Kündigung während einer Krankheit,
gekündigt werden kann bei längerer
Erkrankung
Kündigung trotz Krankheit
Eine Kündigung trotz Krankheit ist auch nur
möglich, wenn der Zustand dauernder Erkrankung
bereits 2 Jahre besteht und dann immer noch
nicht absehbar ist, wann der Arbeitnehmer wieder
voll einsatzfähig ist. So auch
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
In Kleinbetrieben ist eine Kündigung immer
ohne Begründung möglich. Somit erst recht
wegen oder bei einer Krankheit.
Ansonsten gelten Krankheiten über einen sehr
langen Zeitraum, ständige Kurzerkrankungen,
oder auch Leistungsminderung im Betrieb durch
Krankheit als anerkannter Kündigungsgrund.
Eine Abmahnung vor der Kündigung muss der
Arbeitgeber nicht aussprechen.
Das Bundesarbeitsgericht hält eine
Kündigung für gerechtfertigt, wenn der
Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass
der Arbeitnehmer ab
Kündigungszeitpunkt in den folgenden 2
Jahren nicht arbeitsfähig sein wird und
deswegen die betrieblichen Interessen
gefährdet sind.
Bei Kündigung wegen ständiger
Kurzerkrankungen ist Voraussetzung, dass der AN
innerhalb von 3 Jahren mehr als 6 Wochen pro
Jahr arbeitsunfähig war und auch in Zukunft sein
wird.
Behauptet der AN, dass diese Kurzerkrankungen
nicht auf eine chronische Krankheit
zurückzuführen sind, müsste er ein Attest
vorlegen. Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers
kommen dem AG teuer. Denn er muss jedes mal
Entgeltfortzahlung leisten.
Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor einer
Kündigung wegen Krankheit angehört werden.
Ansonsten kann die Kündigung unwirksam sein.
Das Gleiche gilt für Mitglieder des Betriebsrats
und Schwangere. Auch hier sind besondere
Bedingungen vor der Kündigung zu beachten, da
diese Kündigungsschutz genießen. Bei Kündigung
eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss die
Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt
werden.
Urteile:
Eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von zwei
Jahren kann eine Kündigung rechtfertigen. Dem
Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, die zweijährige
Krankheitsphase mit befristet eingestellten
Arbeitskräften zu überbrücken. LAG Hessen
“Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer
kündigen, wenn nicht abzusehen ist, wie lange
er noch krank sein wird. Für die Kündigung
reicht eine negative Prognose der
Arbeitsfähigkeit für die nächsten zwei Jahre
aus.
Zuvor muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob es eine
andere Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer im
Betrieb gibt. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz”
Wird einer Schwangeren gekündigt, dann hat sie
immer noch 14 Tage Zeit, um ihren Arbeitgeber
über die Schwangerschaft zu informieren.
Überschreitet sie diese Frist, kann die Kündigung
aber rechtens sein.
Es reicht dazu nur die Kenntnis der
Schwangerschaft, z.B durch einen selbst
durchgeführten Schwangerschaftstest aus. Es
muss nicht unbedingt eine ärztliche Bestätigung
vorgelegt werden. (ArbG Frankfurt)
Ein Arbeitgeber darf ein ärztliches Attest nicht
anzweifeln und muss im Falle einer vermuteten
Täuschung Beweise erbringen. (LAG Mainz)
Ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist und mit
Wissen seines Chefs dennoch arbeitet, muss das
Krankengeld zurückzahlen. Ist der Arbeitnehmer
dazu nicht in der Lage, muss der Chef zahlen. OLG
Düsseldorf
Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn
bei einem alkoholkranken Arbeitnehmer, nach
mehreren Entziehungskuren, nicht davon
auszugehen ist, dass er für längere Zeit trocken
bleibt. Er könnte dann wegen Krankheit
gekündigt werden.
Er könnte aber auch gekündigt werden, wenn er im
Betrieb eine Gefahr für sich und andere darstellt.
Hier kann auch nicht helfen, wenn er schon viele
Jahre im Betrieb beschäftigt ist und auch schon
älter ist. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest dass
eine ordentliche Kündigung wegen der
Alkoholkrankheit personenbedingt im Sinne von § 1
Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt und wirksam ist.
So eine Kündigung ist berechtigt, wenn davon
auszugehen ist, dass ein Arbeitnehmer aufgrund
seiner Alkoholkrankheit nicht mehr in der Lage ist,
seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber
hatte dem AN in diesem speziellen Fall mehrere
Chancen gegeben, welcher dieser nicht genutzt
hat. Ä. a. Bun
Kündigt ein Arbeitnehmer und wird am Tag der
Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben,
kann dies den Beweiswert der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
insbesondere dann erschüttern, wenn die
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau die
Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Bundesarbeitsgericht (21).
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