Wer erbt und privatinsolvent ist, muss eine Hälfte vom Erbe seinem
Treuhänder übergeben. Die andere Hälfte kann er behalten. Aber auch
hier hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
Das Erbe geht dann an den Nächsten in der Erbfolge. Das könnten dann
die Enkelkinder sein.
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht allerdings noch die ganze
Erbschaft in die Erbmasse über. Erst ab der Wohlverhaltensphase, muss
nur noch die Hälfte der Erbschaft herausgegeben werden. (Es muss also
immer daran gedacht werden, dass bei Ausschlagung der Erbschaft, die
nächsten Abkömmlinge oder Verwandten erben und somit auch
Schulden erben können. Dass das Erbe ausgeschlagen wurde, sollte
also allen mitgeteilt werden. So dass diese dann auch entscheiden
können, ob sie annehmen wollen oder nicht)
Was ist im Todesfall und Erbfall zu tun:
•
Totenschein besorgen
•
Sterbeurkunden beantragen
•
Verwandte, Freunde, Bekannte, Arbeitgeber informieren
•
Organspenderausweis an den Arzt übergeben
•
Bestattungsunternehmen beauftragen
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Testamente an das Nachlassgericht übergeben
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Nachlassverzeichnis erstellen.
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Mietwohnung, Strom, Gas, Heizung, Wasser usw. abmelden
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Telefon, Handy, Kabelanschluss, GEZ abmelden
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Zeitung, Zeitschriften, KFZ Zulassung, Versicherungen, Vereine abmelden
•
Daueraufträge bei Banken abmelden
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Krankenkasse informieren
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Lebensversicherungen informieren
•
Postnachsendeantrag stellen
Jeder gesetzliche Erbe hat einen Anspruch auf einen höheren Erbteil,
wenn er den Erblasser gepflegt hat.
Auch dann, wenn er nicht auf eine berufliche Tätigkeit verzichten musste, um diese
Pflegeleistungen erbringen zu können. Das bedeutet, Kinder oder andere gesetzliche Erben,
haben diesen höheren Anspruch auf das Erbe, wenn sie weiterhin arbeiten und den Erblasser
nebenher pflegen. Eine Pflegekraft, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht, hat diesen
Anspruch nicht. (Kinder können also Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre Eltern pflegen. Auch,
wenn sie beruflich tätig sind)
Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall werden voll in die Berechnung der Erbschaft
einbezogen, im zweiten Jahr wird sie aber nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw.
berücksichtigt.
Erblasser dafür sorgen, dass das Vermögen im Erbfall zunächst an
einen Vorerben fällt. Der Nacherbe erhält erst beim Tod des Vorerben
den Nachlass.
Wer ein Recht auf den Pflichtteil hat, erbt nicht direkt aus dem Nachlass. Er hat nur einen
Anspruch gegen die Erben, dass ihm der Pflichtteil in Geld ausgezahlt wird. Erben müssen
mitunter dann beispielsweise ein geerbtes Haus verkaufen, um den Pflichtteilsberechtigten
seinen Anspruch auf Bargeld auszahlen zu können.
Die Entziehung des Pflichtteils muss im Testament angeordnet und es muss aufgeführt
werden, was der Grund für die Entziehung ist. Denn nicht alle Gründe berechtigen zur
Entziehung des Pflichtteils.
Pflichtteilsberechtigt sind die (Kinder, Enkel- und Urenkel), der Ehegatte und die Eltern des
Erblassers und auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Hälfte des gesamten Erbteils, ist der Pflichtteil. Dieser wird dann auf die
Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall oder von seiner Enterbung erfahren hat, spätestens
jedoch in 30 Jahren vom Erbfall an.
Bei einer Erbschaft gibt es auch den Verzicht auf den Pflichtteil.
Ein Pflichtteilsverzicht kann nach § 119 ff. BGB angefochten werden. Nach dem Tod ist die
Anfechtung aber ausgeschlossen.
Erbrecht- Erbschaftssteuer
Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen im selbstgenutztem
Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen. Voraussetzung: Sie bleiben nach dem Erbfall
zehn Jahre lang im geerbten Haus oder der geerbten Wohnung wohnen und diese stellt auch
dann den Hauptwohnsitz dar.
Haben Eheleute ein Gemeinschaftskonto und einer der Partner zahlt Geld auf das Konto ein,
handelt es sich dabei, aus steuerlicher Sicht, um Schenkungen.
Eine Erbengemeinschaft muss als Gesamtschuldner die Beerdigungskosten bspw. die Kosten
für das Grab, der Bestattung, der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier, sowie den
Grabschmuck, nicht aber die Kosten für Reise und Verpflegung übernehmen.
Diese Kosten muss ein Miterbe persönlich tragen, wenn diese Kosten entstanden sind, wenn
eine längere Reise zur Beerdigung entstanden ist.
Testamentsvollstrecker
Die Kosten für den Testamentsvollstrecker richten sich nach der Höhe des Nachlasses.
