Für die Bestattung haben die volljährigen
Angehörigen in folgender Reihenfolge zu
sorgen:
1. Ehegatte
2. Lebenspartner,
3. Kinder
4. Eltern,
5. Geschwister
6. Großeltern
7. Enkelkinder
8. sonstige Partner
In erster Linie sind aber erst einmal die Erben zur
Bestattung verpflichtet. Erst danach kommen die
Unterhaltspflichtigen.
Leichen sind zu bestatten.
Das gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht
unter 1000 Gramm.
Totgeborene sowie Fehlgeborene und Feten sind
auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die
Einrichtung, in der eine Tot- oder Fehlgeburt erfolgt
ist, hat die Eltern über die Möglichkeit der
Bestattung zu informieren. Totgeborene mit einem
Gewicht unter 1 000 Gramm sowie Fehlgeborene
und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nach
der zwölften Schwangerschaftswoche, die nicht auf
Wunsch eines Elternteils bestattet werden, sind von
der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen.
Sonstige Fehlgeborene und Feten aus
Schwangerschaftsabbrüchen sind einer
Verbrennung zuzuführen.
Für die Bestattung haben die volljährigen
Angehörigen in folgender Reihenfolge zu
sorgen:
1. Ehegatte, 2. Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes 3. Kinder, 4.
Eltern, 5. Geschwister, 6. Großeltern, 7.
Enkelkinder, 8. sonstiger Partner einer auf Dauer
angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Mit diesem Formular kann niedergeschrieben
werden, wie die eigene Bestattung erfolgen soll.
Z.B. die Art der Bestattung, in welchem Umfang,
Musikwunsch, Anzeige in der Zeitung, ob es eine
einfache oder umfangreiche Bestattung sein soll.
Das Schreiben dient den Angehörigen im
Todesfall. Es können Punkte hinzugefügt aber
auch entfernt werden.
Das Formular erhalten Sie im Word und als PDF
Format.
Das PDF ist editierbar
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