Für Nebenkostenvorauszahlungen sieht § 560
Abs. 4 BGB die Möglichkeit für beide
Vertragsparteien vor, nach einer
Nebenkostenabrechnung eine Anpassung auf
eine angemessene Höhe vorzunehmen. Weist die
Jahresabrechnung einen veränderten Verbrauch
auf, dann kann sowohl Mieter als auch Vermieter
die Nebenkostenvorauszahlung den tatsächlichen
Verhältnissen anpassen.
Denn die Erhöhung der Nebenkosten muss im
Verhältnis zu dem Nachzahlungsbetrag stehen.
Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, kann der
Vermieter bei nunmehr steigenden Betriebskosten
nicht die Umstellung auf eine Nettomiete
verlangen, zu der dann eine Vorauszahlung zu
leisten wäre (OLG Stuttgart RE WuM 83, 285).
Unzulässig ist eine rückwirkende Erhöhung der
Vorauszahlung (AG Bergisch Gladbach WuM 83,
206), Sind Nebenkostenvorauszahlungen
vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei
nach einer Abrechnung durch Erklärung in
Textform eine Anpassung auf eine angemessene
Höhe vornehmen.
Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts
anderes vereinbart worden ist, sind die
Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche
bzw. der Mietfläche bei
Gewerbemietverhältnissen umzulegen.
Verbrauchsabhängige Kosten, d. h. Nebenkosten,
die von einem erfassten Verbrauch oder einer
erfassten Verursachung durch den Mieter
abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen,
der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der
unterschiedlichen Verursachung durch die
einzelnen Mieter Rechnung trägt.
Ankündigung- Erhöhung
Nebenkostenvorauszahlung-
Mit diesem Musterschreiben kündigt der
Vermieter dem Mieter an, dass die
Nebenkostenvorauszahlungen zukünftig erhöht
werden.
Begründen kann er das damit, dass die
laufende Vorauszahlung nicht mehr ausreicht,
weil sich das aus der Endabrechnung ergeben
hat.
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