Auf Antrag eines Miterben hat das
Nachlassgericht die Teilung des Nachlasses
zwischen den Beteiligten zu vermitteln, wenn kein
Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
Im Falle der Versteigerung eines
Grundstücks tritt der
Versteigerungserlös an die Stelle
des Grundstücks. Der Erlös fällt
dann in den Nachlass. § 180
Zwangsversteigerungsgesetz.
Bei der Erbengemeinschaft verwalten die Miterben
den Nachlass bis zur Teilung gemeinschaftlich.
Unter die Verwaltung des Nachlasses fallen alle
rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die der
Erhaltung, Nutzung und Vermehrung des
Nachlasses dienen.
Die Miterben sind von der Verwaltung des
Nachlasses ausgeschlossen, wenn diese Befugnis
einem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter
oder einem Nachlassinsolvenzverwalter zusteht.
(es kann also nur ein Nachlassverwalter oder die
Erben den Nachlass verwalten)
Der Miterbe kann die Auszahlung aus dem
Nachlass erst bei der Teilung verlangen. Wenn
aber die Teilung des Nachlasses für länger als ein
Jahr nach dem Erbfall ausgeschlossen ist, kann
jeder Miterbe die Verteilung der Erträge, die sich
nach Abzug der Kosten ergeben, zum Schluss
eines Kalenderjahres verlangen. § 2038 Abs. 2
Satz 2 BGB.
Die Bewertung des
Nachlasses hat auch
Bedeutung bei der
Berechnung des Pflichtteils.
Für die Bewertung müssen zum einen die
einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet
werden. Zum anderen sind die vom Erblasser
hinterlassenen Schulden abzuziehen. (denn auch
Schulden werden vererbt)
Um den Wert eines Grundstücks zu ermitteln,
kann man auch einen "öffentlich bestellten
Sachverständigen für Wertermittlung" mit der
Erstellung eines Wertgutachtens beauftragen. Der
kostet allerdings Geld.
Es gibt drei Verfahren und
den Wert eines
Grundstückes zu ermitteln:
Im Sachwertverfahren werden der Immobilien-
und der Grundstückswert einzeln ermittelt. Dabei
resultiert der Verkehrswert aus den Kosten, die für
den Bau der Immobilie entstanden sind. Danach
entspricht der Verkehrswert eines neuen Hauses,
der Summe seiner Herstellungskosten. Je nach
Alter des Hauses wird prozentual abgezogen.
Wenn es sich bei der begutachteten Immobilie um
eine bewirtschaftete Immobilie handelt, wird aus
dem möglichen jährlichen Reinertrag zusätzlich
der Ertragswert ermittelt.
Um den Grundstückswert zu ermitteln, wird wenn
möglich, das Vergleichswertverfahren
herangezogen. Dazu braucht es jedoch in der
Umgebung des Grundstückes, dessen
Verkehrswert zu ermitteln ist, weitere in Größe
und Lage ähnliche Grundstücke.
Für das Finanzamt ist der
Ertragswert auch von
Bedeutung:
Sollte das Grundstück nicht vermietet sein, so wird
anhand des örtlichen Mietspiegels die übliche
Miete ermittelt. Berechnungsfaktoren sind dabei
vor allem das Baujahr und die
Quadratmetergröße. Den Mietspiegel gibt die
örtlich zuständige Gemeinde- oder
Stadtverwaltung heraus. Das kostet aber auch
Gebühren. ca. 5 Euro.
Diese Jahresmiete wird mit dem Faktor 12,5
multipliziert. Davon ist wegen des Alters ein
jährlicher Abschlag von 0,5 % ( höchstens jedoch
25 % ) abzuziehen.
Sollte es sich um ein Wohngebäude mit lediglich
ein oder zwei Wohnungen handeln, erfolgt ein
Zuschlag von 20 %.
Bei größeren Nachlässen kann das Nachlassgericht
einen Nachlasspfleger bestellen, der dann die
Erbmasse zu sichern und zu verwalten hat.
