Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann,
wenn kein Testament oder Erbvertrag
existiert.
Erbreihenfolge
Erben werden in Ordnungen eingeteilt.
Erben erster Ordnung sind die Kinder, die
Enkel und Urenkel.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und
deren Verwandte (Geschwister, Nichten und
Neffen).
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern
und deren Nachkommen (Onkel, Tanten und
Vettern des Erblassers).
Erben vierter Ordnung sind die
Urgroßeltern.
Zuerst kommen die Kinder des Erblassers als
Erben in Betracht. Lebt zum Zeitpunkt des
Todes ein Sohn oder eine Tochter des
Erblassers, erbt dieses Kind alleine den
Nachlass.
gleichen Teilen. Sollten die Kinder des
Erblassers auch verstorben sein,
hinterlassen diese aber Enkelkinder, dann
erben die Enkelkinder den gesamten
Nachlass, mehrere Enkel erben anteilig.
Urteile zu Erbrecht und Reihenfolge
“Nicht selten erklären Kinder gegenüber
ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und
erhalten im Gegenzug eine Abfindung.
Dieser Erbverzicht ist bindend. Selbst wenn
die Eltern bis zu ihrem Tod noch großes
Vermögen anhäufen.”
Wer sein Erbe ausschlägt, kann diese
Entscheidung später nicht mehr
anfechten, auch nicht, wenn er sich geirrt
hat, was die Erbreihenfolge betrifft. Eine
Ehefrau und ihr Sohn erbten jeweils die
Hälfte. Da der Sohn annahm, dass die
Mutter alles erben würde, wenn er die
Erbschaft ausschlägt, tat er das auch.
Das erwies sich als Fehler. Denn durch die
Ausschlagung der Erbschaft ging sein
gesetzlicher Erbteil an die nächsten Erben
über. Das sind nach der gesetzlichen
Erbreihenfolge, dann die Geschwister, Neffen
usw. Oberlandesgericht Hamm
Erben bspw. Geschwister zu gleichen Teilen
und ein Geschwisterteil schlägt die Erbschaft
aus, geht dieser Erbteil nicht an den
Geschwisterteil der die Erbschaft nicht
ausgeschlagen hat, sondern an die nächsten
Erben. Was hier dann die Kinder sein
könnten. Wenn nicht vorhanden, die
nächsten Erben nach der gesetzlichen
Erbfolge.
Ein Rechtsanwalt verletzt seine Aufklärungs-
und Beratungspflichten, wenn er nicht
aufklärt, ob ein Abkömmling tatsächlich von
der Erbfolge ausgeschlossen ist. Und der
Erbe wegen dieses Verstoßes ein
Grundstück erwirbt, was er hätte nicht
erwerben dürfen.
Urteil:
Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger in
Deutschland und hat kein Testament erstellt,
hat aber Nachlass in Deutschland, dann gilt
die Erbfolge nach deutschem Recht. BGH
Ein Erblasser war verstorben, ohne kein
Testament zu hinterlassen. Erben waren nicht
bekannt, daher wurde ein Erbenermittler vom
Nachlassgericht eingesetzt. Dann meldeten
sich aber beim Nachlassgericht 31 Personen,
die ihr Erbrecht geltend machen wollten.
Der beantragte Erbschein wurde nicht erteilt.
Derjenige, der einen Erbschein beantragt,
muss die Richtigkeit der Angaben in seinem
Antrag grundsätzlich durch öffentliche
Urkunden nachweisen. Das OLG lehnte es
ab, aus eidesstattlichen Versicherungen, die
abgegeben worden waren, einen Schluss auf
die Abstammung des Erblassers zu ziehen.
Sollte ein Kind zum Zeitpunkt des Todes
des Erblassers bereits verstorben sein, so
geht der Erbanteil dieses Kindes auf seine
eigenen Abkömmlinge über. Leben zum
Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch
Enkel- oder Urenkel des Erblassers, dann
kommen die Erben zweiter Ordnung (Eltern
und Geschwister) in Frage. Leben beide
Eltern des Erblassers zum Zeitpunkt des
Erbfalls, so erben sie zu gleichen Teilen je
die Hälfte des Nachlasses.
Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten
an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils
dessen Nachkommen (Geschwister des
Erblassers und deren Nachkommen).
Hinterlässt der Erblasser keine eigenen
Kinder und auch keine Nachkommen und
sind auch seine Eltern bereits verstorben,
so sind die Erben dritter Ordnung an der
Reihe. In diesem Fall sind das die
Großeltern bzw. deren Kinder und
Kindeskinder.
Ist ein Großelternteil bereits verstorben,
treten an dessen Stelle die Nachkommen
(Tanten und Onkel des Erblassers mitsamt
deren Kindern). Verwandte nachfolgender
Ordnungen können nur dann erben, wenn
kein Angehöriger einer vorhergehenden
Ordnung existiert.
Begriffe/Erben Erbreihenfolge
Eltern erben zu gleichen Teilen;
Geschwister erben den Anteil eines
verstorbenen Elternteils; sind
Bruder/Schwester verstorben, treten an
seine/ihre Stelle Neffe/Nichte. Sind Eltern
verstorben und keine Geschwister und
Neffen/Nichten vorhanden, erben die
Großeltern.
Anstelle eines verstorbenen
Großelternteils treten deren
Abkömmlinge, also Onkel/Tante oder
deren Kinder (Cousin, Cousine); fehlen
Erben der 3. Ordnung, können auch
noch weiter entfernte Verwandte erben.
Kinder erben allein zu gleichen Teilen,
Enkel und Urenkel treten an die Stelle
verstorbener Kinder.
Gibt es keine Erben der 2. oder 3. Ordnung,
erbt der Ehegatte allein.
Der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft
erbt 1/2 des Vermögens plus 1/4
pauschalen Zugewinnausgleich.
Zugewinngemeinschaft:
Gesetzlicher Güterstand der Ehe:
Gütertrennung mit Ausgleichungspflicht
bezüglich des in der Ehe erwirtschafteten
Vermögens
Gütertrennung: Notariell zu beurkundender
Güterstand, Trennung der
Vermögensmassen ohne
Ausgleichungspflicht.
Gütergemeinschaft: Notariell zu
beurkundender Güterstand, gemeinsame
Berechtigung am gesamten Vermögen.
Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des Todes in
alle Rechte und Pflichten ein
Erbreihenfolge
Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte die
Hälfte.
Die Eltern erben je nach Güterstand 1/4
oder 1/2 des Vermögens zu gleichen Teilen,
bei zwei Kindern 1/3 und bei drei und mehr
Kindern 1/4.
Erbreihenfolge wer erbt zuerst:
Ein Ehegatte erbt nicht, wenn die Ehe
geschieden ist, oder die Voraussetzungen
der Ehescheidung vorliegen und der
Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt
oder zugestimmt hat.
Kinder aus früherer Ehe oder aus einer
anderen Partnerschaft haben kein Erbrecht
gegenüber der Stiefmutter oder dem
Stiefvater.
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