Erbrecht nichteheliche Kinder/ Stiefkinder
Es erben eheliche und nichteheliche Kinder in gleichem Umfang.
Das gilt auch für Kinder unverheirateter Eltern, wenn sie vor dem
1. Juli 1949 geboren wurden.
Und das gilt rückwirkend für alle Erbfälle seit dem 29. Mai 2009.
Die Vaterschaft muss aber anerkannt oder gerichtlich festgestellt
sein.
(Das bedeutet, dass jetzt alle Kinder von ihren Eltern erben. Egal
ob die Eltern verheiratet waren oder nicht)
Für die nichtehelichen Kinder steht auch das Recht auf den
Pflichtteil zu, "falls der Vater seine Erben durch Testament oder
Erbvertrag bestimmt hat und das nichteheliche Kind dabei nicht
berücksichtigt hat.
Wie alle Kinder haben auch die nichtehelichen Kinder einen
Anspruch auf den Pflichtteil, egal wer im Testament bedacht
wurde.
Ohne Testament erben die nichtehelichen Kinder
automatisch neben eventuellen anderen ehelichen Kindern.
Wenn der Staat selbst zum Erben wird, weil es weder Verwandte noch Ehegatten gibt oder weil die Erbschaft
ausgeschlagen wurde, dann soll der Staat das geerbte Vermögen an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.
Voraussetzung ist hier natürlich, dass das Nachlassgericht von dessen Existenz weiß.
Grob wird das Nachlassgericht nach Erben forschen und dann kommt es zur Ausschreibung. Meldet sich daraufhin niemand,
bleibt das Erbe beim Bundesland. (Benötigt wird immer ein Erbschein, der beantragt werden muss.)
Stiefkinder
Stiefkinder sind keine leiblichen Kinder des Verstorbenen. Sie sind deswegen auch keine gesetzlichen Erben. Sie bleiben
gesetzliche Erben ihrer leiblichen Eltern.
Wenn weder ein Verwandter noch der Ehegatte des Verstorbenen vorhanden ist, ist das Bundesland gesetzlicher Erbe, dem
der Verstorbene zuletzt angehört hat.
Das nichteheliche Kind ist Erbe 1. Ordnung als Abkömmling des Erblassers. Also genauso erste Ordnung, wie eheliche
Kinder.
Früher hatte das nichteheliche Kind des verstorbenen Vaters keinen Erbanspruch, sondern nur einen Erbersatzanspruch
gegenüber den Erben.
Das nichteheliche Kind der Mutter hat eine Stellung wie das eheliche Kind. Ist das nichteheliche Kind durch eine Verfügung
von der Erbschaft ausgeschlossen, verbleibt ihm trotzdem der Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteil steht immer nur den nächsten Angehörigen zu. Das sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche
Kinder, adoptierte Kinder)
Erbrecht Nichteheliche Kinder
“Eine Halbwaisenrente wird nur gezahlt, wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in dem Haushalt des verstorbenen
Stiefelternteils gelebt hat. Das erfordert eine familiäre Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. (Wenn der Halbwaise genauso wie ein leibliches Kind in der Familie gelebt hat.)
Werden in einem eigenhändigen Testament die Abkömmlinge der Kinder des Erblassers zu Nacherben eingesetzt, sind
darunter immer auch Adoptivkinder zu verstehen, wenn nicht das Testament eine eindeutige Einschränkung auf leibliche
Abkömmlinge enthält. Beschluss des LG München 16 T 9021/98
Ein adoptierter Volljähriger erbt nur von seinen Adoptiveltern. Eine weitere Ausweitung des gesetzlichen Erbrechts auf die
Verwandten der Adoptiveltern findet nicht statt. (Das Adoptivkind kann also nicht von Verwandten der Adoptiveltern erben)
Das adoptierte minderjährige Kind wechselt vollständig in die aufnehmende Familie. Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur
noch in dieser neuen Familie.
