Eine schriftliche Kündigung des Arbeitsvertrages
durch den Arbeitgeber, die an die Postanschrift
gesendet wird, gilt auch dann als zugegangen,
wenn der Arbeitnehmer länger nicht zu Hause war
oder ist.
Und eine einseitige Rücknahme einer Kündigung
ist nach ihrem Zugang nicht mehr möglich.
Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung dennoch
zurück, kann darin aber ein Angebot gesehen
werden, das Arbeitsverhältnis weiter unter den
gleichen Bedingungen fortzusetzen. Es kann also
in der Rücknahme einer Kündigung vereinbart
werden, dass es praktisch nie eine Kündigung gab.
Die Rücknahme einer Kündigung von
Seiten des Arbeitgebers kommt dann vor,
wenn er die Kündigung bereut. Das kann
irrtümlich oder bei falschen Vermutungen
oder Erwartungen der Fall sein.
Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der
Schriftform. Im Gesetz ist eine Rücknahme einer
ausgesprochenen Kündigung nicht vorgesehen.
Wenn der Arbeitgeber erklärt, er würde die
ausgesprochene Kündigung wieder zurücknehmen,
so ist das als Angebot anzusehen, das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung
zurücknimmt, muss er dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin erneut eine Arbeit zuweisen.
Es gibt verschiedene Arten ein Arbeitsverhältnis zu
beenden, die fristlose, die außerordentliche oder
die ordentliche Kündigung.
Derjenige, der die Kündigung einmal
rechtswirksam ausgesprochen hat, kann ihre
rechtlichen Wirkungen daher nicht nachträglich
durch Rücknahme beseitigen.
Die Rücknahme einer Kündigung ist vielmehr
rechtlich als ein Angebot zu werten, das durch die
Kündigung beendete Arbeitsverhältnis
einvernehmlich fortzusetzen. Dieses Angebot muss
der gekündigte Vertragspartner aber nicht
annehmen.
Es ist aber kein Problem, wenn beide
Vertragsparteien sich einigen, die
ausgesprochene Kündigung als unwirksam
anzusehen.
Eine falsche Kündigungsfrist macht die Kündigung
nicht unwirksam. Die Kündigung wird dann mit
Ablauf der richtigen Kündigungsfrist wirksam. Ist
der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht
einverstanden, dann muss er innerhalb einer Frist
von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim
Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Kündigt ein Arbeitnehmer und will die Kündigung
später zurücknehmen, muss der Arbeitgeber das
nicht annehmen.
Das gilt ab den Zeitpunkt, ab dem die Kündigung
dem Arbeitgeber schriftlich zugegangen ist.
Nur das Aussprechen: “Ich werde kündigen” ist
nicht ausreichend und auch rechtlich nicht
wirksam.
Der Arbeitnehmer kann aber auch die Rücknahme
der Kündigung durch den Arbeitgeber ablehnen. Er
kann das Klageverfahren beim Arbeitsgericht
fortsetzen. Meist wird damit eine Abfindung
angestrebt.
Es müssen aber triftige Gründe für die
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer
vorliegen.
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung
unwirksam ist, aber das für den Arbeitnehmer kein
Unzumutbarkeitsgrund für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses vorliegt, kann das
Arbeitsgericht festlegen, dass das Arbeitsverhältnis
fortbesteht.
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