Wird ein Erwerbsloser durch das Jobcenter aufgefordert, die Mietkosten durch einen angeordneten Umzug zu senken, können die Kosten für die Einzugsrenovierung nicht aus dem Regelsatz angespart werden, denn in der Regel betragen sie mehr als 100 Euro und somit sind sie als Zuschuss vom Jobcenter zu gewähren.

Laut Entscheidung des Landessozialgerichtes

Niedersachsen müssen Renovierungskosten nicht

vom Bürgergeld -Empfänger getragen werden.

Ist die Renovierung Bestandteil des Mietvertrags und die Kosten dafür angemessen, haben die Hilfsempfänger einen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Ausgaben, sofern diese detailliert nachgewiesen und begründet werden können. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Zieht eine Empfängerin von Bürgergeld um und ist sie durch entsprechende Mietverträge verpflichtet, sowohl die alte als auch die neue Wohnung zu renovieren, muss das Jobcenter die Kosten im Rahmen der "angemessenen Kosten der Unterkunft" übernehmen.

Bürgergeld/ Empfänger haben immer die Möglichkeit,

beim Jobcenter einen formlosen Antrag auf

Übernahme der Kosten für Renovierung, Umzug und

Erstausstattung zu stellen.

Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kosten für die Renovierung einer Wohnung werden meistens dann nicht übernommen, wenn auch eine Wohnung angemietet werden könnte, die nicht renovierungsbedürftig ist. (Das gilt nur dann, wenn der Wohnungsmarkt so aussieht, dass es möglich ist, zwischen mehreren Wohnungen zu wählen.) Manchmal werden Ausnahmen gemacht, und ein Darlehen für eine einfache Renovierung gewährt. Dies aber auch nur für einfache weiße Wandfarbe und eventuell wenn es keinen Bodenbelag in der Wohnung gibt, für Teppichboden.

Übernahme Renovierungskosten durch Jobcenter

Es gibt ein Recht, eine Wohnung in bewohnbaren Zustand zu bringen. Diese Kosten müssen nicht vom Bürger/ Regelsatz aufgebracht werden. Es kann zusätzlich beantragt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn laut Mietvertrag bereits eine voll renovierte Wohnung übergeben worden ist. Das Jobcenter muss zahlen, wenn eine Renovierung beim Einzug in die neue Wohnung notwendig ist und die Kosten dafür angemessen sind. BSG Die Stadt Leipzig übernimmt beispielsweise 4 Euro pro Quadratmeter. Darin sind alle Kosten für die Renovierung enthalten. Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung können nicht aus dem Bürgergeld Regelsatz angespart werden. Die Kosten für die Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II,

Einzugsrenovierung ist keine Instandhaltung und keine

Schönheitsreparatur. Und muss deswegen nicht aus dem Regelsatz

gezahlt werden.

Anspruch auf einen Teppichboden während der Mietzeit hat ein Bürgergeld Empfänger nicht. Denn der Vermieter muss für einen Teppichboden aufkommen, wenn dieser verschlissen ist. Teppichboden gilt nach 10 Jahre als abgegolten. “Bezieht ein Auszubildender neben Bürgergeld-Leistungen auch BAföG- Leistungen, dürfen diese auf die Bürgergeld -Bezüge angerechnet werden. BAföG darf grundsätzlich als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden. Bundesverfassungsgericht”
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Übernahme Renovierungskosten durch

Jobcenter

Es gibt ein Recht, eine Wohnung in bewohnbaren Zustand zu bringen. Diese Kosten müssen nicht vom Bürger/ Regelsatz aufgebracht werden. Es kann zusätzlich beantragt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn laut Mietvertrag bereits eine voll renovierte Wohnung übergeben worden ist. Das Jobcenter muss zahlen, wenn eine Renovierung beim Einzug in die neue Wohnung notwendig ist und die Kosten dafür angemessen sind. BSG Die Stadt Leipzig übernimmt beispielsweise 4 Euro pro Quadratmeter. Darin sind alle Kosten für die Renovierung enthalten. Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung können nicht aus dem Bürgergeld Regelsatz angespart werden. Die Kosten für die Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II,
Wird ein Erwerbsloser durch das Jobcenter aufgefordert, die Mietkosten durch einen angeordneten Umzug zu senken, können die Kosten für die Einzugsrenovierung nicht aus dem Regelsatz angespart werden, denn in der Regel betragen sie mehr als 100 Euro und somit sind sie als Zuschuss vom Jobcenter zu gewähren.

Laut Entscheidung des Landessozialgerichtes

Niedersachsen müssen Renovierungskosten

nicht vom Bürgergeld -Empfänger getragen

werden.

Ist die Renovierung Bestandteil des Mietvertrags und die Kosten dafür angemessen, haben die Hilfsempfänger einen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Ausgaben, sofern diese detailliert nachgewiesen und begründet werden können. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Zieht eine Empfängerin von Bürgergeld um und ist sie durch entsprechende Mietverträge verpflichtet, sowohl die alte als auch die neue Wohnung zu renovieren, muss das Jobcenter die Kosten im Rahmen der "angemessenen Kosten der Unterkunft" übernehmen.

Bürgergeld/ Empfänger haben immer die

Möglichkeit, beim Jobcenter einen formlosen

Antrag auf Übernahme der Kosten für

Renovierung, Umzug und Erstausstattung zu

stellen.

Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kosten für die Renovierung einer Wohnung werden meistens dann nicht übernommen, wenn auch eine Wohnung angemietet werden könnte, die nicht renovierungsbedürftig ist. (Das gilt nur dann, wenn der Wohnungsmarkt so aussieht, dass es möglich ist, zwischen mehreren Wohnungen zu wählen.) Manchmal werden Ausnahmen gemacht, und ein Darlehen für eine einfache Renovierung gewährt. Dies aber auch nur für einfache weiße Wandfarbe und eventuell wenn es keinen Bodenbelag in der Wohnung gibt, für Teppichboden.

Einzugsrenovierung ist keine Instandhaltung

und keine Schönheitsreparatur. Und muss

deswegen nicht aus dem Regelsatz gezahlt

werden.

Anspruch auf einen Teppichboden während der Mietzeit hat ein Bürgergeld Empfänger nicht. Denn der Vermieter muss für einen Teppichboden aufkommen, wenn dieser verschlissen ist. Teppichboden gilt nach 10 Jahre als abgegolten. “Bezieht ein Auszubildender neben Bürgergeld - Leistungen auch BAföG-Leistungen, dürfen diese auf die Bürgergeld -Bezüge angerechnet werden. BAföG darf grundsätzlich als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden. Bundesverfassungsgericht”
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