Erbschein beantragen und
die Kosten
Was ist ein Erbschein
In einem Erbschein wird bekundet wird, wer Erbe
ist und welchen Verfügungsbeschränkungen der
Erbe unterliegt.
Mit dem Erbschein kann der Erbe über die
Erbschaft verfügen. Der Erbschein wird nur auf
Antrag ausgestellt.
Was für Erbscheine gibt es
Ein Erbschein kann für einen Alleinerben oder bei
mehreren Erben als gemeinschaftlicher Erbschein
ausgestellt werden.
Jeder einzelne Miterbe kann aber auch einen
Teilerbschein beantragen.
Es kann aber auch ein Gruppenerbschein, in dem
mehrere Teilerbscheine zusammengefasst sind,
auf Antrag aller Erben ausgestellt werden. (Der
Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt)
Wie bekommt man einen Erbschein?
Der Erbschein muss vom Erben beim
Nachlassgericht beantragt werden. Zuständig ist
das Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen
Wohnsitz hatte.
Urteile Erbrecht
Ein Erblasser hatte einen notariellen Erbvertrag
geschlossen. Darin war seine Frau als Alleinerbin
eingesetzt und die Kinder als Schlusserben.
Als der Erblasser verstarb, schlug die Ehefrau die
Erbschaft aus. Somit wurden automatisch die
Kinder Erben. Der Sohn beantragte beim
Grundbuchamt, dass ein Grundbucheintrag
geändert werden soll.
Das Grundbuchamt weigerte sich, mit dem
Hinweis, dass es nicht nachprüfen kann, ob die
Mutter die Erbschaft wirklich ausgeschlagen hat.
Es verlangte vom Sohn, dass er einen
Erbschein vorlegen soll, in dem sein Erbrecht
ersichtlich ist. Die Beschwerde wurde
zurückgewiesen. Denn aus dem Erbvertrag
ergab sich die Erbfolge nicht.
Der Erbe musste sich also einen
kostenpflichtigen Erbschein besorgen, um sein
Erbrecht nachzuweisen. OLG München
Erst wenn alle Miterben ermittelt werden konnten,
kann auch ein gemeinschaftlicher Erbschein
ausgestellt werden. Es ist nicht zulässig, wenn
unbekannte Erben eingesetzt werden und nur
dazu dienen, dass ein Erbanteil angegeben
werden kann.
In einem Erbschein dürfen aber nur namentlich
bestimmte Personen eingetragen werden, die
auch tatsächlich erbberechtigt sind. OLG Hamm
Kosten für den Erbschein?
Maßgebend für die Kosten ist der Wert des
Nachlasses. Es wird eine volle Gebühr erhoben.
Die Gebühr beträgt bei einem Nachlasswert von:
EURO 20.000 EURO 102,00
EURO 50.000 EURO 165,00
EURO 100.000 EURO 273,00
EURO 250.000 EURO 540,00
EURO 400.000 EURO 790,00
EURO 500.000 EURO 935,00
EURO 700.000 EURO 1.255,00
Weitere Gebühren können anfallen, wenn der
Erbschein über einen Notar beantragt wird
oder eine eidesstaatliche Versicherung
abgegeben werden muss. Man kann den
Erbschein aber auch selbst beim
Nachlassgericht beantragen, dann fallen die
Zusätzlichen Notarkosten weg.
Einen Erbschein beantragen kann der Erbe oder
jeder Miterbe, auch der Testamentsvollstrecker
oder der Nachlassverwalter. Wer also der
Meinung ist, dass er Erbansprüche hat, kann einen
Erbschein betragen. So erfährt er auch am
ehesten, ob er erbberechtigt ist.
Voraussetzungen für die
Erteilung des Erbscheins
sind:
- ein Antrag des Erben, § 2353 BGB;
- die Annahme der Erbschaft, § 2353 BGB;
- Abgabe bestimmter Erklärungen durch den
Erben, §§ 2354, 2355 BGB;
- die Erbringung bestimmter Nachweise, § 2356
BGB.
Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist
das Nachlassgericht. Sachlich zuständig ist das
Amtsgericht, örtlich das Amtsgericht, in dem der
Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Angaben beim Antrag auf
einem Erbschein
Im Antrag auf den Erbschein müssen folgende
Angaben gemacht werden:
- Die Zeit des Todes des Erblassers,
- das Verhältnis zum Erblasser
- ob und welche Personen vorhanden sind oder
vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge
ausgeschlossen oder
sein Erbteil gemindert werden würde,
- ob und welche Verfügungen des Erblassers von
Todes wegen vorhanden sind,
- ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig
ist. Bei gewillkürter Erbfolge hat der Antragsteller
- die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein
Erbrecht beruht, und anzugeben,
- ob und welche sonstigen Verfügungen des
Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, Das
Nachlassgericht prüft
bei der Ausfertigung des Erbscheines nur den
Sachstand zum Zeitpunkt des Erbfalles.
