten des Verstorbenen

gesamtschuldnerisch verpflichtet.

Wenn keiner der Verpflichteten finanziell in der Lage ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) stellen. Es werden nur die Kosten übernommen, die unmittelbar der Bestattung dienen, nicht Kosten für Todesanzeigen, Trauerfeier oder Anreisekosten. Im allgemeinen werden also die Kosten für eine einfache Bestattung übernommen.

Das Einkommen wird vom Sozialamt geprüft.

Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII setzt sich wie folgt zusammen: Es steht ein Grundbetrag in Höhe vom zweifachen Regelsatz der Grundsicherung der Regelbedarfsstufe 1 zu. 2. die Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang. 3. ein Familienzuschlag in Höhe von 70 % des Regelsatzes der Regelbedarfstufe 1) für den nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und für jeden vom Bedürftigen bzw. dessen Ehe/Lebenspartner überwiegend unterhaltenen Angehörigen. Erst wenn das Einkommen über diesen Grundfreibeträgen liegt, werden keine Kosten oder eben nur anteilige Kosten übernommen.
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