Umbauten hat der Mieter ohne Rücksicht
auf die dadurch entstehenden Kosten
grundsätzlich zu beseitigen. Das gilt auch
dann, wenn der Vermieter seine
Zustimmung zu der Baumaßnahme des
Mieters erteilt hat.
Lediglich dann, wenn durch die baulichen
Veränderungen des Mieters die Räume erst
bewohnbar gemacht wurden, entfällt der
Anspruch des Vermieters auf Rückbau.
Beispiel: Wer den Vermieter fragt, ob er eine
Zwischenwand ziehen darf, muss diese auch
dann beim Auszug wieder entfernen, wenn
der Vermieter dem Umbau zugestimmt hat.
Nur, wenn der Vermieter vor dem Umbau
zugestimmt hat, dass die Zwischenwand beim
Auszug bleiben darf, muss diese nicht wieder
entfernt werden. Solche Zustimmenungen
sollten sich Mieter schriftlich geben lassen.
Bei Mietende kann der Vermieter immer
verlangen, dass Einbauten entfernt und
bauliche Veränderungen rückgängig gemacht
werden. Anders ist es, wenn der Verbleib von
Umbauten vertraglich vereinbart wurde. Um
zu vermeiden, dass der Vermieter beim
Mietende die Entfernung aufwendiger
Einbauten verlangt, kann man vor dem
Einbau eine schriftliche Vereinbarung über
den Verbleib und eine mögliche
Entschädigung treffen.
Eine bauliche Veränderung ohne
Einverständnis des Eigentümers begründet
die Pflicht die Umbauten bei Auszug wieder
rückgängig zu machen. Bei Auszug des
Mieters ist der Mieter verpflichtet, die
ursprüngliche Ausstattung wieder
anzubringen. Schadensersatzpflichtig ist der
Mieter nur, wenn er durch vorgenommene
Ein- und Ausbauten Schäden verursacht hat.
Verlegt ein Mieter bspw. Laminatboden,
kann er beim Auszug nicht verlangen,
dass der Vermieter ihn die Kosten dafür
ersetzt.
Ohne Vereinbarung muss der Mieter, den
Laminatboden auf Wunsch des Vermieters
wieder entfernen.
Auch, wenn es eine Wohnwertverbesserung
darstellt.
Bauliche Veränderungen Abmahnung
Sehr geehrte/r Herr/Frau ................., am
................ (Datum des Vertragsabschlusses)
haben Sie mit mir einen Mietvertrag die
Räume Wohnräume Ort:
....................................................................
Straße, Nr.
....................................................................
Geschoss: .............................................
....................... bestehend aus:
.........................................................
geschlossen. Jetzt habe ich in Erfahrung
gebracht, dass Sie die Wohnräume baulich
verändert haben, indem Sie einen
Durchbruch von der Küche in das
Wohnzimmer vorgenommen haben. Damit bin
ich nicht einverstanden und fordere Sie
deshalb auf, die bauliche Veränderung
rückgängig zu machen und den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Sollten Sie dieser Aufforderung
..................................
Bauliche Veränderungen der Mietsache
dürfen nur mit der Zustimmung des
Vermieters durchgeführt werden. Bei Auszug
muss der Vermieter im Fall der Zustimmung
diese Umbauten nicht wieder beseitigen.
Der Mieter muss die gemieteten Räume
räumen, also er muss alle in die Wohnung
eingebrachten Sachen entfernen und
Baumaßnahmen die er an der Wohnung
durchgeführt hat, rückgängig machen (falls
nichts anderes mit dem Vermieter vereinbart
wurde)
Mit diesem Schreiben fordert der Vermieter den
Mieter auf, Umbauten in der Wohnung rückgängig
zu machen und den Ursprungszustand wieder
herzustellen.
Wenn ein Umbau nicht vereinbart war.
Das Formular erhalten Sie im Word und im PDF
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