Die Mieterhöhung bedarf der Schriftform
(d.h. insbesondere muss der Vermieter
unterschreiben), es sei denn die
Mieterhöhung wurde automatisch gefertigt.
Die Mieterhöhung ist zu begründen. Es stehen
dem Vermieter drei Möglichkeiten zur
Verfügung:
Bezugnahme auf einen Mietspiegel,
Verweis auf ein Gutachten eines öffentlich
bestellten oder vereidigten Sachverständigen,
Hinweis auf drei vergleichbare Wohnungen.
Auch erforderlich ist die Angabe des Betrages,
auf den die Miete erhöht werden soll. Im
Gegensatz zu den Mieterhöhungen nach § 3
bis 5 MHG ist eine Mieterhöhung nach § 2
MHG von der Zustimmung des Mieters
abhängig.
Der Mieter muss der Mieterhöhung
zustimmen. Ohne die Zustimmung ist die
Mieterhöhung nicht wirksam.
Der Vermieter hat dann nur die Möglichkeit auf
Zustimmung zu klagen. Bekommt der
Vermieter recht, ist die Mieterhöhung
rückwirkend seit dem Verlangen wirksam.
Wenn der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,
schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des
dritten Kalendermonats nach dem Zugang des
Erhöhungsverlangens.
Zustimmung zur Mieterhöhung
Das ist ein Schreiben für die Zustimmung zu einer
Mieterhöhung.
Ohne eine solche Zustimmung ist die Mieterhöhung
nicht wirksam. Übermittelt der Vermieter dem
Mieter ein Mieterhöhungsschreiben, sollte er ein
Zustimmungsschreiben gleich mitsenden.
Das Formular erhalten Sie im Word und im PDF
Format.
Die Vorlagen sind mit
- mit PC und Smartphone -
(zum Ausfüllen, Speichern, Drucken, Versenden)
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