Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr
ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder
wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist
verstrichen ist. § 1943 BGB. Damit bleibt der
vorläufige Erbe endgültig Erbe des Nachlasses.
Die sechswöchige Frist wird auch sechs Monate
verlängert, wenn der Erblasser seinen letzten
Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn
sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland
aufhielt. § 1944 Abs. 3 BGB.
Die Ausschlagung ist nur gültig, wenn sie
gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird und
das entweder mündlich zur Niederschrift oder
schriftlich in öffentlich beglaubigter Form. Ist der
Erbe geschäftsunfähig, so kann nur sein
gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen.
Unzulässig ist es:
- die Ausschlagung vor dem Erbfall zu erklären
- die Ausschlagung unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung vorzunehmen,
- nur eines Teils der Erbschaft auszuschlagen,
es sei denn, die verschiedenen Teile beruhen
auf verschiedenen Gründen
Ist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen,
bedeutet das:
dass der Erbanfall als nicht eingetreten gilt
dass die Erbschaft rückwirkend an den fällt,
der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende zum
Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(Wenn beispielsweise jemand die Erbschaft
seines Vaters ausschlägt, werden dessen
Kinder automatisch die Erben. Deswegen
müssen dann auch die Kinder die Erbschaft
ausschlagen, wenn sie diese nicht
annehmen möchten. Wenn also jemand die
Erbschaft ausschlägt wird immer der
nächsten in der gesetzlichen Reihenfolge
Erbe.)
Wer das Erbe annehmen will, muss das nicht
ausdrücklich erklären. Es reicht, einfach die 6-
wöchige Frist verstreichen zu lassen, ohne
etwas zu tun.
Die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber
dem Nachlassgericht verursacht Kosten nach
der Kostenordnung. Die Kosten sind je höher,
umso höher der Nachlasswert ist. Wenn der
Nachlasswert überschuldet ist, beträgt die
Gebühr für eine Erklärung der Ausschlagung
gegenüber dem Nachlassgericht Euro 20,00.
Wer nicht in der Lage ist, Gebühren beim
Nachlassgericht zu bezahlen, kann bei dem
Nachlassgericht einen Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe stellen, § 76 FamFG
Ein Antrag ist in unserem Ratgeber Erbrecht
enthalten.
Die Ausschlagungsfrist für eine Erbschaft beträgt
sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Erbe von der Erbschaft
Kenntnis erlangt; § 1944 Abs. 1, 2 BGB.
Davon wird ausgegangen, wenn der Erbe weiß,
weshalb die Erbschaft ihm angefallen ist und ob er
gesetzlicher Erbe geworden ist.
ie Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber
dem Nachlassgericht erklärt werden. § 1945 Abs.
1 BGB. Einfach nicht zu reagieren, ist nicht
ausreichend.
Wenn der Staat gesetzlicher Erbe ist, kann er die
Erbschaft nicht ausschlagen § 1942 Abs. 2
BGB.Ist die Zuwendung aber durch Testament
oder Erbvertrag erfolgt, kann der Staat die
Zuwendung ausschlagen.
Ein Sozialhilfeempfänger
muss eine Erbschaft nicht
annehmen. Er darf sie auch
ausschlagen.
Es gibt keinen Zwang zur Annahme einer
Erbschaft, damit Dritte darauf zugreifen
könnten.
Erklärt man die Ausschlagung der Erbschaft
gegenüber dem Nachlassgericht, so fällt eine
0,5 Gebühr an, abhängig vom Wert des
Nachlasses. Mindestens jedoch eine Gebühr in
Höhe von 30 Euro, an. Die Ausschlagung einer
überschuldeten Erbschaft löst Kosten in Höhe
von 30 Euro aus.
Verzicht auf Erbteil
Wer auf seinen Erbteil verzichtet, schließt auch
seine Kinder vom Erbteil aus. Jedenfalls dann,
wenn in der Verzichtserklärung nichts anderes
bestimmt wurde.
Ein Testament muss lesbar sein. Wenn auch
eine Schriftsachverständige ein Testament
nicht entziffern kann, wird es für unwirksam
erklärt. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
OLG Schleswig Holstein.
Wer ein Erbe ausschlägt, hat keine
Verpflichtungen, muss also keine
Steuerschulden zahlen, kann aber später nicht
mehr vom Erbe profitieren. Egal, wie sich die
Erbfolge noch ändert. Ä.a. LG Krefeld/Urteil
Schlägt ein Erbe die Erbschaft allein deshalb
aus, weil er „befürchtet, dass er nur Schulden
erben würde, ohne sich aber über den Wert
des Nachlasses näher zu erkundigen, kann er
später die Ausschlagungserklärung nicht
wegen Irrtums anfechten, wenn sich
herausstellt, dass der Erblasser doch ein
erhebliches Vermögen hinterlassen hat. OLG
Düsseldorf
Ausschlagung Erbschaft, die
Erbschaft
nicht annehmen
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