Es ist möglich, dass Arbeitsverträge, die aufgrund
von Schwangerschaften geschlossen wurden,
automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
übergehen.
Das kann nämlich der Fall sein, wenn kein genaues
Datum genannt wurde, bis wann die
Schwangerschaftsvertretung genau gehen soll.
Formulierungen wie "Bis Ende der
Schwangerschaf oder "Ende der Elternzeit"
sind nicht zulässig. Es muss ein konkretes
Datum genannt werden. Ansonsten hat ein
Arbeitnehmer eventuell ein Recht auf
Weiterbeschäftigung.
Wird kein Datum genannt, wird der Zeitvertrag in
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
(BAG)
Eine unbegründete Befristung des Arbeitsvertrags
ist für den Arbeitnehmer schlecht. Er weiß nicht, ob
sein Vertrag verlängert wird und muss sich bei der
Arbeitsagentur drei Monate vor Ablauf jeder
Befristung arbeitssuchend melden.
Bei befristeten Verträgen, die zur Vertretung von
Arbeitnehmerinnen im Elternururlaub geschlossen
werden, muss das Ende des Arbeitsverhältnisses
auf den Kalendertag genau festgelegt werden.
Anderenfalls besteht für die Aushilfskraft Anspruch
auf Weiterbeschäftigung.
In der Regel ist es das Ende der Elternzeit. Wer
vor Ablauf dieser Frist kündigen will, braucht oft die
Einverständniserklärung des Arbeitgebers und
einen Aufhebungsvertrag.
Die Befristung ist immer zulässig, wenn es dafür
einen "sachlichen Grund" gibt. So z.B., wenn der
betriebliche Bedarf für den Arbeitnehmer nur
vorübergehend ist oder der Arbeitnehmer zur
Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
eingestellt wird (z.B. Schwangerschaftsvertretung).
Arbeitnehmer (AN) wurde lt.
Arbeitsvertrag befristet als
Schwangerschaftsvertretung eingestellt.
Die Befristung gilt bis “genaues Datum”!
Der Arbeitsvertrag zur
Schwangerschaftsvertretung muss ein konkretes
Enddatum enthalten.
Formulierungen wie bis zum Ende der
Schwangerschaft oder bis zum Ende der Elternzeit
sind nicht zulässig. Enthält der Vertrag kein Datum,
hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen
Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
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