Bezahlung bei Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft ist eine Form des Bereitschaftsdienstes. Dabei muss sich der Mitarbeiter an einem Ort aufhalten, um bei Bedarf sofort zur Arbeit erscheinen zu können. Es muss aber nicht unbedingt die eigene Wohnung sein. Es kann auch ein anderer Ort sein. Dieser andere Ort muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, so dass der Arbeitnehmer dann dort auch zu erreichen ist. Im Handyzeitalter spielt das meistens noch weniger eine Rolle, wo sich der Arbeitnehmer genau aufhält. Wichtig ist, dass er zur erwarteten Zeit dann auch in der Firma erscheint, um seine Arbeit aufnehmen zu können. Er ist verpflichtet, sich über ein von ihm ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreichbar zu halten. Kann sich der Arbeitnehmer kein Handy mit Empfang leisten, muss der AG eines zur Verfügung stellen, wenn er Rufbereitschaft fordert.

Die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit.

Die Rufbereitschaft muss nur bezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit gerufen wird und auch arbeitet. Die Zeit, in der er nur auf Abruf sitzt, muss nicht gezahlt werden. Wird die Ruhezeit der Rufbereitschaft unterbrochen, da der AG den Arbeitnehmer angefordert hat, beginnt die normale Arbeitszeit. Das gilt auch schon für die Wegestrecke.
Der Einsatz in der Rufbereitschaft wird als normale Arbeitszeit gewertet und muss auch so vergütet werden. Es können auch Nachtzuschläge oder Sonn- und Feiertagszuschläge anfallen. Ein Ausgleich durch Freizeit ist nicht möglich. Elf Stunden muss die Ruhezeit nach einem Arbeitstag betragen. Nach jedem Einsatz in der Rufbereitschaft beginnen diese elf Stunden neu. Viele Unternehmen vergüten die Rufbereitschaft pauschal unabhängig von der Arbeitszeit. Wenn Arbeitnehmer während ihrer Rufbereitschaft arbeiten, und ihre normale Arbeitszeit bereits geleistet haben, zählt diese Zeit als Überstunden. Wenn ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft mit seinem Privatwagen verunglückt, hat er Anspruch auf Schadenersatz durch den Arbeitgeber. Während des Urlaubs ist eine Rufbereitschaft nicht zulässig. Der Arbeitnehmer, der sich in Rufbereitschaft befindet, kann im Unterschied zum Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen. Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber bspw. anordnen, dass sich der Arbeitnehmer in einem Pausenraum aufzuhalten hat oder in einer Dienstwohnung in der Nähe.

Beispiel:

Muss eine Ärztin im Krankenhaus in einem Aufenthaltsraum bleiben, um sofort einsatzbereit zu sein, handelt es sich um Bereitschaftsdienst. Wenn das vom Krankenhaus auch so angeordnet und vereinbart ist. Gezahlt wird die gesamte Zeit. Ordnet das Krankenhaus aber an, dass sie gerufen wird, wenn sie gebraucht wird, handelt es sich um Rufsbereitschaft. Sie kann sich hier aufhalten, wo sie will. Allerdings muss das trotzdem in einem Umkreis sein, so dass das Krankenhaus auch in kürzester Zeit erreichbar ist. Hier wird nur die direkte Einsatzzeit gezahlt.
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Die Rufbereitschaft ist eine Form des Bereitschaftsdienstes. Dabei muss sich der Mitarbeiter an einem Ort aufhalten, um bei Bedarf sofort zur Arbeit erscheinen zu können. Es muss aber nicht unbedingt die eigene Wohnung sein. Es kann auch ein anderer Ort sein. Dieser andere Ort muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, so dass der Arbeitnehmer dann dort auch zu erreichen ist. Im Handyzeitalter spielt das meistens noch weniger eine Rolle, wo sich der Arbeitnehmer genau aufhält. Wichtig ist, dass er zur erwarteten Zeit dann auch in der Firma erscheint, um seine Arbeit aufnehmen zu können. Er ist verpflichtet, sich über ein von ihm ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreichbar zu halten. Kann sich der Arbeitnehmer kein Handy mit Empfang leisten, muss der AG eines zur Verfügung stellen, wenn er Rufbereitschaft fordert.

Die Rufbereitschaft gilt nicht als

Arbeitszeit.

Die Rufbereitschaft muss nur bezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit gerufen wird und auch arbeitet. Die Zeit, in der er nur auf Abruf sitzt, muss nicht gezahlt werden. Wird die Ruhezeit der Rufbereitschaft unterbrochen, da der AG den Arbeitnehmer angefordert hat, beginnt die normale Arbeitszeit. Das gilt auch schon für die Wegestrecke.
Der Einsatz in der Rufbereitschaft wird als normale Arbeitszeit gewertet und muss auch so vergütet werden. Es können auch Nachtzuschläge oder Sonn- und Feiertagszuschläge anfallen. Ein Ausgleich durch Freizeit ist nicht möglich. Elf Stunden muss die Ruhezeit nach einem Arbeitstag betragen. Nach jedem Einsatz in der Rufbereitschaft beginnen diese elf Stunden neu. Viele Unternehmen vergüten die Rufbereitschaft pauschal unabhängig von der Arbeitszeit. Wenn Arbeitnehmer während ihrer Rufbereitschaft arbeiten, und ihre normale Arbeitszeit bereits geleistet haben, zählt diese Zeit als Überstunden. Wenn ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft mit seinem Privatwagen verunglückt, hat er Anspruch auf Schadenersatz durch den Arbeitgeber. Während des Urlaubs ist eine Rufbereitschaft nicht zulässig. Der Arbeitnehmer, der sich in Rufbereitschaft befindet, kann im Unterschied zum Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen. Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber bspw. anordnen, dass sich der Arbeitnehmer in einem Pausenraum aufzuhalten hat oder in einer Dienstwohnung in der Nähe.

Beispiel:

Muss eine Ärztin im Krankenhaus in einem Aufenthaltsraum bleiben, um sofort einsatzbereit zu sein, handelt es sich um Bereitschaftsdienst. Wenn das vom Krankenhaus auch so angeordnet und vereinbart ist. Gezahlt wird die gesamte Zeit. Ordnet das Krankenhaus aber an, dass sie gerufen wird, wenn sie gebraucht wird, handelt es sich um Rufsbereitschaft. Sie kann sich hier aufhalten, wo sie will. Allerdings muss das trotzdem in einem Umkreis sein, so dass das Krankenhaus auch in kürzester Zeit erreichbar ist. Hier wird nur die direkte Einsatzzeit gezahlt.
Ob ärztlicher Hintergrunddienst nach § 9 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist. Bundesarbeitsgericht, Urteil März 2021
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