War der Verstorbene selbst Empfänger von
Sozialleistungen, dann ist das örtliche Sozialamt
zuständig, von dem der Verstorbene bis zuletzt
Leistungen erhalten hat.
Ansonsten ist das Sozialamt zuständig, in dessen
Bereich der Sterbeort liegt.
Wenn jemand verstirbt, der Leistungen des
Jobcenters erhielt, ist für den Antrag auf
Übernahme der Bestattungskosten das
Sozialamt des Sterbeortes zuständig.
Zur Tragung der Bestattungskosten sind die
Verwandten des Verstorbenen
gesamtschuldnerisch verpflichtet.
Wenn keiner der Verpflichteten finanziell in der
Lage ist, die Kosten der Bestattung zu tragen,
können sie einen Antrag auf Übernahme der
Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach §
74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) stellen.
Es werden nur die Kosten übernommen, die
unmittelbar der Bestattung dienen, nicht Kosten
für Todesanzeigen, Trauerfeier oder
Anreisekosten.
Im allgemeinen werden also die Kosten für eine
einfache Bestattung übernommen.
Das Einkommen wird vom Sozialamt geprüft.
Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII setzt
sich wie folgt zusammen:
Es steht ein Grundbetrag in Höhe vom
zweifachen Regelsatz der Grundsicherung der
Regelbedarfsstufe 1 zu.
2. die Kosten der Unterkunft in angemessenem
Umfang.
3. ein Familienzuschlag in Höhe von 70 % des
Regelsatzes der Regelbedarfstufe 1) für den
nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw.
Lebenspartner und für jeden vom Bedürftigen
bzw. dessen Ehe/Lebenspartner überwiegend
unterhaltenen Angehörigen.
Erst wenn das Einkommen über diesen
Grundfreibeträgen liegt, werden keine Kosten
oder eben nur anteilige Kosten übernommen.
(5 Seiten)
Den Antrag auf Übernahme der
Bestattungskosten erhalten Sie je in Word und
PDF Format.
Er ist beim Sozialamt einzureichen. Auch
Bürgergeld/ Empfänger müssen den Antrag
beim Sozialamt stellen, auch wenn sie
Leistungen vom Jobcenter erhalten.
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