Wenn Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten
geraten, bieten sie oft an, den Lohn der
Arbeitnehmer zu stunden.
Der Arbeitgeber gewinnt dadurch Zeit, muss noch
keine Insolvenz anmelden und der Arbeitnehmer
kann den Lohn nicht weiter Höhe bestehen.
Er erhält eben nur keinen Lohn für einen
bestimmten Zeitraum. Laut Vereinbarung zahlt der
Arbeitgeber den Lohn dann aber nach.
Schwierig ist es, für diese Zeit Sozialhilfeleistungen
zu erhalten. Das Jobcenter/Sozialamt könnte
Zahlungen leisten, wird es aber zurückverlangen,
sowie der Lohn gezahlt wird.
Das wären Kulanzentscheidungen des jeweiligen
Amtes.
Da es einen Rechtsanspruch auf Lohn gibt und es
sich dabei um eine freiwillige Zustimmung des
Arbeitnehmers zu so einer Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber handelt, könnte es auch Zahlungen
verweigern und stattdessen verlangen, dass der
Lohn eingeklagt wird oder diese Vereinbarung
rückgängig gemacht wird.
Angeboten kann auch ein Lohnreduzierung oder
gar ein Lohnverzicht werden.
“Entweder Du akzeptierst weniger Lohn oder ich
muss dich leider entlassen”
Wer seinen Arbeitsplatz behalten will, wird darauf
eingehen, sollte aber auch daran denken, falls es
irgendwann doch zur Kündigung kommt, dass sich
auch der Anspruch auf das Arbeitslosengeld
verringert. Da das ja nach den letzten 3 Netto-
Monatslöhnen bemessen wird.
Wenn der Arbeitgeber trotz dieser Maßnahmen
Insolvenz anmelden muss, hat der Arbeitnehmer
Anspruch auf Insolvenzgeld für die Lohnausfälle
während der letzten drei Monate des
Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld fällt bei einer
Gehaltsreduzierung oder einem Gehaltsverzicht
geringer aus als bei einer Stundung. BFH-Urteil
Für die Dauer der Stundung muss vorher geregelt
werden, wann der Arbeitgeber den gestundeten
Lohn bezahlen muss.
Der Lohnanspruch geht in allen 3 Fällen nicht
verloren, muss aber notfalls eingeklagt werden.
Zu einem Gehaltsverzicht kann ein Arbeitnehmer
nicht gezwungen werden. Er muss zustimmen.
Verzicht bedeutet, er hat auch keinen Anspruch auf
eine Nachzahlung, wenn es dem Betrieb finanziell
wieder besser geht.
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