Im Erbschein wird vermerkt,
welche Person was oder wie
viel geerbt hat.
Der Antrag auf einen Erbschein wird geprüft durch
den Richter, wenn eine letztwillige Verfügung vom
Erblasser hinterlassen wurde (§ 16 Abs. 1 Nr. 6
Rechtspflegergesetz). Sollte das nicht der Fall sein
wird ein Rechtspfleger den Antrag in der Regel
prüfen.
Sobald das Erbscheinverfahren abgeschlossen ist,
erfolgt der Bescheid des Nachlassgerichts.
Falls die Entscheidung aufgrund fehlender
Unterlagen oder sonstiger Zweifel nicht getroffen
werden kann wird vom Gericht eine Nachfrist
gesetzt. Ist auch danach keine zweifelsfreie
endgültige Entscheidung möglich, wird oft ein
Vorbescheid erlassen.
Der Erbschein weist die darin bezeichneten
Personen als Erben aus.
Es gibt keine Frist, einen Erbschein zu beantragen.
Trotzdem ist zu empfehlen, das so schnell wie
möglich zu tun, damit erbrechtliche Dinge auch
geregelt werden können. (Zu beachten sind aber
die Fristen für die Ausschlagung einer Erbschaft.)
Personen, die nur einen Pflichtteil oder ein
Vermächtnis beanspruchen können, haben kein
Recht, einen Erbschein zu beantragen. Die
Forderung des Pflichtteils muss man an die Erben
richten. Diese müssen genaue Auskünfte über den
Nachlass erteilen.
Es sei denn, die Erben sind auch automatisch
pflichtteilsberechtigt. Bspw. wenn nur die Kinder
erben. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt
nach 3 Jahren.
Im Antrag auf den Erbschein hat der Erbe bzw. der
Antragsteller anzugeben, welches Erbe er
beansprucht.
Beruft sich der Erbe bei Antragstellung auf die
gesetzliche Erbfolge, muss er im Antrag genau
seine Verwandtschaftsverhältnisse darlegen und
durch Vorlage geeigneter Belege, wie Heirats-,
Geburts- und Sterbeurkunden vorzulegen (§ 2356
BGB).
Will sich der Erbe auf ein Testament oder einen
Erbvertrag berufen, muss er im Antrag diese
Verfügung genau bezeichnen und das Original
dieser Verfügung - soweit nicht dem
Nachlassgericht bereits übersandt oder vorliegend
- einreichen, § 2259 BGB.
Bei einem notariellen Testament oder einem
notariellen Erbvertrag benötigen Erben keinen
Erbschein, somit müssen sie auch keine Notar-
und Gerichtskosten für die Beantragung des
Erbscheins zahlen.
Wozu berechtigt ein
Erbschein?
Einen Erbschein benötigt man, wenn kein
Testament vorhanden ist, ein Grundstück zum
Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches
Testament vorhanden ist und wenn der Inhalt des
Testaments nicht eindeutig ist.
Viele Banken verlangen den Erbschein vor der
Auszahlung eines Guthabens oder weiteren
Verfügungen über das Konto eines Verstorbenen.
Der Erbschein ist der amtliche Beweis einer
Erbenstellung. Wenn Sie einen Erbschein
vorlegen, kann sich die Behörde oder die Bank
auch auf die Richtigkeit dieses Erbscheins
verlassen.
Wenn Sie eine Immobilie erben, dann ist es
erforderlich, dem Notar oder dem Grundbuchamt
den Erbschein vorzulegen. Sollte allerdings ein
notarielles Testament oder ein Erbvertrag
existieren, können Sie diesen letzten Willen
gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll
vorgelegen. Dieser Nachweis genügt dann auch
ohne Erbschein.
Vor Eintritt des Nacherbfalls steht einem
Nacherben nicht das Recht zu, die Erteilung des
Erbscheins an sich oder an den Vorerben zu
beantragen. BayObLG (Der Nacherbe kann also
einen Erbschein erst beantragen, wenn der
Vorerbe verstorben ist oder das Erbe ablehnt.)
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