Wohnungen dürfen nicht überbelegt sein.
Die Untervermietung kann der Vermieter dem
Mieter verbieten und eine Ablehnung erteilen,
wenn die Wohnung durch die Aufnahme des
Untermieters übermäßig belegt würde und
dadurch Schaden nehmen könnte.
Eine Überbelegung ist gegeben, wenn für die
Bewohner nicht mehr genügend Wohnraum zur
Verfügung steht.
1 erwachsene Person bzw. 2 Kinder müssen
einen Raum von etwa 12 qm zur Verfügung
haben. Dieser Wert ist nur ein Richtwert.
Die Aufnahme von nahen Familienangehörigen
(Ehegatte, Kinder, Eltern) in die Wohnung ist
keine Untervermietung und daher auch nicht
erlaubnispflichtig. Heiratet beispielsweise die
Mieterin, dann kann sie ohne Erlaubnis des
Vermieters ihren Ehegatten in die Wohnung
aufnehmen.
Der Bundesgerichtshof hatte ientschieden, dass
Vermieter einer Untervermietung von Teilen der
Wohnung auch dann zustimmen müssen, wenn
der Hauptmieter selbst die Wohnung kaum noch
nutzt.
Der Mieter muss dem Vermieter die Person
benennen, an die er untervermieten möchte.
Der Vermieter muss nicht akzeptieren, wenn die
Wohnung durch Untermieter übermäßig belegt
würde.
Außerdem kann der Vermieter die Ablehnung in
der Person des Untermieters begründen.
Es gibt auch sonstige Gründe, wegen denen der
Vermieter die Untervermietung ablehnen kann.
Bei genereller Verweigerung der Untervermietung
kann der Mieter auch dann kündigen, wenn er
einen konkreten Untermieter nicht benannt hat.
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