Seit 1995 gibt es das Nachweisgesetz. Danach
muss der Arbeitgeber innerhalb von 1 Monat nach
Arbeitsbeginn einen schriftlichen Nachweis über die
wesentlichen Bedingungen eines
Arbeitsverhältnisses aushändigen, wenn diese
nicht bereits in einem schriftlichen Arbeitsvertrag
vorhanden sind. Rechtswirksam ist auch ein
mündlicher Arbeitsvertrag ohne einen solchen
Nachweis.
Also entweder muss ein richtiger
Arbeitsvertrag bestehen oder zu
mindestens ein Schriftstück aus dem
hervorgeht, welche Arbeitsbedingungen
gelten (.z.B. Lohn, Arbeitszeit, Urlaub,
Tätigkeit usw.)
Für Altverträge, die vor diesem Gesetz geschlossen
wurden, kann der Arbeitnehmer auch einen
Nachweis verlangen. Eine Ausnahme von dieser
Regelung gilt für Aushilfsverträge, die nicht länger
als einen Monat dauern.
Schließt ein Arbeitgeber einen befristeten
Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer zunächst
nur mündlich ab und wird dieser Arbeitsvertrag erst
später schriftlich abgeschlossen, ist die Befristung
wegen Formmangels unwirksam.
In einer nachträglichen Befristung liegt weder die
nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten
Arbeitsvertrages noch eine Bestätigung der
formnichtigen Befristung. Bundesarbeitsgericht
Ändern sich die Vertragsbedingungen, muss
der Arbeitgeber das spätestens einen Monat
nach Eintritt der Änderungen schriftlich
mitteilen.
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich
vereinbart werden?
Ein Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt schriftlich
abgeschlossen werden. Bei einem richtigen
Arbeitsverhältnis haben Arbeitgeber und
Arbeitnehmer automatisch einen Arbeitsvertrag -
ob schriftlich oder nur mündlich, ist dabei
irrelevant.
Bei einer schriftlichen Änderung kann man sich auf
den mündlichen Arbeitsvertrag beziehen. Für
diejenigen, die die Änderung des Arbeitsvertrages
nicht unterschreiben wollen, gilt die alte Regelung
weiter. Im Streitfalle lassen sich
Überstundenvereinbarungen, Sonderzahlungen,
Kosten des Dienstfahrzeuges usw. nur beweisen,
wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht.
“Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf
gemäß § 14 Abs.4 Teilzeit-und Befristungsgesetz
(TzBfG) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird
ein Zeitvertrag mündlich abgeschlossen, ist zwar
der Arbeitsvertrag wirksam, nicht aber die
Befristungsabrede, der Arbeitsvertrag gilt dann als
unbefristeter Arbeitsvertrag. “
Grundsätzlich besteht Formfreiheit für den
Arbeitsvertrag. Er kann schriftlich als auch
mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend durch
schlüssiges Verhalten geschlossen werden.
In bestimmten Fällen gibt es jedoch ein
Schriftformerfordernis. So ist ein zeitlich befristeter
Vertrag schriftlich zu schließen, da die
Befristungsabrede gemäß § 14 TzBfG immer der
Schriftform bedarf. Auch durch Tarifverträge oder
Betriebsvereinbarungen kann im Einzelfall die
Schriftform vorgeschrieben sein.
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