Sperrzeit verhindern durch Aufhebungsvertrag

Die Dauer der Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Die Gefahr einer Sperrzeit besteht gemäß § 159 Abs. 1 SGB III immer, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit wird dagegen nicht verhängt, wenn der Arbeitnehmer einen „wichtigen Grund“ für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Ein Aufhebungsvertrages führt nicht mehr dazu, dass gegen den Arbeitnehmer eine Sperrzeit verhängt wird, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit) kündigen kann.

Wegfall der Mindestgrenze bei der Abfindung

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen, überprüft die Bundesagentur für Arbeit jetzt nicht mehr die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abfindung von maximal bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Bisher musste die Abfindung mindestens 0,25 Bruttomonatsgehälter betragen.

Kann man eine Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit durch einen

Aufhebungsvertrag verhindern?

Das ist nur möglich, wenn auch der Aufhebungsvertrag eine Kündigungsfrist bestimmt. Und diese Kündigungsfrist muss dann genauso lang sein, wie die eigentliche Kündigungsfrist. Und es kommt auch auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag an. Steht bspw. im Aufhebungsvertrag, dass dieser erfolgte, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden und eine andere Beschäftigung nicht möglich ist, dann hat das keine Sperrzeit zur Folge. Wird aber ein Aufhebungsvertrag vereinbart, in dem kein Grund genannt wird oder der Arbeitnehmer eine Aufhebung wünscht, dann ist mit einer Sperrzeit der Arbeitsagentur oder des Jobcenters zu rechnen.

Sperrzeit/ Krankenversicherung

Eine Sperrzeit für die Krankenversicherung bekommt man nur während der ersten 4 Wochen. In dieser Zeit haben aber die gesetzlichen Krankenkassen eine Nachversicherungspflicht und zwar beitragsfrei. Ab der 5. Woche zahlt dann die Arbeitsagentur die Krankenversicherung (§5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, §20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI). Keine Sperrzeit des Arbeitslosgeldes tritt ein wenn: - der Arbeitnehmer eine Abfindung durch den Aufhebungsvertrag erhält die zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr liegt. - der Arbeitnehmer ohne den Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt gekündigt worden wäre. - Die Kündigungsfrist auch bei Abschluss des Aufhebungsvertrages eingehalten wird. Ist das nicht der Fall, werden bei Aufhebungsverträgen weiterhin Sperrzeiten verhängt. “Durch einen Aufhebungsvertrages mit Abfindungsvereinbarung wird keine Sperrzeit herbeigeführt, wenn sich der Arbeitnehmer wegen einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen kann. Bundessozialgericht” Eine Ausnahme besteht auch, wenn der Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund geschlossen wird, beispielsweise wenn Mobbing zu einer unzumutbaren Weiterbeschäftigung am Arbeitsplatz führt. Da die Agentur für Arbeit entsprechende Nachweise dafür sehen will, sollte im Aufhebungsvertrag der Grund angegeben werden. Prinzipiell ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitsplatz so lange wie möglich zu erhalten. Er muss dafür alles Zumutbare unternehmen. Dazu zählen auch Gespräche mit dem Arbeitgeber und Kollegen. Die Abfindung kann bei einem Aufhebungsvertrag auch auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
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Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung
Die Dauer der Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Die Gefahr einer Sperrzeit besteht gemäß § 159 Abs. 1 SGB III immer, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit wird dagegen nicht verhängt, wenn der Arbeitnehmer einen „wichtigen Grund“ für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Ein Aufhebungsvertrages führt nicht mehr dazu, dass gegen den Arbeitnehmer eine Sperrzeit verhängt wird, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit) kündigen kann.

Wegfall der Mindestgrenze bei der

Abfindung

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen, überprüft die Bundesagentur für Arbeit jetzt nicht mehr die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abfindung von maximal bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Bisher musste die Abfindung mindestens 0,25 Bruttomonatsgehälter betragen.

Kann man eine Sperrzeit der Bundesagentur für

Arbeit durch einen Aufhebungsvertrag

verhindern?

Das ist nur möglich, wenn auch der Aufhebungsvertrag eine Kündigungsfrist bestimmt. Und diese Kündigungsfrist muss dann genauso lang sein, wie die eigentliche Kündigungsfrist. Und es kommt auch auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag an. Steht bspw. im Aufhebungsvertrag, dass dieser erfolgte, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden und eine andere Beschäftigung nicht möglich ist, dann hat das keine Sperrzeit zur Folge. Wird aber ein Aufhebungsvertrag vereinbart, in dem kein Grund genannt wird oder der Arbeitnehmer eine Aufhebung wünscht, dann ist mit einer Sperrzeit der Arbeitsagentur oder des Jobcenters zu rechnen.

Sperrzeit/ Krankenversicherung

Eine Sperrzeit für die Krankenversicherung bekommt man nur während der ersten 4 Wochen. In dieser Zeit haben aber die gesetzlichen Krankenkassen eine Nachversicherungspflicht und zwar beitragsfrei. Ab der 5. Woche zahlt dann die Arbeitsagentur die Krankenversicherung (§5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, §20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI). Keine Sperrzeit des Arbeitslosgeldes tritt ein wenn: - der Arbeitnehmer eine Abfindung durch den Aufhebungsvertrag erhält die zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr liegt. - der Arbeitnehmer ohne den Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt gekündigt worden wäre. - Die Kündigungsfrist auch bei Abschluss des Aufhebungsvertrages eingehalten wird. Ist das nicht der Fall, werden bei Aufhebungsverträgen weiterhin Sperrzeiten verhängt. “Durch einen Aufhebungsvertrages mit Abfindungsvereinbarung wird keine Sperrzeit herbeigeführt, wenn sich der Arbeitnehmer wegen einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen kann. Bundessozialgericht” Eine Ausnahme besteht auch, wenn der Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund geschlossen wird, beispielsweise wenn Mobbing zu einer unzumutbaren Weiterbeschäftigung am Arbeitsplatz führt. Da die Agentur für Arbeit entsprechende Nachweise dafür sehen will, sollte im Aufhebungsvertrag der Grund angegeben werden. Prinzipiell ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitsplatz so lange wie möglich zu erhalten. Er muss dafür alles Zumutbare unternehmen. Dazu zählen auch Gespräche mit dem Arbeitgeber und Kollegen. Die Abfindung kann bei einem Aufhebungsvertrag auch auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
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