Übernahme Renovierungskosten durch
Jobcenter
Es gibt ein Recht, eine Wohnung in bewohnbaren
Zustand zu bringen. Diese Kosten müssen nicht
vom Bürger/ Regelsatz aufgebracht werden.
Es kann zusätzlich beantragt werden. Das gilt
jedoch nicht, wenn laut Mietvertrag bereits eine voll
renovierte Wohnung übergeben worden ist.
Das Jobcenter muss zahlen, wenn eine
Renovierung beim Einzug in die neue Wohnung
notwendig ist und die Kosten dafür angemessen
sind. BSG
Die Stadt Leipzig übernimmt beispielsweise 4 Euro
pro Quadratmeter.
Darin sind alle Kosten für die Renovierung
enthalten. Rücklagen für eine notwendige
Einzugsrenovierung können nicht aus dem
Bürgergeld Regelsatz angespart werden.
Die Kosten für die Einzugsrenovierung sind Kosten
der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II,
Wird ein Erwerbsloser durch das Jobcenter
aufgefordert, die Mietkosten durch einen
angeordneten Umzug zu senken, können die
Kosten für die Einzugsrenovierung nicht aus dem
Regelsatz angespart werden, denn in der Regel
betragen sie mehr als 100 Euro und somit sind sie
als Zuschuss vom Jobcenter zu gewähren.
Laut Entscheidung des Landessozialgerichtes
Niedersachsen müssen Renovierungskosten
nicht vom Bürgergeld -Empfänger getragen
werden.
Ist die Renovierung Bestandteil des Mietvertrags
und die Kosten dafür angemessen, haben die
Hilfsempfänger einen Anspruch auf Übernahme
der notwendigen Ausgaben, sofern diese detailliert
nachgewiesen und begründet werden können.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Zieht eine Empfängerin von Bürgergeld um und ist
sie durch entsprechende Mietverträge verpflichtet,
sowohl die alte als auch die neue Wohnung zu
renovieren, muss das Jobcenter die Kosten im
Rahmen der "angemessenen Kosten der
Unterkunft" übernehmen.
Bürgergeld/ Empfänger haben immer die
Möglichkeit, beim Jobcenter einen formlosen
Antrag auf Übernahme der Kosten für
Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im
Zuge des Einzugs notwendigen
Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum
Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II.
Nach dieser Norm werden Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind.
Die Kosten für die Renovierung einer Wohnung
werden meistens dann nicht übernommen, wenn
auch eine Wohnung angemietet werden könnte,
die nicht renovierungsbedürftig ist. (Das gilt nur
dann, wenn der Wohnungsmarkt so aussieht, dass
es möglich ist, zwischen mehreren Wohnungen zu
wählen.)
Manchmal werden Ausnahmen gemacht, und ein
Darlehen für eine einfache Renovierung gewährt.
Dies aber auch nur für einfache weiße Wandfarbe
und eventuell wenn es keinen Bodenbelag in der
Wohnung gibt, für Teppichboden.
Einzugsrenovierung ist keine Instandhaltung
und keine Schönheitsreparatur. Und muss
deswegen nicht aus dem Regelsatz gezahlt
werden.
Anspruch auf einen Teppichboden während der
Mietzeit hat ein Bürgergeld Empfänger nicht. Denn
der Vermieter muss für einen Teppichboden
aufkommen, wenn dieser verschlissen ist.
Teppichboden gilt nach 10 Jahre als abgegolten.
“Bezieht ein Auszubildender neben Bürgergeld -
Leistungen auch BAföG-Leistungen, dürfen diese
auf die Bürgergeld -Bezüge angerechnet werden.
BAföG darf grundsätzlich als bedarfsminderndes
Einkommen berücksichtigt werden.
Bundesverfassungsgericht”
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