Einen Erbschein beantragen kann der Erbe oder jeder Miterbe, auch der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter. Wer also der Meinung ist, dass er Erbansprüche hat, kann einen Erbschein betragen. So erfährt er auch am ehesten, ob er erbberechtigt ist. Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins sind: - ein Antrag des Erben, § 2353 BGB; - die Annahme der Erbschaft, § 2353 BGB; - Abgabe bestimmter Erklärungen durch den Erben, §§ 2354, 2355 BGB; - die Erbringung bestimmter Nachweise, § 2356 BGB. Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, örtlich das Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Angaben beim Antrag auf einem Erbschein

Im Antrag auf den Erbschein müssen folgende Angaben gemacht werden: - Die Zeit des Todes des Erblassers, - das Verhältnis zum Erblasser - ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, - ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, - ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist. Bei gewillkürter Erbfolge hat der Antragsteller - die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, und anzugeben, - ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, Das Nachlassgericht prüft bei der Ausfertigung des Erbscheines nur den Sachstand zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Im Erbschein wird vermerkt, welche Person was oder wie viel geerbt hat.

Der Antrag auf einen Erbschein wird geprüft durch den Richter, wenn eine letztwillige Verfügung vom Erblasser hinterlassen wurde (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 Rechtspflegergesetz). Sollte das nicht der Fall sein wird ein Rechtspfleger den Antrag in der Regel prüfen. Sobald das Erbscheinverfahren abgeschlossen ist, erfolgt der Bescheid des Nachlassgerichts. Falls die Entscheidung aufgrund fehlender Unterlagen oder sonstiger Zweifel nicht getroffen werden kann wird vom Gericht eine Nachfrist gesetzt. Ist auch danach keine zweifelsfreie endgültige Entscheidung möglich, wird oft ein Vorbescheid erlassen.

Der Erbschein weist die darin bezeichneten Personen als Erben aus.

Es gibt keine Frist, einen Erbschein zu beantragen. Trotzdem ist zu empfehlen, das so schnell wie möglich zu tun, damit erbrechtliche Dinge auch geregelt werden können. (Zu beachten sind aber die Fristen für die Ausschlagung einer Erbschaft.) Personen, die nur einen Pflichtteil oder ein Vermächtnis beanspruchen können, haben kein Recht, einen Erbschein zu beantragen. Die Forderung des Pflichtteils muss man an die Erben richten. Diese müssen genaue Auskünfte über den Nachlass erteilen. Es sei denn, die Erben sind auch automatisch pflichtteilsberechtigt. Bspw. wenn nur die Kinder erben. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach 3 Jahren. Im Antrag auf den Erbschein hat der Erbe bzw. der Antragsteller anzugeben, welches Erbe er beansprucht. Beruft sich der Erbe bei Antragstellung auf die gesetzliche Erbfolge, muss er im Antrag genau seine Verwandtschaftsverhältnisse darlegen und durch Vorlage geeigneter Belege, wie Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden vorzulegen (§ 2356 BGB). Will sich der Erbe auf ein Testament oder einen Erbvertrag berufen, muss er im Antrag diese Verfügung genau bezeichnen und das Original dieser Verfügung - soweit nicht dem Nachlassgericht bereits übersandt oder vorliegend - einreichen, § 2259 BGB. Bei einem notariellen Testament oder einem notariellen Erbvertrag benötigen Erben keinen Erbschein, somit müssen sie auch keine Notar- und Gerichtskosten für die Beantragung des Erbscheins zahlen.

Wozu berechtigt ein Erbschein?

Einen Erbschein benötigt man, wenn kein Testament vorhanden ist, ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches Testament vorhanden ist und wenn der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist. Viele Banken verlangen den Erbschein vor der Auszahlung eines Guthabens oder weiteren Verfügungen über das Konto eines Verstorbenen. Der Erbschein ist der amtliche Beweis einer Erbenstellung. Wenn Sie einen Erbschein vorlegen, kann sich die Behörde oder die Bank auch auf die Richtigkeit dieses Erbscheins verlassen. Wenn Sie eine Immobilie erben, dann ist es erforderlich, dem Notar oder dem Grundbuchamt den Erbschein vorzulegen. Sollte allerdings ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag existieren, können Sie diesen letzten Willen gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll vorgelegen. Dieser Nachweis genügt dann auch ohne Erbschein. Vor Eintritt des Nacherbfalls steht einem Nacherben nicht das Recht zu, die Erteilung des Erbscheins an sich oder an den Vorerben zu beantragen. BayObLG (Der Nacherbe kann also einen Erbschein erst beantragen, wenn der Vorerbe verstorben ist oder das Erbe ablehnt.)

