Bezahlung an Feiertagen, Vergütung, Feiertagszuschläge

Einen Anspruch auf Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen haben alle Arbeitnehmer (also auch Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende). Nur der 3. Oktober ist ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertag. Alle anderen Feiertage sind durch Landesgesetze geregelt. Mit Ausnahme der Zuschläge für Nachtarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Zulagen an Sonn- und Feiertagen. Dieser Anspruch besteht nur, wenn sich das aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Der Arbeitnehmer hat bei Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11 Abs. 3 ArbZG aber einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt sieht das Arbeitsrecht für Feiertags- und Wochenendarbeit nicht vor. In den meisten Tarifverträgen ist jedoch ein Sonn- und Feiertagszuschlag vorgesehen. 9 Feiertage gelten in allen Ländern geschützt und sind dadurch in der gesamten Bundesrepublik arbeitsfrei. Das betrifft den Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, den 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, den Tag der Deutschen Einheit, sowie beide Weihnachtsfeiertage. Der Ostersonntag und Pfingstsonntag sind nur in Brandenburg gesetzliche Feiertage, sind aber auch in ganz Deutschland arbeitsfrei.
Ein Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen, wenn ein freier Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Beispiel: hat ein Arbeitnehmer immer dienstags frei und ein Feiertag fällt auf einen Dienstag, hat er keinen Anspruch auf Lohn für diesen Tag, wenn bisher auch kein Lohn für diesen Tag gezahlt wurde. Die Arbeit fällt an diesem Tag infolge des Dienstplans aus und nicht infolge des Feiertags. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Gehalt, das er erhalten hätte, wenn der Arbeitstag nicht auf einem Feiertag liegen würde. Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. Für gesetzliche Feiertage hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf Feiertagslohn. (Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber)
Regelt ein Tarifvertrag Feiertagszuschläge für hohe Feiertage wie Ostern oder Pfingsten, stehen den Beschäftigten diese Zuschläge auch dann zu, wenn der Tag im jeweiligen Bundesland nicht als gesetzlicher Feiertag gilt. BAG 2021
Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich geregelt. Kein Arbeitnehmer hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf. Auch in einer Betriebsvereinbarung können Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen vereinbart sein. Auch durch eine betriebliche Übung kann ein Anspruch auf Feiertagszuschlag bestehen. Denn das ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber wiederholt an Feiertagen Zuschlagszahlungen getätigt hat. Dadurch erhalten die betroffenen Beschäftigten ab einem bestimmten Punkt ein Anrecht auf die Sonderzulage. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als Feiertagsarbeit, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde. Wird am 1. Mai gearbeitet, handelt es sich um "besondere Feiertagsarbeiten", für die ein steuerfreier Zuschlag von 150 Prozent gezahlt werden darf. Der erhöhte Zuschlag von 150 Prozent gilt auch für Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr, sowie ganztags an Weihnachten (25. und 26. Dezember).

§ 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz:

Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur besteht nicht. Der Anspruch auf Vergütung entsteht in der Höhe, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte.
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Einen Anspruch auf Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen haben alle Arbeitnehmer (also auch Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende). Nur der 3. Oktober ist ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertag. Alle anderen Feiertage sind durch Landesgesetze geregelt. Mit Ausnahme der Zuschläge für Nachtarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Zulagen an Sonn- und Feiertagen. Dieser Anspruch besteht nur, wenn sich das aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Der Arbeitnehmer hat bei Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11 Abs. 3 ArbZG aber einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt sieht das Arbeitsrecht für Feiertags- und Wochenendarbeit nicht vor. In den meisten Tarifverträgen ist jedoch ein Sonn- und Feiertagszuschlag vorgesehen. 9 Feiertage gelten in allen Ländern geschützt und sind dadurch in der gesamten Bundesrepublik arbeitsfrei. Das betrifft den Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, den 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, den Tag der Deutschen Einheit, sowie beide Weihnachtsfeiertage. Der Ostersonntag und Pfingstsonntag sind nur in Brandenburg gesetzliche Feiertage, sind aber auch in ganz Deutschland arbeitsfrei.
Ein Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen, wenn ein freier Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Beispiel: hat ein Arbeitnehmer immer dienstags frei und ein Feiertag fällt auf einen Dienstag, hat er keinen Anspruch auf Lohn für diesen Tag, wenn bisher auch kein Lohn für diesen Tag gezahlt wurde. Die Arbeit fällt an diesem Tag infolge des Dienstplans aus und nicht infolge des Feiertags. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Gehalt, das er erhalten hätte, wenn der Arbeitstag nicht auf einem Feiertag liegen würde. Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. Für gesetzliche Feiertage hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf Feiertagslohn. (Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber)

Bezahlung an Feiertagen, Vergütung,

Feiertagszuschläge

Regelt ein Tarifvertrag Feiertagszuschläge für hohe Feiertage wie Ostern oder Pfingsten, stehen den Beschäftigten diese Zuschläge auch dann zu, wenn der Tag im jeweiligen Bundesland nicht als gesetzlicher Feiertag gilt. BAG 2021
Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich geregelt. Kein Arbeitnehmer hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf. Auch in einer Betriebsvereinbarung können Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen vereinbart sein. Auch durch eine betriebliche Übung kann ein Anspruch auf Feiertagszuschlag bestehen. Denn das ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber wiederholt an Feiertagen Zuschlagszahlungen getätigt hat. Dadurch erhalten die betroffenen Beschäftigten ab einem bestimmten Punkt ein Anrecht auf die Sonderzulage. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr gilt als Feiertagsarbeit, wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde. Wird am 1. Mai gearbeitet, handelt es sich um "besondere Feiertagsarbeiten", für die ein steuerfreier Zuschlag von 150 Prozent gezahlt werden darf. Der erhöhte Zuschlag von 150 Prozent gilt auch für Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr, sowie ganztags an Weihnachten (25. und 26. Dezember).

§ 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz:

Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur besteht nicht. Der Anspruch auf Vergütung entsteht in der Höhe, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte.
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