Einen Anspruch auf Bezahlung an gesetzlichen
Feiertagen haben alle Arbeitnehmer (also auch
Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und
Auszubildende).
Nur der 3. Oktober ist ein bundeseinheitlicher
gesetzlicher Feiertag. Alle anderen Feiertage sind
durch Landesgesetze geregelt.
Mit Ausnahme der Zuschläge für Nachtarbeit
besteht kein gesetzlicher Anspruch auf
Zuschläge und Zulagen an Sonn- und
Feiertagen. Dieser Anspruch besteht nur, wenn
sich das aus einem Tarifvertrag, einer
Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung
oder einem Arbeitsvertrag ergibt.
Der Arbeitnehmer hat bei Sonn- und
Feiertagsarbeit nach § 11 Abs. 3 ArbZG aber einen
Anspruch auf einen Ersatzruhetag.
Einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt sieht das
Arbeitsrecht für Feiertags- und Wochenendarbeit
nicht vor. In den meisten Tarifverträgen ist jedoch
ein Sonn- und Feiertagszuschlag vorgesehen.
9 Feiertage gelten in allen Ländern geschützt und
sind dadurch in der gesamten Bundesrepublik
arbeitsfrei. Das betrifft den Neujahrstag, Karfreitag,
Ostermontag, den 1. Mai, Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, den Tag der Deutschen Einheit,
sowie beide Weihnachtsfeiertage.
Der Ostersonntag und Pfingstsonntag sind nur in
Brandenburg gesetzliche Feiertage, sind aber
auch in ganz Deutschland arbeitsfrei.
Ein Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen, wenn
ein freier Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
Beispiel: hat ein Arbeitnehmer immer dienstags frei
und ein Feiertag fällt auf einen Dienstag, hat er
keinen Anspruch auf Lohn für diesen Tag, wenn
bisher auch kein Lohn für diesen Tag gezahlt
wurde. Die Arbeit fällt an diesem Tag infolge des
Dienstplans aus und nicht infolge des Feiertags.
Es gilt das Lohnausfallprinzip. Danach hat der
Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Gehalt,
das er erhalten hätte, wenn der Arbeitstag nicht
auf einem Feiertag liegen würde.
Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder
am ersten Arbeitstag nach Feiertagen
unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben
keinen Anspruch auf Bezahlung für diese
Feiertage.
Für gesetzliche Feiertage hat der Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf
Feiertagslohn. (Feiertagsvergütung vom
Arbeitgeber)
Bezahlung an Feiertagen, Vergütung,
Feiertagszuschläge
Regelt ein Tarifvertrag Feiertagszuschläge für hohe
Feiertage wie Ostern oder Pfingsten, stehen den
Beschäftigten diese Zuschläge auch dann zu, wenn
der Tag im jeweiligen Bundesland nicht als
gesetzlicher Feiertag gilt. BAG 2021
Sonn- und Feiertagszuschläge sind
nicht gesetzlich geregelt. Kein
Arbeitnehmer hat einen
grundsätzlichen Anspruch darauf.
Auch in einer Betriebsvereinbarung können
Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen vereinbart
sein.
Auch durch eine betriebliche Übung kann ein
Anspruch auf Feiertagszuschlag bestehen. Denn
das ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber wiederholt an
Feiertagen Zuschlagszahlungen getätigt hat.
Dadurch erhalten die betroffenen Beschäftigten ab
einem bestimmten Punkt ein Anrecht auf die
Sonderzulage.
Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an
gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der
Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht
übersteigt. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei,
wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht
übersteigt.
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0
Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die
Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als
Feiertagsarbeit, wenn der Dienst am Feiertag
begonnen wurde.
Wird am 1. Mai gearbeitet, handelt es sich um
"besondere Feiertagsarbeiten", für die ein
steuerfreier Zuschlag von 150 Prozent gezahlt
werden darf.
Der erhöhte Zuschlag von 150 Prozent gilt auch für
Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr, sowie ganztags
an Weihnachten (25. und 26. Dezember).
§ 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz:
Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag
gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für
die an anderen Tagen als an gesetzlichen
Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als
infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz
1 ausgefallen.
Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist
die Feiertagsvergütung ausschließlich vom
Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf
Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur
besteht nicht.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht in der Höhe,
die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall
aufgrund des Feiertages hätte.
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