Bedeutet das viel Arbeit, kann er in der Regel dafür
eine Vergütung verlangen.
Verwendet er die Nachlassgelder für sich selbst,
entfällt der Vergütungsanspruch. Und er kann
natürlich angezeigt werden.
Teilung des Nachlasses
Maßgebend für die Teilung des Nachlasses unter
den Miterben sind die Anordnungen des
Verstorbenen. § 2048 BGB.
Wenn eine Teilungsanordnung nicht enthalten ist,
müssen sich die Miterben untereinander einigen.
Kommt keine Einigung zustande, gelten die
gesetzlichen Regelungen.
Der Nachlass ist in Geld umzusetzen. Der
Überschuss ist im Verhältnis der Erbteile zu teilen.
Wurde also ein Haus an mehreren Erben vererbt
und die Erben können sich nicht einigen, wer das
Haus behält und wer, wen dafür auszahlt muss das
Haus verkauft werden und dann wird das Geld
aufgeteilt.
Was passiert mit dem
Nachlass in der Zeit, bis der
Erbe ermittelt wurde?
Es ist möglich, den Nachlass gerichtlich sichern zu
lassen. Das ist immer dann zu empfehlen, wenn
noch ungewiss ist, wer eigentlich Erbe ist, ob es
mehrere Erbe gibt usw.
Die Sicherung kann durch Siegel, Hinterlegung von
Geld und andere Wertgegenstände erfolgen und
auch eine Kontosperrung ist möglich.
Es kann auch ein Nachlasspfleger beauftragt
werden. Die Beauftragung kann ein Erbe
vornehmen. Der Nachlasspfleger ist grundsätzlich
auch mit der Erbensuche beauftragt.
Die Beantragung einer Nachlasssicherung ist
nicht nur für die Erben möglich, sondern auch
für Gläubiger zur Sicherung ihrer Ansprüche.
Die Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben,
wenn der Erbe feststeht. Beantragt werden kann
das beim Gericht.
Notwendig sind dafür ein
Erbschein oder ein
Testament, aus dem die
Erbberechtigung hervorgeht.
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das
Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses
zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das
Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn
ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat
(§ 1960 Abs. 1 BGB). Wenn der Erbe bekannt und
nur sein Aufenthaltsort unbekannt ist, kommt es zur
Abwesenheitspflegschaft. Sobald der Erbe ermittelt
ist, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Wer eine Eigentumswohnung erbt, erbt damit auch
Wohngeldrückstände, die der Erblasser angehäuft
hat.. Eine Beschränkung der Haftung auf den
Nachlass gemäß § 780 ZPO ist nicht möglich.
Bundesgerichtshof.
Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter einen
Nachlassbestand, der von einem Notar
aufgenommen wird, dann muss der Erbe, das
auch so vorlegen. Der Erbe kann nicht darauf
verweisen, dass er selbst den Nachlassbestand
auflisten kann. Ä.a. LG Kleve.
Wer erbt, der erbt auch den Mietvertrag des
Verstorbenen. Er kann diesen Mietvertrag aber
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen. Der Erbe kann die Forderungen auf den
Nachlass beschränken. Hat der Erbe also gar
nichts geerbt, muss er nicht mit seinem
Privatvermögen für Mietschulden,
Räumungskosten oder ähnliches einstehen.
Ä.a.Urteil des BGH
Nachlasspfleger
Vergütung eines Nachlasspflegers bestimmt sich
nach tatsächlich geleistetem Aufwand
Ein Nachlasspfleger muss nur nach seinem
tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet werden.
Es ist nicht zulässig, dass er seine Leistung
prozentual am Nachlass oder als Stundenlohn
bestimmt. Denn oft handelt es sich nur um einfache
Aufgaben. Daher muss im Einzelnen geprüft
werden, ob ein Stundelohn angemessen ist. Es
soll sich immer auch nach der Schwierigkeit der
Nachlasspflege richten. Ä. a. Oberlandesgericht
Celle
Erbschaft und Bewertung
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