Erbschein beantragen und die Kosten

Was ist ein Erbschein

In einem Erbschein wird bekundet wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt. Mit dem Erbschein kann der Erbe über die Erbschaft verfügen. Der Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt. Was für Erbscheine gibt es Ein Erbschein kann für einen Alleinerben oder bei mehreren Erben als gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden. Jeder einzelne Miterbe kann aber auch einen Teilerbschein beantragen. Es kann aber auch ein Gruppenerbschein, in dem mehrere Teilerbscheine zusammengefasst sind, auf Antrag aller Erben ausgestellt werden. (Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt)

Wie bekommt man einen Erbschein?

Der Erbschein muss vom Erben beim Nachlassgericht beantragt werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte.

Urteile Erbrecht

Ein Erblasser hatte einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin war seine Frau als Alleinerbin eingesetzt und die Kinder als Schlusserben. Als der Erblasser verstarb, schlug die Ehefrau die Erbschaft aus. Somit wurden automatisch die Kinder Erben. Der Sohn beantragte beim Grundbuchamt, dass ein Grundbucheintrag geändert werden soll. Das Grundbuchamt weigerte sich, mit dem Hinweis, dass es nicht nachprüfen kann, ob die Mutter die Erbschaft wirklich ausgeschlagen hat. Es verlangte vom Sohn, dass er einen Erbschein vorlegen soll, in dem sein Erbrecht ersichtlich ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Denn aus dem Erbvertrag ergab sich die Erbfolge nicht. Der Erbe musste sich also einen kostenpflichtigen Erbschein besorgen, um sein Erbrecht nachzuweisen. Erst wenn alle Miterben ermittelt werden konnten, kann auch ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden. Es ist nicht zulässig, wenn unbekannte Erben eingesetzt werden und nur dazu dienen, dass ein Erbanteil angegeben werden kann. In einem Erbschein dürfen aber nur namentlich bestimmte Personen eingetragen werden, die auch tatsächlich erbberechtigt sind.

Kosten für den Erbschein?

Maßgebend für die Kosten ist der Wert des Nachlasses. Es wird eine volle Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt bei einem Nachlasswert von: EURO 20.000 EURO 102,00 EURO 50.000 EURO 165,00 EURO 100.000 EURO 273,00 EURO 250.000 EURO 540,00 EURO 400.000 EURO 790,00 EURO 500.000 EURO 935,00 EURO 700.000 EURO 1.255,00 Weitere Gebühren können anfallen, wenn der Erbschein über einen Notar beantragt wird oder eine eidesstaatliche Versicherung abgegeben werden muss. Man kann den Erbschein aber auch selbst beim Nachlassgericht beantragen, dann fallen die Zusätzlichen Notarkosten weg.
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Erbschein beantragen und

die Kosten

Was ist ein Erbschein

In einem Erbschein wird bekundet wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt. Mit dem Erbschein kann der Erbe über die Erbschaft verfügen. Der Erbschein wird nur auf Antrag ausgestellt. Was für Erbscheine gibt es Ein Erbschein kann für einen Alleinerben oder bei mehreren Erben als gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden. Jeder einzelne Miterbe kann aber auch einen Teilerbschein beantragen. Es kann aber auch ein Gruppenerbschein, in dem mehrere Teilerbscheine zusammengefasst sind, auf Antrag aller Erben ausgestellt werden. (Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt)

Wie bekommt man einen Erbschein?

Der Erbschein muss vom Erben beim Nachlassgericht beantragt werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte.

Urteile Erbrecht

Ein Erblasser hatte einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin war seine Frau als Alleinerbin eingesetzt und die Kinder als Schlusserben. Als der Erblasser verstarb, schlug die Ehefrau die Erbschaft aus. Somit wurden automatisch die Kinder Erben. Der Sohn beantragte beim Grundbuchamt, dass ein Grundbucheintrag geändert werden soll. Das Grundbuchamt weigerte sich, mit dem Hinweis, dass es nicht nachprüfen kann, ob die Mutter die Erbschaft wirklich ausgeschlagen hat. Es verlangte vom Sohn, dass er einen Erbschein vorlegen soll, in dem sein Erbrecht ersichtlich ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Denn aus dem Erbvertrag ergab sich die Erbfolge nicht. Der Erbe musste sich also einen kostenpflichtigen Erbschein besorgen, um sein Erbrecht nachzuweisen. OLG München Erst wenn alle Miterben ermittelt werden konnten, kann auch ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden. Es ist nicht zulässig, wenn unbekannte Erben eingesetzt werden und nur dazu dienen, dass ein Erbanteil angegeben werden kann. In einem Erbschein dürfen aber nur namentlich bestimmte Personen eingetragen werden, die auch tatsächlich erbberechtigt sind. OLG Hamm

Kosten für den Erbschein?

