Es handelt sich bei Umzugskosten um
einmalige Leistungen, die rechtzeitig vor dem
Abschluss eines Mietvertrages beantragt
werden müssen.
Zu den Umzugskosten gehören: die Kosten
durch eine Umzugsfirma,
Renovierungskosten, die in der alten
Wohnung anfallen, wenn der Mieter laut
Mietvertrag dafür aufkommen muss, Inserate
für Wohnungsgesuche am neuen Wohnort,
Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
um Wohnungen am neuen Wohnort zu
besichtigen (es müssen mehrere Termine an
einem Tag vereinbart werden).
Diese Kosten werden aber nur
übernommen, wenn prinzipiell auch ein
Anspruch auf Sozialleistungen besteht.
Oder, dass die Übernahme dieser
Umzugskosten dazu führt, dass man aus
Sozialleistungen herausfällt, weil ein Job in
einer anderen Stadt angenommen werden
kann.
Urteil:
Eine Junge Frau wanderte nach Madeira
aus. Der Traum von schönen Leben platzte
jedoch. Deswegen wollte sie als Hartz 4
Empfängerin zurück nach Deutschland. Sie
beantragte Umzugskosten für den Transport
ihrer Habe.
Aber Umzugskosten werden nur
übernommen, bei einem Umzug von einer
größeren in eine kleinere Wohnung. Und das
nur, nach eine Scheidung oder bei
Gehbehinderung. Umzugskosten werden
also nicht übernommen, wenn es sich um
einen Neuanfang in Deutschland handelt.
Diese Kosten müssen dann aus eigener
Tasche gezahlt werden.
So soll dem Arbeitslosen die Möglichkeit
gegeben werden, sich nach einer
preisgünstigeren Bleibe umzusehen.
Allerdings muss das Jobcenter darüber
informieren, welche Anforderungen an
eine "angemessene" Wohnung gestellt
werden, und dass entsprechende
Bemühungen nachzuweisen sind.
Wird diese Aufklärung versäumt, muss das
Jobcenter von der korrekten Belehrung an
für weitere sechs Monate die höheren
Aufwendungen tragen.
Will ein Bürgergeld-Empfänger eine neue
Wohnung beziehen, muss er vorab beim
Jobcenter, ob sie den neuen Satz für die
Miete übernimmt. Nur wenn die neue Miete
angemessen ist, kann die Genehmigung
durch das Jobcenter auch nach dem Einzug
eingeholt werden.
“Ist bei einem Bezieher von Bürgergeld ein
Umzug in eine teurere Wohnung notwendig
(z.B. wegen Schimmelbildung in der
bisherigen Wohnung), muss das Jobcenter
die höheren Kosten für die neue Wohnung
auch ohne vorherige Zustimmung zum
Umzug tragen.
Jobcenter muss Umzugskosten
übernehmen
“Bürgergeld-Empfänger müssen Kosten für
einen Umzug möglichst gering halten, das
heißt in der Regel muss ein
Wohnungswechsel selbstorganisiert
durchgeführt werden.
Nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel aus
Altersgründen oder einer vorliegenden
Behinderung kommt eine Kostenübernahme
für ein professionelles Umzugsunternehmen
durch den Grundsicherungsträger in
Betracht. Bundessozialgericht”
“Empfänger von Bürgergeld-Leistungen
haben keinen Anspruch darauf, die örtlichen
Angemessenheitsgrenzen durch einen
Umzug in eine andere Wohnung mit höheren
– noch angemessenen – Kosten
auszuschöpfen.
Evtl. Übernachtungskosten inf.
Wohnungsbesichtigung, wenn Hin- und
Rückreise an einem Tag nicht zu schaffen
sind. Übernahme der Mietkaution, evtl.
Maklergebühren für die neue Wohnung,
Beihilfe für Einrichtungsgegenstände (z.B.:
Gardinen, Bodenbeläge).
Einem Bezieher von Bürgergeld steht das
Grundrecht auf Freizügigkeit zu. Er darf also
umziehen, wann immer er will.
Hat man eine schriftliche Zusage vom
Jobcenter bezüglich der
Mietkostenübernahme, und ist auch die
Angemessenheit schriftlich bescheinigt, so ist
das Jobcenter an diese Zusage gebunden
und muss den Umzug erlauben.
Das Jobcenter muss bei einem nicht
notwendigen Umzug allerdings keine mit
dem Umzug verbundenen Kosten zahlen
und es muss nur die bisher zu zahlende
Miete tragen.
Wer ohne Genehmigung des Jobcenters
umzieht bekommt max. die vorherigen
Kosten der Unterkunft, keine
Umzugskostenbeilhilfe und auch kein
Darlehen für eine Mietkaution gewährt.
Vor Umzug, Kündigung der alten Wohnung
und Unterzeichnung des neuen
Mietvertrages sollte immer mit dem Amt
geklärt sein, ob in der neuen Wohnung auch
alle Kosten übernommen werden.
Das alte Jobcenter muss der
Notwendigkeit des Umzugs
zustimmen
- das neue Jobcenter (in einer anderen Stadt)
sollte bestenfalls die Angemessenheit der
neuen Wohnung vor Unterzeichnung des
Mietvertrags anerkennen, wenn das nicht
möglich ist, sollte die Wohnung wenigstens
den Angemessenheitskriterien des neuen
Jobcenters entsprechen
- das alte Jobcenter muss sich zu
Umzugskosten und allen damit verbundenen
Aufwendungen äußern - das neue Jobcenter
muss sich zur Kaution äußern - das
Jobcenter kann mehrere Kostenvoranschläge
für den Umzug verlangen.
Sollte das Jobcenter die Spedition nicht
zahlen, sollten Sie zumindest mehrere
Angebote für das Umzugsauto vorlegen
können.
Private Gründe für einen Umzug
Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs,
Umzug nach Scheidung (der Partner der
auszieht), Gesundheitliche Gründe.
Diese sind nachzuweisen durch Atteste/
Gutachten. In der Regel wird hier nur ein
Umzug innerhalb der Kommune
übernommen!
In der Wohnsituation begründete Umstände
Verlust des bisherigen Wohnraumes. Wer
allerdings seine Wohnung kündigt, ohne eine
neue vertraglich zugesichert zu haben, ist für
seine Obdachlosigkeit selbst verantwortlich.
Berufliche Gründe:
Die Aufnahme einer Arbeit. Allerdings handelt
es sich hier um eine Kann-Leistung, liegt also
im Ermessen des Jobcenters. Kein Grund ist:
Umzug wegen besserer Jobchancen in
anderen Städten, Umzug, um seiner Familie
näher zu sein, Umzug wegen Mietmängeln:
Diese sind eine privatrechtliche
Angelegenheit zwischen dem Vermieter und
dem Mieter.
Höhe der übernommenen
Umzugskosten durch das Jobcenter
Ein Umzug sollte in Selbsthilfe oder durch
Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen
organisiert und durchgeführt werden. In
diesem Fall gehören zu den notwendigen
Umzugskosten die marktüblichen Kosten für
ein Mietfahrzeug und Umzugskartons sowie
eine Pauschale für die Verpflegung
mithelfender Familienangehöriger oder
Bekannter in Höhe von jeweils 20,00 Euro.
Wenn die Bezieher von Bürgergeld in einer
zu "teuren" Wohnung leben, müssen sie
umziehen und das Jobcenter übernimmt für
eine Übergangszeit von sechs Monaten auch
höhere Wohnkosten.
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