Gesetzlicher Anspruch auf
Weihnachtsgeld
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf
Weihnachtsgeld. Ein Anspruch auf
Weihnachtsgeld kann sich aber aus einem
Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung,
Tarifvertrag, Gesamtzusage, einer betrieblicher
Übung oder arbeitsrechtlichem
Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf
Weihnachtsgeld hat, kann im Arbeitsvertrag oder
im Tarifvertrag nachsehen. Sind dort keine
Regelungen enthalten, kann er immer noch bei
Mitarbeitern nachfragen, ob diese ein
Weihnachtsgeld erhalten.
Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt sich
auf Grund einer betrieblichen Übung. Eine
betriebliche Übung ist es, wenn der Arbeitgeber
dreimal - aufeinander folgend- vorbehaltlos
Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne dass er dazu
verpflichtet wäre.
Gibt er aber bei der Zahlung von
Weihnachtsgeld jedesmal an, dass er das
freiwillig zahlt und dass er nicht zu einer
Verpflichtung der nächsten Jahre führt,
entsteht keine freiwillige Übung.
Er kann es die Arbeitnehmer persönlich mit jeder
Zahlung mitteilen aber auch in einem Aushang im
Betrieb mitteilen.
Rückzahlung von Weihnachtsgeld
Es kann zurückverlangt werden aber es muss
eine Rückzahlungsklausel vereinbart sein und es
darf sich nicht um eine Zahlung mit reinem
Entgeltcharakter handeln. Also um eine Zahlung,
womit eine bestimmte Leistung belohnt werden
soll. (Für den guten Erfolg usw.)
Wirksame Rückzahlungsklauseln für
Weihnachtsgeld
BAG Grundsätze:
Beträgt die Leistung nicht mehr als 100,- Euro ist
eine Rückzahlung generell unwirksam
Beträgt die Leistung mehr als 100,- Euro aber
weniger als ein Brutto Monatsgehalt, ist eine
Rückzahlungsklausel, die bis zum 31.03 des
Folgejahres reicht, zulässig
Beträgt die Leistung ein oder bis zu einem
zweiten Brutto-Monatsgehalt, ist eine Bindung bis
zum 31.06 des Folgejahres zulässig
Bei einem Weihnachtsgeld von mindestens einem
Bruttomonatsgehalt ist eine Bindung bis zum
30.6. des Folgejahres zulässig
Bei einem Weihnachtsgeld von mindestens 2
Bruttomonatsgehältern ist eine Bindung bis zum
30.9. des Folgejahres bei gestaffelter
Rückzahlungshöhe
zulässig.
Nach § 4a EFZG ist eine Kürzung von
Sonderleistungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit zulässig; allerdings nur, wenn es
eine Vereinbarung darüber gibt. Sonderleistungen
mit reinem Entgeltcharakter (z.B.
Anwesenheitsprämie, 13. Monatsgehalt) kann der
Arbeitgeber aber auch ohne vorherige
Vereinbarung kürzen.
Weihnachtsgeld nach Kündigung
Die Zahlung des Weihnachtsgeldes kann davon
abhängig gemacht werden, dass das
Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt
noch besteht oder ungekündigt ist, da der
Arbeitgeber mit der Leistung die Betriebstreue
honorieren möchte.
Urteile zum Weihnachtsgeld
Ein Arbeitgeber, der über viele Jahre
Weihnachtsgeld gezahlt hat, darf diese Zahlungen
nicht ohne weiteres einstellen. Vielmehr muss er
bei der letzten Auszahlung jedem einzelnen
Arbeitnehmer mitteilen, dass es im nächsten Jahr
kein Weihnachtsgeld gibt. Es also kein genereller
Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. LAG
Rheinland-Pfalz
Wer seinen Mitarbeitern bereits seit drei Jahren
ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld zahlt, der ist auch
für die Zukunft daran gebunden. Die Kürzung der
Sonderzahlung oder ein gänzlicher Widerruf ist
nur dann möglich, wenn eine genau zu
begründende Änderungskündigung erfolgt. ArbG
Frankfurt/
Tarifvertraglich vorgesehenes Weihnachtsgeld
darf auch rückwirkend gekürzt werden. Das gilt
zumindest dann, wenn der Tarifvertrag eine
entsprechende Änderungsmöglichkeit durch
Betriebsvereinbarung vorsieht und außerdem
die Mitarbeiter auf Grund der betrieblichen
Situation mit einer Kürzung rechnen mussten.
LAG Rheinland-Pfalz/
Ein Arbeitnehmer hat selbst dann keinen Anspruch
auf Weihnachtgeld, wenn die Zahlung über viele
Jahre lang üblich war. Der Arbeitgeber muss nur
deutlich gemacht haben, dass er die Gelder von
Jahr zu Jahr freiwillig gezahlt hat. LAG Rheinland-
Pfalz,
Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld kann ein
Arbeitnehmer dann verlieren, wenn er eine
betriebsbedingte Kündigung erhalten hat und das
Weihnachtsgeld erst während der Kündigungsfrist
fällig wird. LAG Hessen
Ein Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld eines
Angestellten nicht wegen dessen Unpünktlichkeit
kürzen. Arbeitsgericht Kiel
Weihnachtsgeld auch bei schlechter
Arbeitsleistung
Arbeitgeber dürfen das Weihnachtsgeld eines
Angestellten nicht einfach kürzen, wenn dieser
ihrer Meinung nach schlecht arbeitet.
Das Weihnachtsgeld darf nur dann gekürzt oder
gestrichen werden, wenn die Auszahlung
vertraglich an bestimmte Leistungskriterien
gekoppelt sei. Arbeitsgericht Frankfurt/
Bei vorzeitigem Verlassen aus dem Betrieb kann
das Weihnachtsgeld nur dann zurückverlangt
werden, wenn das vertraglich ausdrücklich
vereinbart wurde.
LAG Rheinland-Pfalz/
Die pauschale Kündigung eines regelmäßig
gezahlten Weihnachtsgeldes durch Aushang am
schwarzen Brett im Betrieb ist nicht zulässig, weil
jeder einzelne Arbeitnehmer dem Wegfall des
Weihnachtsgeldes zustimmen muss.
Das gilt für solche Firmen, die mindestens dreimal
ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld an die
Arbeitnehmer gezahlt hatten und daher nach dem
Grundsatz der "betrieblichen Übung" zu einer
jährlichen Zahlung verpflichtet sind.
BAG
Gilt das Weihnachtsgeld in einer Firma als 13.
Monatsgehalt, so muss es anteilig auch an
Mitarbeiter ausgezahlt werden, die vor
Weihnachten aus dem Unternehmen ausscheiden.
Voraussetzung ist jedoch, dass das
Weihnachtsgeld nicht bloße Gratifikation, sondern
echter Gehaltsbestandteil ist.
Bundesarbeitsgerichtes
Es (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei
Gewährung einer Gratifikation aufgrund
betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein
vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer
wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus
Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht
in Betracht.
Ohne besondere Anhaltspunkte kann das
Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der
Gratifikationszuwendung angesehen werden.
Landesarbeitsgericht Hamm
Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation
kann vom ungekündigten Bestehen des
Arbeitsverhältnisses zum
Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht
werden. Es kommt nicht darauf an, wer das
Arbeitsverhältnis gekündigt hat.
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