Wer erbt und privatinsolvent ist, muss eine Hälfte vom Erbe seinem Treuhänder übergeben. Die andere Hälfte kann er behalten.
Aber auch hier hat der Erbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
Das Erbe geht dann an den Nächsten in der Erbfolge. Das könnten dann die Enkelkinder sein.
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht allerdings noch die ganze Erbschaft in die Erbmasse über. Erst ab der
Wohlverhaltensphase, muss nur noch die Hälfte der Erbschaft herausgegeben werden. (Es muss also immer daran gedacht
werden, dass bei Ausschlagung der Erbschaft, die nächsten Abkömmlinge oder Verwandten erben und somit auch Schulden
erben können. Dass das Erbe ausgeschlagen wurde, sollte also allen mitgteilt werden. So dass diese dann auch entscheiden
können, ob sie annehmen wollen oder nicht)
Was ist im Todesfall und Erbfall zu tun:
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Totenschein besorgen
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Sterbeurkunden beantragen
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Verwandte, Freunde, Bekannte, Arbeitgeber informieren
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Organspenderausweis an den Arzt übergeben
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Bestattungsunternehmen beauftragen
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Testamente an das Nachlassgericht übergeben
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Nachlassverzeichnis erstellen.
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Mietwohnung, Strom, Gas, Heizung, Wasser usw. abmelden
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Telefon, Handy, Kabelanschluss, GEZ abmelden
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Zeitung, Zeitschriften, KFZ Zulassung, Versicherungen, Vereine abmelden
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Daueraufträge bei Banken abmelden
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Krankenkasse informieren
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Lebensversicherungen informieren
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Postnachsendeantrag stellen
Jeder gesetzliche Erbe hat einen Anspruch auf einen höheren Erbteil, wenn er den Erblasser gepflegt hat.
Auch dann, wenn er nicht auf eine berufliche Tätigkeit verzichten musste, um diese Pflegeleistungen erbringen zu können. Das
bedeutet, Kinder oder andere gesetzliche Erben, haben diesen höheren Anspruch auf das Erbe, wenn sie weiterhin arbeiten und den
Erblasser nebenher pflegen. Eine Pflegekraft, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht, hat diesen Anspruch nicht. (Kinder können
also Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre Eltern pflegen. Auch, wenn sie beruflich tätig sind)
Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall werden voll in die Berechnung der Erbschaft einbezogen, im zweiten Jahr wird sie aber
nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt.
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann man als Erblasser dafür sorgen, dass das Vermögen im
Erbfall zunächst an einen Vorerben fällt. Der Nacherbe erhält erst beim Tod des Vorerben den Nachlass.
Wer ein Recht auf den Pflichtteil hat, erbt nicht direkt aus dem Nachlass. Er hat nur einen Anspruch gegen die Erben, dass ihm der
Pflichtteil in Geld ausgezahlt wird. Erben müssen mitunter dann beispielsweise ein geerbtes Haus verkaufen, um den
Pflichteilsberechtigten seinen Anspruch auf Bargeld auszahlen zu können.
Die Entziehung des Pflichtteils muss im Testament angeordnet und es muss aufgeführt werden, was der Grund für die Entziehung ist.
Denn nicht alle Gründe berechtigen zur Entziehung des Pflichtteils.
Pflichtteilsberechtigt sind die (Kinder, Enkel- und Urenkel), der Ehegatte und die Eltern des Erblassers und auch der überlebende
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Hälfte des gesamten Erbteils, ist der Pflichtteil. Dieser wird dann auf die Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall oder von
seiner Enterbung erfahren hat, spätestens jedoch in 30 Jahren vom Erbfall an.
Bei einer Erbschaft gibt es auch den Verzicht auf den Pflichtteil.
Ein Pflichtteilsverzicht kann nach § 119 ff. BGB angefochten werden. Nach dem Tod ist die Anfechtung aber ausgeschlossen.
Erbrecht- Erbschaftssteuer
Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen im selbstgenutztem Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen.
Voraussetzung: Sie bleiben nach dem Erbfall zehn Jahre lang im geerbten Haus oder der geerbten Wohnung wohnen und diese stellt
auch dann den Hauptwohnsitz dar.
Haben Eheleute ein Gemeinschaftskonto und einer der Partner zahlt Geld auf das Konto ein, handelt es sich dabei, aus steuerlicher
Sicht, um Schenkungen.
Eine Erbengemeinschaft muss als Gesamtschuldner die Beerdigungskosten bspw. die Kosten für das Grab, der Bestattung, der
kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier, sowie den Grabschmuck, nicht aber die Kosten für Reise und Verpflegung übernehmen.
Diese Kosten muss ein Miterbe persönlich tragen, wenn diese Kosten entstanden sind, wenn eine längere Reise zur Beerdigung
entstanden ist.
