Haben mehrere Erben nacheinander die Erbschaft
ausgeschlagen, beginnt die Anfechtungsfrist für
den nachrangigen Erben nicht erst mit der Kenntnis
davon, dass vorrangige Erben von ihrem
Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht
haben.
Teilungsanordnung
Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden diese
eine Erbengemeinschaft mit gleicher Berechtigung
und Verpflichtung. Um eine geordnete Verteilung
der Erbschaft zu bewirken, kann der Erblasser die
Verteilung des Erbes anordnen. Das kann er per
Testament tun.
Eine Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch
parteifähig. Es sind die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) und zur Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft der Wohnungseigentümer nicht auf
die Erbengemeinschaft zu übertragen. Mehrere
Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, können
also nicht als Gemeinschaft klagen. Das können
nur einzelne Erben.
Ein Miterbe kann auch aus einer
Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört
ausscheiden. Ob seine Abfindung aus dem
Nachlass oder aus dem Privatvermögen des
anderen Erben gezahlt wird, ist nicht von
Bedeutung.
Eigentümer eines Grundstücks aus der
Bodenreform, in dessen Grundbuch eine
verstorbene Person eingetragen ist, sind deren
Erben zu Bruchteilen.
Die einzelnen Anteile der Miterben bestimmen sich
nach den im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten.
Gegen eine erfolgte Eintragung der Erben zu
gleichen Teilen ist die Eintragung eines
Amtswiderspruches zulässig.
Die Erben sind auch nur zur
gemeinsamen Verwaltung
der Erbschaft berechtigt.
Sind sich Miterben nicht einig, entscheidet die
Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist für die
überstimmten Erben nur bindend, wenn die
beschlossene Maßnahme zur ordnungsgemäßen
Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist. Ist ein
Erbe der Meinung, dass eine bestimmte
Maßnahme erforderlich ist und haben die anderen
Erben dagegen gestimmt, müsste dieser Erbe
klagen.
Erträge, welche der Nachlass abwirft (z.B. Mieten,
Dividenden), werden immer erst bei Aufteilung des
Nachlasses verteilt. Ist bereits ein Jahr vergangen,
kann jeder Erbe zum Schluss des jeweiligen
Kalenderjahres die Verteilung der Erträge
verlangen.
Die Nutzung von Nachlassgegenständen durch
einen Erben ist möglich.
Eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung kann
aber sowohl von der Gesamtheit der Miterben als
auch von einem Teil der Miterben abgegeben
werden.
Jeder Erbe kann die
Auseinandersetzung des
Nachlasses fordern, so dass
die Erbschaft notfalls in Geld
umgesetzt und nach
Bezahlung der
Verbindlichkeiten aufgeteilt
wird.
Besteht eine Erbengemeinschaft, muss jeder
einzelne Erbe verklagt werden, um gegen die
Gemeinschaft vorgehen zu können. Das muss
allerdings nicht in einem Prozess geschehen. Auch
getrennte Prozesse gegen jeden Einzelnen sind
möglich.
Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag
ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der
Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile
anzugeben.
Mehrere Erben bei einer
Erbschaft
Wenn es mehrere Erben gibt, geht die Erbschaft
an alle Erben gemeinsam.
Keiner der Erben bekommt einzelne Gegenstände,
sondern alle Erben besitzen alles. Kein Erbe allein
kann über einzelne Gegenstände einer Erbschaft
verfügen, er braucht immer die Zustimmung aller
weiteren Erben.
Jeder Miterbe kann bis zur Teilung der Erbschaft
nicht allein über einen einzelnen
Nachlassgegenstand verfügen. Miterben können
immer nur gemeinsam Vermögenswerte verkaufen
oder in anderer Weise über diese verfügen.
Können sich die Erben nicht einigen, gibt es als
Möglichkeit die Auseinandersetzungsklage.
Damit kann ein Teilungsplan erwirkt werden. Damit
wird praktisch per Gerichtsbeschluss die Erbschaft
geteilt.
Gehört eine Eigentumswohnung einer
berechtigt, einen Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung anzufechten.
BayObLG
Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt,
so hat er die Angabe zu enthalten, dass die
übrigen Erben die Erbschaft angenommen
haben.
Wenn zur Erbengemeinschaft unteilbare
Gegenstände gehören, müssen die Gegenstände
verkauft werden. Einigen sich die Erben nicht,
findet ein Zwangsverkauf nach den Vorschriften
über den Pfandverkauf und bei Grundstücken
durch Zwangsversteigerung statt.
Wenn es mehrere Erben gibt, stellt das
Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen
Erbschein aus, in dem die jeweiligen Anteile
angegeben werden.
Nach § 2325 BGB kann ein
Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass zu seinem
Pflichtteilanspruch eine Schenkung berücksichtigt
wird, die der Erblasser einem Dritten gegenüber
gemacht hat. Hier müssen die letzten 10 Jahre
herangezogen werden.
Wurde zum Beispiel ein Grundstück verschenkt,
muss der Wert dieses Grundstückes, das es zum
Zeitpunkt der Schenkung hatte, hinzugezogen
werden. OLG München
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