Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen
zwei oder mehreren Personen darüber, wie mit
dem Erbe nach dem Tode zu verfahren ist.
Will der Erbe eine hohe Sicherheit haben, dass er
die Erbschaft später auch tatsächlich erhält, dann
ist der Erbvertrag zu empfehlen. Da es sich um
einen gegenseitigen Vertrag handelt, muss dieser
vom Erblasser und vom Erben unterschrieben
werden.
Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei
Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen
werden. § 2276 Abs. 1 BGB. Der Notar veranlasst,
dass der Vertrag beim Nachlassgericht verwahrt
wird.
Der Vertrag kann nicht
einseitig geändert werden.
Beide Vertragspartner
müssen einer Änderung
zustimmen.
Der Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet
werden. Ohne Beurkundung hat er keine Gültigkeit.
Ein Testament hingegen muss nicht beurkundet
werden, da es nur von einer Person aufgesetzt
wird. (Ein Testament kann aber beurkundet
werden)
Unterschied zum Testament
Die Hauptunterschiede zwischen Erbvertrag und
Testament sind:
Ein einseitiges Testament kann man jederzeit
widerrufen. An die
vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag
ist man gebunden.
Durch Erbvertrag können zwei Partner eine
gemeinschaftliche letztwillige Verfügung errichten,
auch wenn sie nicht verheiratet sind.
Ein gemeinschaftliches Testament können dagegen
nur Ehegatten aufsetzen.
Einen Erbvertrag kann man nur vor einem Notar
schließen. Ein Testament ist auch gültig, wenn es
eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist
und Ort und Datum enthält.
Verfügungen im Erbvertrag
Vertragsmäßige Verfügungen können nur
Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage sein.
Andere vertragsmäßige Verfügungen sind nicht
möglich.
Bindung an den Erbvertrag
An vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag ist
der Erblasser gebunden. Er kann nicht mehr durch
Testament andere Verfügungen über seinen
Nachlass treffen.
Aufhebung eines Erbvertrages
Eine Aufhebung ist nur dann möglich, wenn
anzunehmen ist, dass der Erblasser seine
letztwillige Verfügung auch für den Fall der
Scheidung der Ehe getroffen hätte.
Kosten des Erbvertrages
Die Kosten bestimmen sich nach dem Wert des zu
vererbenden Vermögens bzw. des vermachten
Gegenstands.
die notarielle Beurkundung eines Erbvertrags
kostet:
wenn der Wert des Nachlasses die Gebühr
20.000 Euro, 144 Euro
35.000 Euro, 204 Euro
80.000 Euro, 354 Euro
100.000 Euro, 414 Euro
200.000 Euro, 714 Euro
400.000 Euro, 1314 Euro
500.000 Euro, 1614 Euro
750.000 Euro, 2362 Euro
1.000.000 Euro 3114 Euro
der Notar erhebt für seine Gebühr noch die
gesetzliche Mehrwertsteuer.
Trotz des Abschluss eines Erbvertrages ist der
Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht gehindert, über
sein Vermögen zu verfügen, zum Beispiel
Schenkungen vorzunehmen.
Grundsätzlich kann jedermann durch Testament
oder Erbvertrag sein Vermögen an wen-auch-
immer weitergeben. Niemand zwingt den Erblasser,
sein Vermögen nur an Verwandte oder den
Ehegatten zu vererben. Nur mit dem
Pflichtteilsrecht sichert der Gesetzgeber den
nächsten Verwandten des Erblassers und auch
dem Ehegatten zumindest einen Teil des
Erblasservermögens zu.
Allerdings kann bei Erbverträgen die Verwahrung
beim Nachlassgericht ausgeschlossen werden,
wenn die an dem Vertrag Beteiligten das
wünschen; in diesem Fall bleibt der Erbvertrag
aber immer beim beurkundenden Notar in
notarieller und damit trotzdem in amtlicher
Verwahrung.
Der Erbvertrag kann den Anspruch auf den
Pflichtteil nur ausschließen, wenn die
Pflichtteilsberechtigten, laut Erbvertrag damit
einverstanden sind. Also unterschrieben haben.
Ansonsten haben Kinder (Ehepartner, Eltern)
trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil vom Erbe,
auch wenn laut Vertrag jemand anderes das ganze
Erbe zugesprochen werden soll.
nichteheliche Lebenspartner
und Erbvertrag
Ein Erbvertrag kann mit jeder beliebigen Person
abgeschlossen werden. Man muss nicht verwandt
und nicht verheiratet sein.