Testamentsvollstrecker
Die Kosten für den Testamentsvollstrecker richten sich nach der Höhe des Nachlasses.
Geht es nur um die Verteilung des Vermögens, erhält der Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, diese richtet sich
nach der Schwierigkeit der Verwaltung und der Abwicklung. Wer ein schriftlich verfasstes Testament zu Hause aufhebt, hat
somit keine Kosten. Denn, dann müssen die Erben die Aufteilung des Vermögens vornehmen.
Jede geschäftsfähige Person kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei kleineren Erbschaften reicht es meistens
aus, wenn ein Verwandter oder ein Freund des Erblassers die Testamentsvollstreckung übernimmt. Denn das ist auch möglich.
Jeder Bestattungsunternehmer kann Begräbnisse im gesamten Bundesgebiet durchzuführen. Er ist nicht
ortsgebunden. Nur wenn alle zahlungspflichtigen Erben mittellos sind und das nachweisen können, übernimmt das
örtliche Sozialamt die Kosten der Bestattung. Die Übernahme der Bestattungskosten muss beantragt werden.
Es erben immer nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere
gemeinsame Vorfahren haben. Sind keine Verwandten der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, dann
erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (gemeint ist hier gesetzliche Erbfolge)
Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen, im Gegensatz zu diesem, aber in Form eines Vertrags.
Der Erbvertrag verursacht Kosten, da er nur notariell aufgesetzt werden kann. (Der Erbvertrag kann also auch als Testament
angesehen werden. Aber auch durch Erbvertrag können Pflichtteilsansprüche nicht ausgeschlossen werden)
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Verstirbt ein Ehegatte ist die Änderung eines Testaments für den Überlebenden
eigentlich nicht mehr möglich. Für keinen überlebenden Ehegatten besteht die
Möglichkeit, das Testament nachträglich noch zu ändern. Daran hat sich auch mit
dem neuen Erbrecht nichts geändert.
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Wer sich für ein handschriftliches Testament entscheidet, muss es auch vom
Anfang bis zum Ende selbst schreiben. Es muss handschriftlich geschrieben sein.
Das heißt, mit einem Schreiber (Kugelscheiber, Füller, Bleistift usw.) auf einem
Blatt Papier.
Es gibt zwei Testamentsformen:
Das öffentliche Testament und das private Testament.
Jeder Bürger, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann ein Testament aufsetzen.
Für die Beurkundung eines notariellen Testaments ist nach der Kostenordnung eine volle Gebühr zu entrichten- ein Testament
beurkunden zu lassen kostet also Geld.
Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Es kann verfügt werden, dass das Kind, welches seinen Pflichtteil
nach dem Erstverstorbenen fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.
Das Testament stellt zusammen mit dem Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen dar.
Der BGH hat entschieden, dass auch ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll als Nachweis des Erbrechts ausreicht.
In der Versicherungspolice kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten für den Todesfall angeben. Die
Lebensversicherung gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall direkt an den
Begünstigten zu zahlen. Also erhält das Geld aus der Lebensversicherung derjenige, dem laut Versicherungsvertrag die
Summe beim Todesfall zugesprochen werden soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Person erbberechtigt ist oder
nicht. (Die Lebensversicherung wird also vorrangig an den ausgezahlt, der in der Police steht)
Im Nachlassverfahren hat jeder das Recht auf Anspruch auf Auskunft und zur Einsicht in die Nachlassakten, der ein
berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Dieses berechtigte Interesse liegt vor, wenn glaubhaft ist, dass er als
gesetzlicher Erbe Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.
Bei der Bewertung des Nachlasses von Vermögenswerten kommt es immer auf den Verkehrswert an.
Eine Erbengemeinschaft muss als Gesamtschuldner die Beerdigungskosten bspw. die Kosten für das Grab, der Bestattung,
der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier, sowie den Grabschmuck, nicht aber die Kosten für Reise und Verpflegung
übernehmen.
Diese Kosten muss ein Miterbe persönlich tragen, wenn diese Kosten entstanden sind, wenn eine längere Reise zur
Beerdigung entstanden ist. (Aktenzeichen: 7c C 13/07)
Geldfund darf nicht behalten werden, wenn im Nachhinein ein Erblasser zu ermitteln ist. Das Geld steht dann den
gesetzlichen Erben zu. Gibt es keine Erben mehr, erbt der Staat. In diesem Fall wurde Geld im Kamin eines gekauften
Hauses gefunden.
Erbrecht- DDR Testament
Die Anfechtung eines in der DDR vor dem Beitritt errichteten Testaments wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
richtet sich nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht nach "altem DDR-Recht". OLG Brandenburg
Stirbt ein Erblasser und dessen Erben bleiben im Haus wohnen, sind diese auch für die Zahlungen an den Energieversorger
verantwortlich, wenn sie nach dem Tod des Erblassers Energie nutzen.
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