Rücknahme einer Kündigung vom Arbeitsvertrag

Eine schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, die an die Postanschrift gesendet wird, gilt auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer länger nicht zu Hause war oder ist. Und eine einseitige Rücknahme einer Kündigung ist nach ihrem Zugang nicht mehr möglich. Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung dennoch zurück, kann darin aber ein Angebot gesehen werden, das Arbeitsverhältnis weiter unter den gleichen Bedingungen fortzusetzen. Es kann also in der Rücknahme einer Kündigung vereinbart werden, dass es praktisch nie eine Kündigung gab. Die Rücknahme einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers kommt dann vor, wenn er die Kündigung bereut. Das kann irrtümlich oder bei falschen Vermutungen oder Erwartungen der Fall sein. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Im Gesetz ist eine Rücknahme einer ausgesprochenen Kündigung nicht vorgesehen. Wenn der Arbeitgeber erklärt, er würde die ausgesprochene Kündigung wieder zurücknehmen, so ist das als Angebot anzusehen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung zurücknimmt, muss er dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin erneut eine Arbeit zuweisen.
Es gibt verschiedene Arten ein Arbeitsverhältnis zu beenden, die fristlose, die außerordentliche oder die ordentliche Kündigung. Derjenige, der die Kündigung einmal rechtswirksam ausgesprochen hat, kann ihre rechtlichen Wirkungen daher nicht nachträglich durch Rücknahme beseitigen. Die Rücknahme einer Kündigung ist vielmehr rechtlich als ein Angebot zu werten, das durch die Kündigung beendete Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Dieses Angebot muss der gekündigte Vertragspartner aber nicht annehmen. Es ist aber kein Problem, wenn beide Vertragsparteien sich einigen, die ausgesprochene Kündigung als unwirksam anzusehen. Eine falsche Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam. Die Kündigung wird dann mit Ablauf der richtigen Kündigungsfrist wirksam. Ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden, dann muss er innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Kündigt ein Arbeitnehmer und will die Kündigung später zurücknehmen, muss der Arbeitgeber das nicht annehmen. Das gilt ab den Zeitpunkt, ab dem die Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich zugegangen ist. Nur das Aussprechen: “Ich werde kündigen” ist nicht ausreichend und auch rechtlich nicht wirksam. Der Arbeitnehmer kann aber auch die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber ablehnen. Er kann das Klageverfahren beim Arbeitsgericht fortsetzen. Meist wird damit eine Abfindung angestrebt. Es müssen aber triftige Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer vorliegen. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, aber das für den Arbeitnehmer kein Unzumutbarkeitsgrund für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, kann das Arbeitsgericht festlegen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
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Es gibt verschiedene Arten ein Arbeitsverhältnis zu beenden, die fristlose, die außerordentliche oder die ordentliche Kündigung. Derjenige, der die Kündigung einmal rechtswirksam ausgesprochen hat, kann ihre rechtlichen Wirkungen daher nicht nachträglich durch Rücknahme beseitigen. Die Rücknahme einer Kündigung ist vielmehr rechtlich als ein Angebot zu werten, das durch die Kündigung beendete Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Dieses Angebot muss der gekündigte Vertragspartner aber nicht annehmen. Es ist aber kein Problem, wenn beide Vertragsparteien sich einigen, die ausgesprochene Kündigung als unwirksam anzusehen. Eine falsche Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam. Die Kündigung wird dann mit Ablauf der richtigen Kündigungsfrist wirksam. Ist der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht einverstanden, dann muss er innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Kündigt ein Arbeitnehmer und will die Kündigung später zurücknehmen, muss der Arbeitgeber das nicht annehmen. Das gilt ab den Zeitpunkt, ab dem die Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich zugegangen ist. Nur das Aussprechen: “Ich werde kündigen” ist nicht ausreichend und auch rechtlich nicht wirksam. Der Arbeitnehmer kann aber auch die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber ablehnen. Er kann das Klageverfahren beim Arbeitsgericht fortsetzen. Meist wird damit eine Abfindung angestrebt. Es müssen aber triftige Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer vorliegen. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, aber das für den Arbeitnehmer kein Unzumutbarkeitsgrund für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, kann das Arbeitsgericht festlegen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
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