Vorerbe ist ein
Erbe, der befristet vom Zeitpunkt des Erbfalls (Tod
des Erblassers) bis zum Eintritt des Nacherbfalls
Erbe ist.
Nacherbe
Nacherbe ist derjenige, der erst Erbe wird,
nachdem zunächst ein anderer Vorerbe geworden
ist. Schlägt ein Nacherbe des Erblassers die
Erbschaft aus, um den Pflichtteil zu verlangen,
sind im Zweifelsfall auch die als Ersatznacherben
in Betracht kommenden Abkömmlinge des
Ausschlagenden von der Erbfolge
ausgeschlossen.
Beispiel:
Otto setzt als Vorerben seine Frau ein und als
Nacherben seine Kinder. Nach seinem Tod erhält
seine Frau als Vorerbin sein Haus.
Stirbt seine Frau erben die Kinder als Nacherben
genau dieses Haus. Die Frau als Vorerbin darf
eventuell das Haus auch nicht verkaufen.
Urteil zur Vorerbschaft
Ein alleiniger Vorerbe kann gleichzeitig auch
Erbentestamentsvollstrecker sein. In einem Urteil
heißt es, dass ein alleiniger Vorerbe zugleich
Erbentestamentsvollstrecker sein kann, wenn sich
die Testamentsvollstreckung auf die sofortige
Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt.
Der Vorerbe ist zwar echter Erbe. Er ist allerdings
nur Erbe auf Zeit. Der Nachlass bleibt ein
Sondervermögen.
Kann die überlebende
Ehefrau ein
gemeinschaftliches
Testament anfechten?
Ein Ehepaar hatte 2 gemeinschaftliche
Testamente hinterlassen. Nach dem Tod des
Mannes beantragte die Frau einen Erbschein.
Darin stand sie als befreite Vorerbin und die
Töchter wurden als Nacherbinnen ausgewiesen.
Ein paar Jahre später adoptierte die Frau ihre
Enkelin. Dann beantragte die Frau, dass der
Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge
abgeändert wird.
Demnach wollte die dann zur Hälfte erben und die
Töchter je zu einem Viertel. Das wurde vom
Nachlassgericht zurückgewiesen. Denn das
Testament kann nur vom versehentlich
übergangenen Pflichtteilsberechtigten angefochten
werden.
Die Tatsache, dass der Erblasser zu der
adoptierten Enkelin auch ein sehr enges Verhältnis
gehabt hatte, war für die Entscheidung des OLG
nicht relevant. OLG München
Ist ein Betreuer mit der Vertretung der
Rechtsangelegenheiten einer geschäftsunfähigen
Person betraut, so ist er berechtigt, einer
Scheidung zustimmen. Das bedeutet, dass die
"Exfrau" nicht erbt, sondern nur die Kinder des
Verstorbenen. Wenn es nach der gesetzlichen
Erbfolge Oberlandesgericht Celle
Die Einsetzung eines
Nacherben wird mit dem
Ablauf von 30 Jahren nach
dem Erbfall unwirksam,
wenn nicht vorher der Fall
der Nacherbfolge eingetreten
ist.
Damit entfallen die Beschränkungen des Vorerben.
Mit dem Nacherbfall hat der Vorerbe keine
Möglichkeit mehr, über den Nachlass zu verfügen.
(Es muss der Nacherbefall nicht immer nur durch
den Tod eintreten. Es könnten auch andere
Bedingungen sein. Wiederheirat zum Beispiel:)
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
bestimmt der Erblasser im Testament oder im
Erbvertrag, dass jemand erst dann Erbe wird,
nachdem zuerst ein anderer Erbe geworden ist.
Den Eintritt des Nacherbfalls bestimmt der
Erblasser. Der Erblasser kann den Zeitpunkt des
Anfalls der Erbschaft auf den Nacherben frei
bestimmen. Trifft der Erblasser keine
entsprechende Anordnung, tritt der Nacherbfall mit
dem Tod des Vorerben ein.
Hat ein Erblasser in seinem Testament eine
"Vorerbschaft" bestimmt, dann kann der als
Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt
wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er
Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert
verkauft, kann der Nacherbe sie unter Umständen
sogar vom Empfänger zurückverlangen.
Landgericht Coburg
Sie kann den Nutzen zum Beispiel aus
Mieteinahmen ziehen. Solche Bedingungen
können dann schon im Testament festgelegt
werden.
Laut § 2124 BGB trägt der Vorerbe „gewöhnliche
Erhaltungskosten“ der Erbschaft wie zum Beispiel
die Instandhaltung bei Häusern. Der Nacherbe
trägt die „außergewöhnlichen Lasten“ wie
Investitionen, die zu einer Wertsteigerung führen).
Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers und nicht
des Vorerben. Der Vorerbe kann dem Nacherben
somit die Erbschaft nicht durch Testament
entziehen. (Denn der Vorerbe darf, obwohl er
geerbt hat, keine Änderungen bezüglich der
Erbschaft selbst treffen.)
Wer kann Erbe werden?
Erbe kann jeder Mensch werden (natürliche
Person). Neben den natürlichen Personen können
auch die juristischen Personen erben. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts sind unter
anderem der Bund, die Länder, die Gemeinden,
juristische Personen des Privatrechts könnte eine
GmbH oder eine Aktiengesellschaft sein.
Auch Beamte und Angestellte des öffentlichen
Dienstes dürfen nicht bedacht werden aber der
Dienstherr kann bei der Erbeinsetzung zustimmen.
Auch Menschen im Altenheim dürfen nicht das
Heim oder einzelne Bedienstete bedenken. (§ 14
Heimgesetz).
Erben können nur Personen, nicht Tiere sein. (Man
kann aber an die Person vererben, die das eigene
Tier später in Pflege nehmen soll)
Der Vorerbe kann grundsätzlich über den Nachlass
frei verfügen. Zum Schutz des Nacherben gibt es
aber Einschränkungen. Er kann den Nachlass
nicht mehr an andere vererben. Auch nicht durch
Testament. Er unterliegt bestimmten
Verfügungsbeschränkungen. Das ist die
beschränkte Vorerbschaft.
Wegen dieser beschränkten
Vorerbschaft darf der
Vorerbe grundsätzlich nicht:
- ein Grundstück verkaufen oder eine Hypothek
oder
Grundschuld darauf aufnehmen
- Erbschaftsgegenstände verschenken, außer
Anstandsschenkungen
Für den Vorerben gelten auch noch folgende
Verpflichtungen:
- keine Schenkungen
- keine Zwangsvollstreckung in den Nachlass zum
Nachteil des Nacherben
- Aufstellung eines Verzeichnisses der
Nachlassgegenständeauf Verlangen des
Nacherben
- Duldung der Feststellung des Zustandes der
Nachlassgegenstände
- der Ersetzungsgrundsatz, der bestimmt, dass zur
Erbschaft gehört, was der Vorerbe aufgrund eines
zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz
für die Beschädigung eines Gegenstandes erwirbt.
Der Vorerbe ist gleichzeitig auch
Nachlassverwalter. Er muss den Nachlass
ordnungsgemäß verwalten. Er muss
Nachlassverbindlichkeiten berichtigen und auch
Maßnahmen treffen, die eine Schädigung von
Nachlass oder Nachlassgegenständen verhindern.
Dafür darf er dann auch Nachlassgegenstände
belasten oder veräußern.
Vor- und Nacherbschaft haben den Zweck, den
Nachlass für die Nacherben zu erhalten.
Deswegen gehört alles, was der Vorerbe durch
den Nachlass erwirbt, auch zum Nachlass und
geht beim Nacherbfall auf den Nacherben über.
Vorerbschaft und
Nacherbschaft
Im Testament wird oftmals eine Vor- und
Nacherbschaft angeordnet. Der Vorerbe tritt in alle
Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Er ist berechtigt, über die zur Erbschaft
gehörenden Gegenstände zu verfügen. Ohne die
Zustimmung des Nacherben darf er aber
Grundstücke und Schiffe nicht veräußern oder
belasten.
Der Nacherbe muss in Verfügungen einwilligen,
die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des
Nachlasses erforderlich sind. Gehört zum
Nachlass ein Grundstück, so muss der Nacherbe
dem Vorerben gestatten, für erforderliche
Renovierungen ein Darlehen aufzunehmen und
dazu das Grundstück zu belasten. Der Vorerbe hat
das Recht zu kontrollieren, dass der Kredit auch in
zu diesem Zweck verwendet wird.
Der Vorerbe ist verpflichtet, auf
Verlangen des Nacherben ein
Verzeichnis der
Erbschaftsgegenstände vorzulegen.
Und er kann verlangen, dass der
Zustand der Erbschaft festgestellt
wird.
Der Erblasser kann aber den Vorerben auch von
diesen Kontrollrechten befreien.
Wann der Nacherbfall eintritt, ist im Testament
schon geregelt. Tritt der Nacherbfall ein, hat der
Vorerbe oder dessen Erben die Erbschaft an den
Nacherben heraus zu geben.
Die Früchte des Nachlasses (z.B. Mieterträge,
Zinsen) stehen bis zum Zeitpunkt des
Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem Zeitpunkt
des Nacherbfalles dem Nacherben zustehen.
Einen Pflichtteilsanspruch hat nur, wer durch
Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge
ausgeschlossen ist oder das Erbe ausgeschlagen
hat. Da auch der Nacherbe nach der gesetzlichen
Regelung Erbe ist, ist er deswegen nicht
pflichtteilsberechtigt.
Vorlage Testament
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