Abwicklung eines
Gemeinschaftskontos
Haben Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Konto,
über das jeder verfügen kann, dann geht im
Todesfall die Hälfte des Geldes auf dem Konto in
den Nachlass des Verstorbenen.
(denn man geht dann davon aus, dass auch jedem
die Hälfte vom Geld gehört hat und das bei einem
gemeinsamen Konto auch tatsächlich so ist.
Jeder Lebenspartner hat auch seine eigenen
gesetzlichen Erben, die im Todesfall dann diese
Hälfte des Geldes erben würden.)
Dabei spielt es keine Rolle, wer auf das Konto
hauptsächlich eingezahlt hat.
Wollen Partner das verhindern, können die
Lebenspartner der Bank gegenüber erklären, dass
im Falle des Todes das gesamte Guthaben dem
überlebenden Lebenspartner zustehen soll.
Auslegung Testament
Eine zu Lebzeiten erteilte Bankvollmacht ist, die
dem Bevollmächtigten ein volles Verfügungsrecht
über alle Konten des Vollmachtgebers erteilt, ist
im Zweifel nicht als Testament zu Gunsten des
Bevollmächtigten anzusehen. BayObLG
Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben
an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers.
Vererbt wird nur der Anteil am Guthaben, der dem
Erblasser zustand. Ist nicht mehr aufklärbar, wie
hoch dieser Teil ist, wird nach § 430 BGB
vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am
Guthaben berechtigt war.
Beispiel Aufteilung
Guthaben vom
Gemeinschaftskonto:
Lebt ein Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft
und führt ein Gemeinschaftskonto mit einem
Guthaben von z.B. 100 .000 EUR. Dann erbt der
überlende Ehepartner alles. Gibt es noch ein
volljähriges Kind. Erhält das Kind auch eine
Hälfte. Der überlebende Ehepartner also 50 000
Euro und das Kind 50 000 Euro.
Bei Gemeinschaftskonten rechnet das Finanzamt
das gemeinsame Vermögen zunächst beiden
Partner je zur Hälfte zu. Folge: 50 Prozent der
Guthaben werden für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer angesetzt. Steuerbeträge
ergeben sich wegen hoher Freibeträge aber nicht
automatisch.
(Dann erhalten Erben nichts. Wie oben
erwähnt, gilt das nur bei einem gemeisamen
Konto)
Das sollte der Bank schriftlich mitgeteilt werden.
Es kann aber auch in einem Testament oder
Erbvertrag festgelegt werden, wie mit dem
Guthaben auf dem Konto im Todesfall zu
verfahren ist.
Ansonsten gilt, dass mit dem Tod des
Kontoinhabers die Erben in alle Rechte und
Pflichten des Erblassers eintreten. Das gilt auch
für ein Konto. (wenn es sich also um kein
Gemeinschaftskonto handelt)
Bei einem gemeisamen
Konto treten die Erben an
die Stelle des verstorbenen
Kontomitinhabers. Vererbt
wird nur der Anteil am
Guthaben, der dem
Erblasser zustand.
Ist nicht mehr aufklärbar, wie hoch dieser Teil ist,
wird nach § 430 BGB vermutet, dass der
Verstorbene zur Hälfte am Guthaben berechtigt
war. (wie oben schon erwähnt)
Eine Hälfte vom Guthaben auf dem Konto
erhalten also die Erben und die andere Hälfte
derjenige, der Mitinhaber des Kontos ist.
Konten, die nur auf einen Verfügungsberechtigten
(verstorbene Person) eingetragen sind, können
bis zur Vorlage eines Erbscheins nicht belastet
werden, es sei denn, es gibt eine
Verfügungsberechtigung für eine Person über den
Tod des Kontoinhabers hinaus.
(es darf also kein Geld abgebucht werden,
Überweisungen getätigt oder Lastschriften
eingereicht werden.)
Gemeinschaftskonten sind weiterhin für die
überlebenden Verfügungsberechtigten für
Belastungen nutzbar. Ehegatten wird bei
Gütergemeinschaft ohnehin 50% des Saldos
zugerechnet.
Hatte der Erblasser ein Einzelkonto, dann wird
nach Kenntnis des Todes von der Bank auf
"Nachlasskonto" umgestellt, dann sind erst einmal
keine Verfügungen (außer für die Bestattung)
möglich. Mit dem Erbschein erfolgt die
Umstellung auf eine Erbengemeinschaft, wenn es
mehrere Erben gibt.
Mit einer Vollmacht kann das Konto dann
aufgelöst werden. Gibt es keine Vollmacht, muss
ein Erbe sich durch Testament oder Erbschein als
Erbe ausweisen.
Nach Auflösung des Kontos
kann das Guthaben, dann
auf das Konto des Erben
überwiesen werden.
Gibt es mehrere Erben (Erbengemeinschaft) kann
das Konto nur aufgelöst werden, wenn alle Erben
den Auflösungsvertrag unterschreiben. Es ist
dann auch nicht möglich, dass ein Erbe aus der
Erbengemeinschaft seinen Anteil vom Guthaben
von der Bank fordert. (Die Bank kann auch nicht
entscheiden, wer welchen Anteil erhält.)
Denn die Bank muss kein Erbe aufteilen, sondern
nur ein Konto führen oder auflösen. Wenn alle
Erben unterschrieben haben, dass das Konto
aufgelöst werden kann, wird die Bank im
Normalfall das komplette Guthaben auf das Konto
nur eines Erben überweisen.
Dass eine Erbengemeinschaft vorliegt, geht aus
dem Erbschein hervor. Es ist also nicht möglich,
dass ein einzelner Erbe aus einer
Erbengemeinschaft ein Konto auflösen oder
abräumen kann. (Nur die Erbengemeinschaft
kann das Guthaben vom Konto gemeinsam
aufteilen)
Es sei denn, er hat eine Kontovollmacht, die ihm
der Erblasser schon zu Lebzeiten gegeben hat
und welche über den Tod hinaus Gültigkeit hat.
Die Auflösung des
Gemeinschaftskontos kann zu einer
Schenkung oder einem Erwerb von
Todes wegen führen. Beim
Gemeinschaftskonto mit
Einzelverfügungsbefugnis wird keine
Kontovollmacht benötigt, um bei
Krankheit, Abwesenheit oder Tod des
einen Kontoinhabers die
Verfügungsbefugnis des anderen
Inhabers sicher zu stellen.
Beim Gemeinschaftskonto sollte man darauf
achten dass man noch unterhalb des steuerfreien
Betrags von pro Kopf 20 000 Euro bleibt, denn
sonst sind Abgaben fällig. (Das ist der
Steuerfreibetrag für Nichtverwandte)
Allein der Geldeingang auf einem
Gemeinschaftskonto reicht noch nicht aus, um
eine Schenkung zwischen Ehegatten zu
unterstellen, so der BFH. (Hier muss auch der
Verwendungszweck geprüft werden)
Testament Vorlage
Todesfall und gemeinsames
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