Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag oder
Eigenkündigung
Die Dauer der Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf
Wochen. Die Gefahr einer Sperrzeit besteht gemäß
§ 159 Abs. 1 SGB III immer, wenn der Arbeitnehmer
das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben
und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die
Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Die Sperrzeit wird dagegen nicht verhängt, wenn
der Arbeitnehmer einen „wichtigen Grund“ für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.
Ein Aufhebungsvertrages führt nicht mehr dazu,
dass gegen den Arbeitnehmer eine Sperrzeit
verhängt wird, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer auch aus personenbedingten
Gründen (z.B. Krankheit) kündigen kann.
Wegfall der Mindestgrenze bei der
Abfindung
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen
Aufhebungsvertrag abschließen, überprüft die
Bundesagentur für Arbeit jetzt nicht mehr die
Rechtmäßigkeit einer drohenden
Arbeitgeberkündigung, wenn Arbeitgeber und
Arbeitnehmer eine Abfindung von maximal bis zu
0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr des
Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Bisher musste die
Abfindung mindestens 0,25 Bruttomonatsgehälter
betragen.
Kann man eine Sperrzeit der Bundesagentur für
Arbeit durch einen Aufhebungsvertrag
verhindern?
Das ist nur möglich, wenn auch der
Aufhebungsvertrag eine Kündigungsfrist bestimmt.
Und diese Kündigungsfrist muss dann genauso
lang sein, wie die eigentliche Kündigungsfrist. Und
es kommt auch auf die Formulierung im
Aufhebungsvertrag an.
Steht bspw. im Aufhebungsvertrag, dass dieser
erfolgte, um eine betriebsbedingte Kündigung zu
vermeiden und eine andere Beschäftigung nicht
möglich ist, dann hat das keine Sperrzeit zur Folge.
Wird aber ein Aufhebungsvertrag vereinbart, in dem
kein Grund genannt wird oder der Arbeitnehmer
eine Aufhebung wünscht, dann ist mit einer
Sperrzeit der Arbeitsagentur oder des Jobcenters
zu rechnen.
Sperrzeit/ Krankenversicherung
Eine Sperrzeit für die Krankenversicherung
bekommt man nur während der ersten 4 Wochen.
In dieser Zeit haben aber die gesetzlichen
Krankenkassen eine Nachversicherungspflicht
und zwar beitragsfrei. Ab der 5. Woche zahlt dann
die Arbeitsagentur die Krankenversicherung (§5
Abs. 1 Nr. 2 SGB V, §20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB
XI).
Keine Sperrzeit des Arbeitslosgeldes tritt ein
wenn:
- der Arbeitnehmer eine Abfindung durch den
Aufhebungsvertrag erhält die zwischen 0,25 und
0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr
liegt.
- der Arbeitnehmer ohne den Aufhebungsvertrag
unter Einhaltung der Kündigungsfrist
betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
- Die Kündigungsfrist auch bei Abschluss des
Aufhebungsvertrages eingehalten wird.
Ist das nicht der Fall, werden bei
Aufhebungsverträgen weiterhin Sperrzeiten
verhängt.
“Durch einen Aufhebungsvertrages mit
Abfindungsvereinbarung wird keine Sperrzeit
herbeigeführt, wenn sich der Arbeitnehmer wegen
einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung auf
einen wichtigen Grund berufen kann.
Bundessozialgericht”
Eine Ausnahme besteht auch, wenn der
Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund
geschlossen wird, beispielsweise wenn Mobbing
zu einer unzumutbaren Weiterbeschäftigung am
Arbeitsplatz führt. Da die Agentur für Arbeit
entsprechende Nachweise dafür sehen will, sollte
im Aufhebungsvertrag der Grund angegeben
werden.
Prinzipiell ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen
Arbeitsplatz so lange wie möglich zu erhalten. Er
muss dafür alles Zumutbare unternehmen. Dazu
zählen auch Gespräche mit dem Arbeitgeber und
Kollegen.
Die Abfindung kann bei einem Aufhebungsvertrag
auch auf das Arbeitslosengeld angerechnet
werden.
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