Bezahlung bei Rufbereitschaft
Die Rufbereitschaft ist eine Form des
Bereitschaftsdienstes. Dabei muss sich der
Mitarbeiter an einem Ort aufhalten, um bei Bedarf
sofort zur Arbeit erscheinen zu können. Es muss
aber nicht unbedingt die eigene Wohnung sein. Es
kann auch ein anderer Ort sein. Dieser andere Ort
muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, so dass
der Arbeitnehmer dann dort auch zu erreichen ist.
Im Handyzeitalter spielt das meistens noch weniger
eine Rolle, wo sich der Arbeitnehmer genau
aufhält. Wichtig ist, dass er zur erwarteten Zeit
dann auch in der Firma erscheint, um seine Arbeit
aufnehmen zu können.
Er ist verpflichtet, sich über ein von ihm ständig
betriebs- und empfangsbereit zu haltendes
Funktelefon erreichbar zu halten. Kann sich der
Arbeitnehmer kein Handy mit Empfang leisten,
muss der AG eines zur Verfügung stellen, wenn er
Rufbereitschaft fordert.
Die Rufbereitschaft gilt nicht als
Arbeitszeit.
Die Rufbereitschaft muss nur bezahlt werden,
wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit gerufen wird und
auch arbeitet. Die Zeit, in der er nur auf Abruf sitzt,
muss nicht gezahlt werden.
Wird die Ruhezeit der Rufbereitschaft
unterbrochen, da der AG den Arbeitnehmer
angefordert hat, beginnt die normale Arbeitszeit.
Das gilt auch schon für die Wegestrecke.
Der Einsatz in der Rufbereitschaft wird als
normale Arbeitszeit gewertet und muss auch so
vergütet werden. Es können auch
Nachtzuschläge oder Sonn- und
Feiertagszuschläge anfallen. Ein Ausgleich durch
Freizeit ist nicht möglich.
Elf Stunden muss die Ruhezeit nach einem
Arbeitstag betragen. Nach jedem Einsatz in der
Rufbereitschaft beginnen diese elf Stunden neu.
Viele Unternehmen vergüten die Rufbereitschaft
pauschal unabhängig von der Arbeitszeit.
Wenn Arbeitnehmer während ihrer
Rufbereitschaft arbeiten, und ihre normale
Arbeitszeit bereits geleistet haben, zählt diese
Zeit als Überstunden.
Wenn ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft mit
seinem Privatwagen verunglückt, hat er
Anspruch auf Schadenersatz durch den
Arbeitgeber.
Während des Urlaubs ist eine Rufbereitschaft
nicht zulässig.
Der Arbeitnehmer, der sich in Rufbereitschaft
befindet, kann im Unterschied zum Arbeitnehmer
im Bereitschaftsdienst seinen Aufenthaltsort
selbst bestimmen.
Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber
bspw. anordnen, dass sich der Arbeitnehmer in
einem Pausenraum aufzuhalten hat oder in einer
Dienstwohnung in der Nähe.
Beispiel:
Muss eine Ärztin im Krankenhaus in einem
Aufenthaltsraum bleiben, um sofort einsatzbereit
zu sein, handelt es sich um Bereitschaftsdienst.
Wenn das vom Krankenhaus auch so angeordnet
und vereinbart ist. Gezahlt wird die gesamte Zeit.
Ordnet das Krankenhaus aber an, dass sie
gerufen wird, wenn sie gebraucht wird, handelt es
sich um Rufsbereitschaft. Sie kann sich hier
aufhalten, wo sie will. Allerdings muss das
trotzdem in einem Umkreis sein, so dass das
Krankenhaus auch in kürzester Zeit erreichbar ist.
Hier wird nur die direkte Einsatzzeit gezahlt.
Ob ärztlicher Hintergrunddienst nach § 9 des
Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an
Universitätskliniken zu vergütende Rufbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine
Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit
zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit zwingt,
sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und
damit eine Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das
gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit
einer Telefonbereitschaft verbunden ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil März 2021
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