Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden
angefangenen Monat ein Säumniszuschlag zu
zahlen. Das gleiche gilt für zurück zu zahlende
Steuervergütungen (§ 240 AO).
Der Säumniszuschlag beträgt für jeden
angefangenen Monat der Säumnis 1 % des
rückständigen Steuerbetrags, der auf den
nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag
abgerundet wird.
Es handelt sich um einen zusätzlichen Betrag, der
entrichtet werden muss, wenn eine Gebühr, eine
Steuer oder ein Beitrag gar nicht oder verspätet
gezahlt wurden
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Sie bitten, mir die von Ihnen
festgesetzten Säumniszuschläge für die
Einkommensteuer [den Solidaritätszuschlag/die
Umsatzsteuer] in Höhe von insgesamt [Betrag]
Euro nach § 227 AO zu erlassen.
Die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld war mir
aufgrund folgender ......
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