Geht es nur um die Verteilung des Vermögens, erhält der Testamentsvollstrecker eine
pauschale Vergütung, diese richtet sich nach der Schwierigkeit der Verwaltung und der
Abwicklung. Wer ein schriftlich verfasstes Testament zu Hause aufhebt, hat somit keine
Kosten. Denn, dann müssen die Erben die Aufteilung des Vermögens vornehmen.
Jede geschäftsfähige Person kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei
kleineren Erbschaften reicht es meistens aus, wenn ein Verwandter oder ein Freund des
Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Denn das ist auch möglich.
Jeder Bestattungsunternehmer kann Begräbnisse im gesamten Bundesgebiet
durchzuführen. Er ist nicht ortsgebunden. Nur wenn alle zahlungspflichtigen Erben
mittellos sind und das nachweisen können, übernimmt das örtliche Sozialamt die
Kosten der Bestattung. Die Übernahme der Bestattungskosten muss beantragt
werden.
Es erben immer nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere
gemeinsame Vorfahren haben. Sind keine Verwandten der ersten oder
der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, dann erhält der
überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (gemeint ist hier
gesetzliche Erbfolge)
Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen,
im Gegensatz zu diesem, aber in Form eines Vertrags. Der Erbvertrag
verursacht Kosten, da er nur notariell aufgesetzt werden kann. (Der
Erbvertrag kann also auch als Testament angesehen werden. Aber
auch durch Erbvertrag können Pflichtteilsansprüche nicht
ausgeschlossen werden)
•
Verstirbt ein Ehegatte ist die Änderung eines Testaments für den Überlebenden
eigentlich nicht mehr möglich. Für keinen überlebenden Ehegatten besteht die
Möglichkeit, das Testament nachträglich noch zu ändern. Daran hat sich auch mit
dem neuen Erbrecht nichts geändert.
•
Wer sich für ein handschriftliches Testament entscheidet, muss es auch vom
Anfang bis zum Ende selbst schreiben. Es muss handschriftlich geschrieben sein.
Das heißt, mit einem Schreiber (Kugelscheiber, Füller, Bleistift usw.) auf einem
Blatt Papier.
Es gibt zwei Testamentsformen:
Das öffentliche Testament und das private Testament.
Jeder Bürger, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann ein Testament aufsetzen.
Für die Beurkundung eines notariellen Testaments ist nach der Kostenordnung eine volle
Gebühr zu entrichten- ein Testament beurkunden zu lassen kostet also Geld.
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Es kann verfügt werden, dass das
Kind, welches seinen Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen fordert, auch nach dem Tod des
Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.
Das Testament stellt zusammen mit dem Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen dar.
Der BGH hat entschieden, dass auch ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll als
Nachweis des Erbrechts ausreicht.
In der Versicherungspolice kann der Versicherungsnehmer einen
Begünstigten für den Todesfall angeben. Die Lebensversicherung
gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im
Todesfall direkt an den Begünstigten zu zahlen. Also erhält das Geld
aus der Lebensversicherung derjenige, dem laut Versicherungsvertrag
die Summe beim Todesfall zugesprochen werden soll. Dabei spielt es
keine Rolle, ob diese Person erbberechtigt ist oder nicht. (Die
Lebensversicherung wird also vorrangig an den ausgezahlt, der in der
Police steht)
Im Nachlassverfahren hat jeder das Recht auf Anspruch auf Auskunft
und zur Einsicht in die Nachlassakten, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen kann. Dieses berechtigte Interesse liegt vor, wenn
glaubhaft ist, dass er als gesetzlicher Erbe Pflichtteilsberechtigter oder
Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.
Bei der Bewertung des Nachlasses von Vermögenswerten kommt es
immer auf den Verkehrswert an.
Eine Erbengemeinschaft muss als Gesamtschuldner die
Beerdigungskosten bspw. die Kosten für das Grab, der Bestattung,
der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier, sowie den
Grabschmuck, nicht aber die Kosten für Reise und Verpflegung
übernehmen.
Diese Kosten muss ein Miterbe persönlich tragen, wenn diese
Kosten entstanden sind, wenn eine längere Reise zur Beerdigung
entstanden ist. (Aktenzeichen: 7c C 13/07)
Geldfund darf nicht behalten werden, wenn im Nachhinein ein
Erblasser zu ermitteln ist. Das Geld steht dann den gesetzlichen
Erben zu. Gibt es keine Erben mehr, erbt der Staat. In diesem Fall
wurde Geld im Kamin eines gekauften Hauses gefunden.
Erbrecht- DDR Testament
Die Anfechtung eines in der DDR vor dem Beitritt errichteten
Testaments wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten richtet
sich nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und
nicht nach "altem DDR-Recht". OLG Brandenburg
Stirbt ein Erblasser und dessen Erben bleiben im Haus wohnen,
sind diese auch für die Zahlungen an den Energieversorger
verantwortlich, wenn sie nach dem Tod des Erblassers Energie
nutzen.
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