Übernahme
Renovierungskosten durch
Jobcenter
Es gibt ein Recht, eine Wohnung in
bewohnbaren Zustand zu bringen. Diese
Kosten müssen nicht vom Bürger/ Regelsatz
aufgebracht werden. Es kann zusätzlich
beantragt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn
laut Mietvertrag bereits eine voll renovierte
Wohnung übergeben worden ist.
Das Jobcenter muss zahlen, wenn eine
Renovierung beim Einzug in die neue
Wohnung notwendig ist und die Kosten dafür
angemessen sind. BSG
Die Stadt Leipzig übernimmt beispielsweise 4
Euro pro Quadratmeter.
Darin sind alle Kosten für die Renovierung
enthalten. Rücklagen für eine notwendige
Einzugsrenovierung können nicht aus dem
Bürgergeld Regelsatz angespart werden. Die
Kosten für die Einzugsrenovierung sind
Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB
II,
Wird ein Erwerbsloser durch das Jobcenter
aufgefordert, die Mietkosten durch einen
angeordneten Umzug zu senken, können die
Kosten für die Einzugsrenovierung nicht aus
dem Regelsatz angespart werden, denn in
der Regel betragen sie mehr als 100 Euro
und somit sind sie als Zuschuss vom
Jobcenter zu gewähren.
Laut Entscheidung des
Landessozialgerichtes Niedersachsen
müssen Renovierungskosten nicht vom
Bürgergeld -Empfänger getragen werden.
Ist die Renovierung Bestandteil des
Mietvertrags und die Kosten dafür
angemessen, haben die Hilfsempfänger
einen Anspruch auf Übernahme der
notwendigen Ausgaben, sofern diese
detailliert nachgewiesen und begründet
werden können. Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen
Zieht eine Empfängerin von Bürgergeld um
und ist sie durch entsprechende Mietverträge
verpflichtet, sowohl die alte als auch die
neue Wohnung zu renovieren, muss das
Jobcenter die Kosten im Rahmen der
"angemessenen Kosten der Unterkunft"
übernehmen.
Bürgergeld/ Empfänger haben immer die
Möglichkeit, beim Jobcenter einen
formlosen Antrag auf Übernahme der
Kosten für Renovierung, Umzug und
Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die
im Zuge des Einzugs notwendigen
Renovierungsarbeiten gehören nämlich
direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Nach dieser Norm werden Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind.
Die Kosten für die Renovierung einer
Wohnung werden meistens dann nicht
übernommen, wenn auch eine Wohnung
angemietet werden könnte, die nicht
renovierungsbedürftig ist. (Das gilt nur dann,
wenn der Wohnungsmarkt so aussieht, dass
es möglich ist, zwischen mehreren
Wohnungen zu wählen.)
Manchmal werden Ausnahmen gemacht,
und ein Darlehen für eine einfache
Renovierung gewährt. Dies aber auch nur für
einfache weiße Wandfarbe und eventuell
wenn es keinen Bodenbelag in der Wohnung
gibt, für Teppichboden.
Einzugsrenovierung ist keine
Instandhaltung und keine
Schönheitsreparatur. Und muss
deswegen nicht aus dem Regelsatz
gezahlt werden.
Anspruch auf einen Teppichboden während
der Mietzeit hat ein Bürgergeld Empfänger
nicht. Denn der Vermieter muss für einen
Teppichboden aufkommen, wenn dieser
verschlissen ist. Teppichboden gilt nach 10
Jahre als abgegolten.
“Bezieht ein Auszubildender neben
Bürgergeld -Leistungen auch BAföG-
Leistungen, dürfen diese auf die Bürgergeld
-Bezüge angerechnet werden. BAföG darf
grundsätzlich als bedarfsminderndes
Einkommen berücksichtigt werden.
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal
im Sonderangebot bis zum:
16,90 nur 8,30 €