Wenn das das Testament aber unter Alkoholeinfluss geschrieben hat, und jahrelang nichts geändert wird, deutet das darauf hin, dass das Testament den Willen des Verstorbenen ausdrückt.

Es sei denn, er war nachweislich seit der Errichtung des Testaments nicht mehr nüchtern gewesen.

Suchterkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen (Drogen, Medikamente, Alkohol) begründen erste einmal keine Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers. Jedoch nicht, wenn die Suchterkrankung (z.B. chronischer Alkoholismus) zu hirnorganischen Veränderungen geführt hat. Testierunfähigkeit besteht im Rahmen akuter Rauschzustände, die jedoch nur vorübergehend sind. Besteht eine Mietergemeinschaft in einer Wohnung und ein Mieter stirbt, dann tritt der überlebende Mieter allein in den Mietvertrag ein. Damit er auch einen Anspruch auf die Rückzahlung der Mietkaution. Stirbt dieser Mieter dann auch, so können seine Erben den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution geltend machen. Jedenfalls dann, wenn sie rechtliche Erben sind. Amtsgericht Düsseldorf

Schenkung

Ein Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Landgericht Coburg Es gibt eine Vorschrift, die es Mitarbeitern einer Pflegeinrichtung untersagt, sich für die Pflegeleistungen beschenken zu lassen. Das gilt auch für ambulante Pflegedienste. Dadurch soll verhindert werden, dass alte und Pflegebedürftige Menschen ausgenutzt werden. IÄ.a. OLG Frankfurt

Testament unter Alkohol, Anfechtung, wenn der Erblasser alkoholsüchtig war

Ein Testament kann wegen der Alkoholsucht des Erblassers unwirksam sein. Das entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall eines unverheirateten Mannes, der wegen Alkoholsucht unter Betreuung stand. Kurz vor seinem Tod hatte er ein altes Testament geändert und ein wertvolles Hausgrundstück anderweitig vermacht. Der eigentliche als Erbe eingesetzte Halbbruder hielt das neue Testament für unwirksam. Nach den vorliegenden Gutachten sei der Erblasser testierunfähig gewesen, als er das neue Testament verfasste. Durch seine Alkoholkrankheit sei er nicht in der Lage gewesen, einen unbeeinflussten Willen zu bilden. Auch habe er sich kein klares Urteil mehr über die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung machen können (BayObLG).
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Wenn das das Testament aber unter Alkoholeinfluss geschrieben hat, und jahrelang nichts geändert wird, deutet das darauf hin, dass das Testament den Willen des Verstorbenen ausdrückt.

Es sei denn, er war nachweislich seit der

Errichtung des Testaments nicht mehr

nüchtern gewesen.

Suchterkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen (Drogen, Medikamente, Alkohol) begründen erste einmal keine Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers. Jedoch nicht, wenn die Suchterkrankung (z.B. chronischer Alkoholismus) zu hirnorganischen Veränderungen geführt hat. Testierunfähigkeit besteht im Rahmen akuter Rauschzustände, die jedoch nur vorübergehend sind. Besteht eine Mietergemeinschaft in einer Wohnung und ein Mieter stirbt, dann tritt der überlebende Mieter allein in den Mietvertrag ein. Damit er auch einen Anspruch auf die Rückzahlung der Mietkaution. Stirbt dieser Mieter dann auch, so können seine Erben den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution geltend machen. Jedenfalls dann, wenn sie rechtliche Erben sind. Amtsgericht Düsseldorf

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Ein Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Landgericht Coburg Es gibt eine Vorschrift, die es Mitarbeitern einer Pflegeinrichtung untersagt, sich für die Pflegeleistungen beschenken zu lassen. Das gilt auch für ambulante Pflegedienste. Dadurch soll verhindert werden, dass alte und Pflegebedürftige Menschen ausgenutzt werden. IÄ.a. OLG Frankfurt

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Anfechtung, wenn der

Erblasser alkoholsüchtig war

Ein Testament kann wegen der Alkoholsucht des Erblassers unwirksam sein. Das entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall eines unverheirateten Mannes, der wegen Alkoholsucht unter Betreuung stand. Kurz vor seinem Tod hatte er ein altes Testament geändert und ein wertvolles Hausgrundstück anderweitig vermacht. Der eigentliche als Erbe eingesetzte Halbbruder hielt das neue Testament für unwirksam. Nach den vorliegenden Gutachten sei der Erblasser testierunfähig gewesen, als er das neue Testament verfasste. Durch seine Alkoholkrankheit sei er nicht in der Lage gewesen, einen unbeeinflussten Willen zu bilden. Auch habe er sich kein klares Urteil mehr über die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung machen können (BayObLG).
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