Auszubildende haben Anspruch zusätzlich
auf Bürgergeld
wenn:
- sie BAB beziehen und im eigenen Haushalt
wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten
für Unterkunft und Heizung nicht
ausreichend berücksichtigt.
- Schüler, die Schüler-BaföG beziehen (mit
eigenem Haushalt oder im Haushalt der
Eltern).
- Studierende, die BaföG beziehen, bei ihren
Eltern wohnen und Kosten für die Unterkunft
und Heizung beisteuern müssen, weil die
Eltern Bürgergeld beziehen.
Hier ist aber ein Wohngeldantrag beim
Wohngeldamt vorrangig.
- Behinderte Auszubildende, die
Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur
bekommen.
Wenn man als Auszubildender sehr wenig
verdient aber eine eigene Wohnung hat,
dann kann man einen Antrag auf
Ausbildungsbeihilfe stellen. Der Antrag wird
bei der Arbeitsagentur gestellt.
Ein Antrag auf BAB kann jederzeit gestellt
werden, allerdings gibt es die Leistung nicht
rückwirkend. Reicht die Beihilfe übrigens
nicht aus, um die Wohnung am
Ausbildungsort zu finanzieren, ist auch ein
Zuschuss zu den Miet- und Heizkosten im
Rahmen der ALG-II-Regelungen möglich.
Grundsätzlich haben Auszubildende nur
für eine Erstausbildung Anspruch auf
BAB.
Auszubildende, Studierende und Schüler
können unter bestimmten Voraussetzungen
einen Zuschuss zu Miete und Heizkosten
erhalten. Diesen Zuschuss kann erhalten, wer
tatsächlich BAFöG oder BAB oder
Ausbildungsgeld (für behinderte
Auszubildende) bezieht und bei dem die
realen Wohnkosten höher sind, als der hierfür
in der Ausbildungsförderung vorgesehene
Pauschalbetrag.
Zuerst wird aber immer geprüft, ob andere
Stellen oder die Eltern vorrangig zahlen
müssen.
Es geht nicht darum, ob man Leistungen
nach dem BAföG oder dem SGB bekommt
oder eben nichts bekommt, weil die Eltern
zu viel verdienen oder die
Regelstudiendauer überschritten wurde. Es
kommt darauf an, ob die Ausbildung
grundsätzlich nach dem BAföG oder dem
SGB förderungsfähig ist.
Auszubildende haben Anspruch auf
Ausbildungsbeihilfe, wenn sie in einer
eigenen Wohnung wohnen.
wenn:
- weiterführende allgemeinbildende
Schulen oder Berufsfachschulen besucht
werden und kein BAföG gezahlt wird, weil
Auszubildende noch bei den Eltern wohnen
(§ 2 Abs. 1a BAföG)
- Jemand in der beruflichen Ausbildung ist,
bei seinen Eltern lebt und daher keinen
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
(BAB) hat.
Mehrbedarfszuschläge für Schwangere,
Alleinerziehende, eine kostenaufwendigere
Ernährung, einmalige Beihilfen für
Schwangerschaftsbekleidung, eine
Babyausstattung, für Kleidung zu
besonderen Anlässen kann immer beim
Jobcenter beantragt werden.
Für Auszubildende gelten Regeln wie für
alle anderen Arbeitnehmer auch, die
arbeitslos werden. Das Arbeitslosengeld
richtet sich nach dem letzten Verdienst.
ALG I, berechnet von der
Ausbildungsvergütung, ist sehr niedrig.
Nach der Ausbildung hat man also
Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Auch
wer die Ausbildung abbricht und
mindestens aber 12 Monate in
Ausbildung war, hat dann Anspruch auf
Arbeitslosengeld 1.
Ausbildungssuchende können auch Geld für
entstandene Kosten bei den Bewerbungen
um einen Ausbildungsplatz beantragen.
Hierzu gehören Bewerbungskosten für das
Erstellen und Versenden von
Bewerbungsunterlagen ebenso wie die
Reisekosten für Fahrten zu
Vorstellungsgesprächen. Höchstens jedoch
260 Euro pro Jahr.
Für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern
wohnen können, zahlt das Jobcenter unter
Umständen einen Zuschuss.
Für junge Leute, die noch bei ihren Eltern
wohnen, ist Voraussetzung für die
Berufsausbildungsbeihilfe eine Fahrtzeit
von mindestens einer Stunde zwischen
Elternhaus und Ausbildungsort.
Auszubildende über 18 Jahren oder mit
eigener Familie können auch dann Anspruch
auf die Beihilfe haben, wenn die Wegstrecke
kürzer ist.
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