Ein adoptiertes minderjähriges Kind erbt genauso wie ein eheliches Kind. (Es erbt somit auch von den
Eltern und Großeltern der Adoptiveltern. Umgekehrt erben auch diese vom angenommenen Kind.)
Ausnahmsweise kann auch für den volljährig Adoptierten die genannte Erbfolge eintreten, wenn das Vormundschaftsgericht
bei der Adoption so eine entsprechende Entscheidung getroffen hat.
Auch wenn das adoptierte Kind seine leiblichen Eltern gefunden hat und mit diesen wieder in Kontakt steht, gibt es kein
gesetzliches Erbrecht.
Die Adoptiveltern können zwar ihre leiblichen Kinder im Testament bedenken und als Erben einsetzen aber haben diese
mittlerweile weitere Kinder, die nicht zur Adoption freigegeben wurden, haben diese Anspruch auf den Pflichtteil.
(Beispiel: Die Eltern vererben ihrem Kind (das zur Adoption freigegebene) laut Testament ihr gesamtes Vermögen.
Das jüngere Kind (nicht zur Adoption freigegeben) hat gegen Kind 1 einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der wäre in diesem
Fall die Hälfte des gesamten vererbten Vermögens.)
Abfindung
Der Anspruch auf eine Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Eltern wollten die
Abfindung ihres Kindes einklagen. Hatten aber keinen Erfolg. Denn das Kind verstarb noch bevor die Kündigungsfrist
abgelaufen war. Bundesarbeitsgericht.
Testamentsvollstreckerin ist gleichzeitig Miterbin
Ein Ehepaar hatte in seinem gemeinsamen Testament vereinbart, dass seine Kinder nach dem Tod des zuletzt versterbenden,
zu gleichen Teilen erben sollen. Eine Tochter wurde zugleich als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.
Nach dem Tod der Eltern beantragten alle 4 Kinder einen Erbschein und die Tochter bekam zusätzlich ein
Testamentsvollstreckerzeugnis. Sie verkaufte ein geerbtes Grundstück an sich und einen ihrer Brüder.
Daraufhin legten die anderen beiden Geschwister Beschwerde beim Grundbuchamt ein. Denn ihrer Meinung nach, war das
Grundstück unter dem Wert verkauft worden.
Das Grundbuchamt wies daraufhin die Umschreibung zurück. Der Testamentsvollstreckerin konnte nicht vorgeworfen werden,
dass sie die Ungleichwertigkeit hätte erkennen müssen. Und auch nicht, dass sie bewusst so gehandelt hat. Es lag kein Verstoß
vor. OLG München
Der Nachteil für nichteheliche Kinder ist, dass sie auch Schulden erben können, wenn die Erbschaft nicht
ausgeschlagen wird.
Und, da nichteheliche Kinder oft gar keinen Kontakt mehr zum leiblichen Vater haben, ist es oft schwierig überhaupt vom Tod
und einer eventuellen Erbschaft zu erfahren.
Die Ausschlagungsfrist fängt allerdings erst ab Kenntnis des Todes an zu laufen (6 Wochen)
Beim Erbrecht durch den Staat gibt es eine Einschränkung. Gegen den Staat hat das nichteheliche Kind (das vor 1949 geboren
wurde) zumindest einen Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der ihm entgangenen ist. Wenn der nichteheliche Vater und sein
Kind persönliche Beziehungen gepflegt haben, fallen sie unter den Schutzbereich der familiären Beziehung.
Hat der natürliche Vater andere gesetzliche Erben (Ehegatte, eheliche Kinder), steht dem nichtehelichen Kind an Stelle des
gesetzlichen Erbteils "nur" ein Erbersatzanspruch in Höhe seines Erbteils zu. Das gilt auch bei nachträglicher
Vaterschaftsfeststellung gemäß §§ 1600n Abs. 2 BGB, 55b FGG.
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