Für den Erblasser besteht das Risiko, dass er im
Erbvertrag Verfügungen getroffen hat, die er nicht
mehr widerrufen kann. Ein Erblasser kann mit dem
Erbvertrag Vermögensgegenstände an andere
Personen übertragen. (Der Erbvertrag kann nur im
gegenseitigen Einverständnis gelöst werden und
das geht nur über einen Notar)
Ein gegenseitiger Erbvertrag, ist ein Vertrag, in
dem sich die Vertragspartner gegenseitig zum
Erben einsetzen.
Der Erbvertrag kann auch nicht mehr durch ein
Testament geändert werden. (Hier hat der
Erbvertrag Vorrang)
Aufhebung eines
Erbvertrages
Nach dem Tod der Vertragspartner können die
Erben den Erbvertrag nicht mehr aufheben. Wenn
sich Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft trennen, dann wird der
Vertrag nicht automatisch unwirksam. Die
getroffenen letztwilligen Verfügungen gelten weiter.
Rücktritt vom Erbvertrag
Der Erblasser kann nur dann den Verfügungen im
Erbvertrag zurücktreten, wenn
- er sich den Rücktritt im Erbvertrag vorbehalten
hat oder
- wenn er sich auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht
berufen kann.
Ein allgemeines Recht des Erblassers, sich von
vertragsmäßigen und damit bindenden
Verfügungen im durch Rücktritt zu lösen, gibt es
nicht.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Vertragspartner. Diese Erklärung muss
notariell beurkundet werden.
Der Rücktritt vom Erbvertrag kostet eine 1/2
Gebühr § 46 Abs. 2 Kostenordnung. Ansonsten ist
die Höhe des Nachlasses entscheidend.
Zum Beispiel kostet der Rücktritt bei einem
Nachlasswert von 50.000 Euro eine Gebühr von 66
Euro, bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro
eine Gebühr von 103,50 Euro und bei einem
Nachlasswert von 250.000 Euro eine Gebühr von
216 Euro.
Anfechtung des Erbvertrages
Die Anfechtung durch den Erblasser muss
innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Frist beginnt
im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit
dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört, in
den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis
erlangt.§ 2283 Abs. 1, 2 BGB. (Wenn der Vertrag
unter Drohung und durch Erpressung geschlossen
wurde)
Ein Erbvertrag wird bei Ehescheidung
unwirksam
Nach § 2077 Abs. 1 BGB ist ein Erbvertrag, durch
den der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat,
unwirksam, wenn die Ehe vor seinem Tod
geschieden wurde oder wenn zur Zeit des Todes
des Erblassers die Voraussetzungen für die
Scheidung der Ehe gegeben waren und er die
Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. (In
diesem Fall ist der Bedachte auch nicht mehr der
Ehegatte)
Für die Annahme, dass ein Erbvertrag zu Gunsten
des Ehegatten über den Zeitpunkt der
Ehescheidung hinaus Bestand haben sollte,
müssen daher besondere Umstände vorliegen, um
den abweichenden Willen des Erblassers zu
bejahen. Allein die Tatsache, dass sich die Ehe bei
Abschluss des Erbvertrages bereits in der Krise
befand, reicht dazu nicht aus. OLG Zweibrücken
(hier müssten notfalls Bekannte oder Verwandte
befragt werden oder andere Schriftstücke als
Beweis vorgebracht werden, aus denen
hervorgeht, dass der Erbvertrag auch im Falle
einer Scheidung weiter gelten soll.)
Kosten
Die Kosten für die Aufsetzung eines Erbvertrages
bestimmen sich nach dem Wert des zu
vererbenden Vermögens bzw. des vermachten
Gegenstands.
Für den Notar kommt noch die gesetzliche
Mehrwertsteuer zur Gebühr hinzu.
Nachteil Erbvertrag
Der Erblasser bindet sich durch vertragsmäßige
Verfügungen im Erbvertrag. Seine Verfügung von
Todes wegen ist nicht frei widerruflich. Der
Erblasser wird durch den Abschluss des Vertrags
in seiner Testierfreiheit beschränkt. (Er kann also
den Erbvertrag nicht mehr einfach so ändern. Das
geht nur über einen Notar und in beiderseiteigen
Einverständnis mit dem Vertragspartner)
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