Rückzahlung von Weiterbildungskosten vom AG
Eine Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten entsteht nur dann, wenn der
Mitarbeiter selbst den Arbeitsvertrag kündigt oder die Kündigung durch den
Arbeitgeber veranlasst wurde. Ist der Arbeitgeber für die Kündigung verantwortlich,
dann muss der Mitarbeiter nichts zurückzahlen, z.B. bei einer betriebsbedingten
Kündigung.
Zulässige Bindungsdauer
Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter nicht ungemessen lang an sein Unternehmen
binden. Die Zeiten beziehen sich auf eine bezahlte Freistellung, also wenn der
Lehrgang während der Arbeitszeit erfolgte und das Gehalt weitergezahlt wurde.
Bis zu einem Monat Dauer: Bindung sechs Monate
Bis zu zwei Monaten Dauer: Bindung ein Jahr
Drei bis vier Monate Dauer: Bindung zwei Jahre
Bis zu sechs Monaten Dauer: Bindung drei Jahre
Bis zu zwölf Monaten Dauer: Bindung die Jahre
Länger als zwei Jahre Dauer: Bindung fünf Jahre
Angemessener Rückzahlungsbetrag
Rückzahlung darf weder den vereinbarten Betrag noch die tatsächlich bezahlten
Kosten übersteigen. Fehlkalkulationen sind das Risiko des Arbeitgebers. Bei einer
Bindungsdauer von drei Jahren reduziert sich der Rückzahlungsbetrag regelmäßig
monatlich um 1/36.
Wenn es keine vertragliche Vereinbarung gibt, besteht auch keine
Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer oder Angestellten, wenn der Betrieb
Weiterbildungskosten übernommen hat. Ein Arbeitnehmer sollte sich auch
informieren, wie teuer ein Weiterbildungslehrgang ist. Um auch abschätzen zu
können, ob er später diese Rückzahlung leisten kann, wenn er unbedingt aus dem
Betrieb aussteigen möchte.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko. Dazu gehört auch
das Risiko einer Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers. Wer keine Verpflichtung
über eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus
dem Betrieb unterschrieben hat, muss auch nichts zurückzahlen.
Ein Arbeitnehmer kann sich aber wirksam zur Rückzahlung von
Weiterbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer
bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm zumutbar sein. Sie muss
einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Wirksam bedeutet,
dass es eine vertragliche Vereinbarung darüber gibt.
Eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten scheidet
aus:
- bei betriebsbedingten Kündigungen und bei personenbedingten
Kündigungen aus Krankheitsgründen.
Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von
Weiterbildungskosten nach SR 2a Nr. 7 BAT besteht nur dann, wenn
der Arbeitnehmer “auf Veranlassung und im Rahmen des
Personalbedarfs” weitergebildet wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können
Parteien vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber
für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurückzuzahlen
sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf
bestimmter Fristen beendet.
Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus-
und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen aber der
Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die
Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und
dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis
gebunden wird.
Solche Vereinbarungen sind aber nicht wirksam, wenn
das auch für eine Arbeitgeberkündigung gelten soll, die
nicht auf das Verschulden des Arbeitnehmers
zurückzuführen ist. Auch das ist Unternehmerrisiko.
Bundesarbeitsgericht
Aber auch bei einer Vereinbarung, dass Weiterbildungskosten
zurückgezahlt werden müssen, falls der AN kündigt, muss immer
individuell geprüft werden, ob der AN durch diese Qualifikation
tatsächliche finanzielle Vorteile in der Zukunft haben kann und wird.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Mainz
Die Rückzahlung von Aus- und Weiterbildungskosten wird häufig
gestaffelt:
Je länger der Mitarbeiter im Betrieb bleibt, desto weniger muss er
zurückzahlen. Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln,
wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus der
Firma Weiterbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt auch von
der Dauer der Bildungsmaßnahme ab.
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