Für Nebenkostenvorauszahlungen sieht § 560 Abs. 4 BGB die Möglichkeit für beide Vertragsparteien vor, nach einer Nebenkostenabrechnung eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vorzunehmen. Weist die Jahresabrechnung einen veränderten Verbrauch auf, dann kann sowohl Mieter als auch Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung den tatsächlichen Verhältnissen anpassen.

Denn die Erhöhung der Nebenkosten muss im Verhältnis zu dem Nachzahlungsbetrag stehen.

Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, kann der Vermieter bei nunmehr steigenden Betriebskosten nicht die Umstellung auf eine Nettomiete verlangen, zu der dann eine Vorauszahlung zu leisten wäre (OLG Stuttgart RE WuM 83, 285). Unzulässig ist eine rückwirkende Erhöhung der Vorauszahlung (AG Bergisch Gladbach WuM 83, 206), Sind Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart worden ist, sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche bzw. der Mietfläche bei Gewerbemietverhältnissen umzulegen. Verbrauchsabhängige Kosten, d. h. Nebenkosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung durch die einzelnen Mieter Rechnung trägt.
Mit diesem Musterschreiben kündigt der Vermieter dem Mieter an, dass die Nebenkostenvorauszahlungen zukünftig erhöht werden. Begründen kann er das damit, dass die laufende Vorauszahlung nicht mehr ausreicht, weil sich das aus der Endabrechnung ergeben hat. Wir übermitteln das Formular je im Word und PDF Format. Die Vorlagen sind mit - mit PC und Smartphone - (zum Ausfüllen, Speichern, Drucken, Versenden)
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Für Nebenkostenvorauszahlungen sieht § 560 Abs. 4 BGB die Möglichkeit für beide Vertragsparteien vor, nach einer Nebenkostenabrechnung eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vorzunehmen. Weist die Jahresabrechnung einen veränderten Verbrauch auf, dann kann sowohl Mieter als auch Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung den tatsächlichen Verhältnissen anpassen.

Denn die Erhöhung der Nebenkosten muss im

Verhältnis zu dem Nachzahlungsbetrag stehen.

Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, kann der Vermieter bei nunmehr steigenden Betriebskosten nicht die Umstellung auf eine Nettomiete verlangen, zu der dann eine Vorauszahlung zu leisten wäre (OLG Stuttgart RE WuM 83, 285). Unzulässig ist eine rückwirkende Erhöhung der Vorauszahlung (AG Bergisch Gladbach WuM 83, 206), Sind Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart worden ist, sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche bzw. der Mietfläche bei Gewerbemietverhältnissen umzulegen. Verbrauchsabhängige Kosten, d. h. Nebenkosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung durch die einzelnen Mieter Rechnung trägt.

Ankündigung- Erhöhung

Nebenkostenvorauszahlung-

Mit diesem Musterschreiben kündigt der Vermieter dem Mieter an, dass die Nebenkostenvorauszahlungen zukünftig erhöht werden. Begründen kann er das damit, dass die laufende Vorauszahlung nicht mehr ausreicht, weil sich das aus der Endabrechnung ergeben hat. Wir übermitteln das Formular je im Word und PDF Format. Die Vorlagen sind mit - mit PC und Smartphone - (zum Ausfüllen, Speichern, Drucken, Versenden)
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