Maßgebend für die Kosten ist der Wert des Nachlasses. Es wird eine volle Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt bei einem Nachlasswert von: EURO 20.000 EURO 102,00 EURO 50.000 EURO 165,00 EURO 100.000 EURO 273,00 EURO 250.000 EURO 540,00 EURO 400.000 EURO 790,00 EURO 500.000 EURO 935,00 EURO 700.000 EURO 1.255,00 Weitere Gebühren können anfallen, wenn der Erbschein über einen Notar beantragt wird oder eine eidesstaatliche Versicherung abgegeben werden muss. Man kann den Erbschein aber auch selbst beim Nachlassgericht beantragen, dann fallen die Zusätzlichen Notarkosten weg.
Einen Erbschein beantragen kann der Erbe oder jeder Miterbe, auch der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter. Wer also der Meinung ist, dass er Erbansprüche hat, kann einen Erbschein betragen. So erfährt er auch am ehesten, ob er erbberechtigt ist. Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins sind: - ein Antrag des Erben, § 2353 BGB; - die Annahme der Erbschaft, § 2353 BGB; - Abgabe bestimmter Erklärungen durch den Erben, §§ 2354, 2355 BGB; - die Erbringung bestimmter Nachweise, § 2356 BGB. Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, örtlich das Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Angaben beim Antrag auf

einem Erbschein

Im Antrag auf den Erbschein müssen folgende Angaben gemacht werden: - Die Zeit des Todes des Erblassers, - das Verhältnis zum Erblasser - ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, - ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, - ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist. Bei gewillkürter Erbfolge hat der Antragsteller - die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, und anzugeben, - ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, Das Nachlassgericht prüft bei der Ausfertigung des Erbscheines nur den Sachstand zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Im Erbschein wird vermerkt,

welche Person was oder wie

viel geerbt hat.

Der Antrag auf einen Erbschein wird geprüft durch den Richter, wenn eine letztwillige Verfügung vom Erblasser hinterlassen wurde (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 Rechtspflegergesetz). Sollte das nicht der Fall sein wird ein Rechtspfleger den Antrag in der Regel prüfen. Sobald das Erbscheinverfahren abgeschlossen ist, erfolgt der Bescheid des Nachlassgerichts. Falls die Entscheidung aufgrund fehlender Unterlagen oder sonstiger Zweifel nicht getroffen werden kann wird vom Gericht eine Nachfrist gesetzt. Ist auch danach keine zweifelsfreie endgültige Entscheidung möglich, wird oft ein Vorbescheid erlassen.

Der Erbschein weist die darin bezeichneten

Personen als Erben aus.

Es gibt keine Frist, einen Erbschein zu beantragen. Trotzdem ist zu empfehlen, das so schnell wie möglich zu tun, damit erbrechtliche Dinge auch geregelt werden können. (Zu beachten sind aber die Fristen für die Ausschlagung einer Erbschaft.) Personen, die nur einen Pflichtteil oder ein Vermächtnis beanspruchen können, haben kein Recht, einen Erbschein zu beantragen. Die Forderung des Pflichtteils muss man an die Erben richten. Diese müssen genaue Auskünfte über den Nachlass erteilen. Es sei denn, die Erben sind auch automatisch pflichtteilsberechtigt. Bspw. wenn nur die Kinder erben. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach 3 Jahren. Im Antrag auf den Erbschein hat der Erbe bzw. der Antragsteller anzugeben, welches Erbe er beansprucht. Beruft sich der Erbe bei Antragstellung auf die gesetzliche Erbfolge, muss er im Antrag genau seine Verwandtschaftsverhältnisse darlegen und durch Vorlage geeigneter Belege, wie Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden vorzulegen (§ 2356 BGB). Will sich der Erbe auf ein Testament oder einen Erbvertrag berufen, muss er im Antrag diese Verfügung genau bezeichnen und das Original dieser Verfügung - soweit nicht dem Nachlassgericht bereits übersandt oder vorliegend - einreichen, § 2259 BGB. Bei einem notariellen Testament oder einem notariellen Erbvertrag benötigen Erben keinen Erbschein, somit müssen sie auch keine Notar- und Gerichtskosten für die Beantragung des Erbscheins zahlen.

Wozu berechtigt ein

Erbschein?

Einen Erbschein benötigt man, wenn kein Testament vorhanden ist, ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches Testament vorhanden ist und wenn der Inhalt des Testaments nicht eindeutig ist. Viele Banken verlangen den Erbschein vor der Auszahlung eines Guthabens oder weiteren Verfügungen über das Konto eines Verstorbenen. Der Erbschein ist der amtliche Beweis einer Erbenstellung. Wenn Sie einen Erbschein vorlegen, kann sich die Behörde oder die Bank auch auf die Richtigkeit dieses Erbscheins verlassen. Wenn Sie eine Immobilie erben, dann ist es erforderlich, dem Notar oder dem Grundbuchamt den Erbschein vorzulegen. Sollte allerdings ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag existieren, können Sie diesen letzten Willen gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll vorgelegen. Dieser Nachweis genügt dann auch ohne Erbschein. Vor Eintritt des Nacherbfalls steht einem Nacherben nicht das Recht zu, die Erteilung des Erbscheins an sich oder an den Vorerben zu beantragen. BayObLG (Der Nacherbe kann also einen Erbschein erst beantragen, wenn der Vorerbe verstorben ist oder das Erbe ablehnt.)
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