Wer gehört in welche Steuerklasse?

Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkel Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von Todes wegen - nicht bei Schenkungen) Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen - nicht bei Erbschaft, siehe oben), Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Steuerklasse III: Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen.

Wertberechnung

(Konten aller Art) ist es der Nennwert (börsennotierte Wertpapiere- Niedrigster Kurs am Todestag. Sonstige Wertpapiere und Anteile (der Marktwert) Nießbrauch (Kapitalwert der Nutzung) Sonstiges Vermögen (Markt- oder Schätzwert, Schulden werden mit dem Nennbetrag abgezogen) .

Schenken statt Vererben!

Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Dadurch kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen, dass die Erben Steuerzahlungen sparen können. (Das macht Sinn, wenn das, was vererbt werden soll, weit über den Freibeträgen liegt. Dann können die einzelnen Schenkungen sol aufgeteilt werden, dass jede einzelne Schenkung immer unter dem Freibetrag liegt) Es können auch Immobilien gekauft werden, um diese dann zu verschenken, denn der steuerliche Wert von Immobilien liegt bei ca. 50% des Verkehrswertes. Ehegatten, mit einem gemeinsamen Testament, können die Freibeträge doppelt ausnutzen. Die Erbschaftsteuer entsteht zum Zeitpunkt des Erwerbs. Das Finanzamt kann von jedem Erben, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, Erbschaftssteuer verlangen. Die Frist zur Abgabe der Erklärung muss mindestens einen Monat betragen. (Das Finanzamt erfährt fast immer von einer Erbschaft. Egal ob Immobilien oder Barvermögen)

Was wird besteuert?

Besteuert wird das Nettovermögen, das der Erbe tatsächlich erhalten hat. Verbindlichkeiten aus dem Nachlass werden aber abgezogen, so dass sich die Erbschaftsteuer nach dem Wert berechnet, der dem Erben tatsächlich verbleibt. (Verbindlichkeiten sind Rechnungen, die noch beglichen werden müssen)

Wert Grundstücke

Der errechnete Wert eines bebauten Grundstücks darf nicht geringer sein als der eines unbebauten Grundstücks. Die Wertgrenze ist immer der um 20 Prozent verringerte Bodenrichtwert, multipliziert mit der Größe des Grundstücks. § 146 Abs. 6 Bewertungsgesetz.

Bebaute Grundstücke

Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks wird die Durchschnittsmiete (Kaltmiete) der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zugrundegelegt. Die durchschnittliche Jahresmiete wird mit 12,5 multipliziert. Von dem so ermittelten Wert wird ein Altersabschlag berücksichtigt. Dieser beträgt 0,5 Prozent für jedes vollendete Jahr, berechnet ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes, 25 Prozent dürfen dabei nicht überschritten werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist der so ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen. § 146 Bewertungsgesetz.

Erbschaftssteuer Freibeträge

Bei einer Erbschaft erhebt der Staat Steuern nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Der Freibetrag richtet sich nach der Steuerklasse. Der prozentuale Steuersatz errechnet sich aus einer Tabelle, die sich nach der Steuerklasse richtet. Für Vermögen bis zur Höhe des Freibetrages braucht also keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer gezahlt werden. Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro. Auch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat einen Freibetrag von 500.00 Euro. Geschwister und andere entfernte Verwandte haben Freibeträge von 10.300 auf 20.000 Euro. Die Steuersätze für die Steuerklassen II und III wurden angehoben. Sie stiegen in der Steuerklasse II auf 15 bis 43 Prozent, in der Steuerklasse III auf 30 Prozent.

erbschaftssteuerfrei sind:

Hausrat (für Personen der Steuerklasse I, wenn der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt und bei Personen der Steuerklassen II und III, wenn der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt.) Hausrat steht überlichweise nicht im Testament und somit für das FA auch schwieriger nachzuweisen, welcher Hausrat vererbt wurde. bewegliche körperliche Gegenstände (bei Personen der Steuerklasse I, wenn der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten. Übliche Gelegenheitsgeschenke.

Eine Schenkung ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten,

wobei sich beide einig sind, dass ein Vermögenswert unentgeltlich übertragen wird.

Die Höhe der Freibeträge ist vom Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Erblasser abhängig. Jeder Erbe ist einer Steuerklasse zugeordnet und zahlt den für die Steuerklasse relevanten Steuersatz auf den geerbten Vermögensanteil, der den Freibetrag übersteigt. Man kann seinem Ehepartner eine Immobilie steuerfrei schenken oder vererben. Man muss dann aber darin wohnen. Wenn ein Erblasser vom seinem Erwerber gepflegt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) hat dieser zusätzlich 20 000 Euro steuerfrei. In Zukunft müssen Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit bis zu drei Mitarbeitern wird auch in Zukunft die Lohnsumme nicht kontrolliert.

Die Grenzwerte für die Bedürfnisprüfung von Erben wird von 20 auf 26 Millionen

Euro erhöht.

Es können künftig nur Vermögenswerte im Unternehmen verschont werden, die dem Hauptzweck nach betrieblich genutzt werden.

Wertpapiere

Wertpapiere werden nach dem Kurswert bewertet. Sie werden mit dem niedrigsten am Bewertungsstichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Wenn am Stichtag keine Notierung vorliegt, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend. 11 Abs. 1 Bewertungsgesetz. Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Banken dazu verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände eines Erblassers den Finanzämtern anzuzeigen. Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen im selbstgenutzten Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen. Voraussetzung: Sie bleiben nach dem Erbfall zehn Jahre lang im geerbten Haus oder der geerbten Wohnung wohnen und diese stellt den Hauptwohnsitz dar. Für Kinder sind maximal 200 qm Wohnfläche steuerfrei. Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. (Eingetragene Lebenspartnerschaften sind homosexuelle Paare, die sich ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen haben) Das führt zu deutlich höheren Steuersätzen als bei Ehegatten. Die Erbschaftssteuer entsteht zum Zeitpunkt des Erwerbs, also mit dem Tod des Erblassers. § 9 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz. Wenn ein Steuerinländer Vermögen außerhalb von Deutschland besitzt, wird das auch der Erbschaftsteuer unterzogen......
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Bei einer Erbschaft erhebt der Staat Steuern nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Der Freibetrag richtet sich nach der Steuerklasse. Der prozentuale Steuersatz errechnet sich aus einer Tabelle, die sich nach der Steuerklasse richtet. Für Vermögen bis zur Höhe des Freibetrages braucht also keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer gezahlt werden. Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro. Auch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat einen Freibetrag von 500.00 Euro. Geschwister und andere entfernte Verwandte haben Freibeträge von 10.300 auf 20.000 Euro. Die Steuersätze für die Steuerklassen II und III wurden angehoben. Sie stiegen in der Steuerklasse II auf 15 bis 43 Prozent, in der Steuerklasse III auf 30 Prozent.

erbschaftssteuerfrei sind:

Hausrat (für Personen der Steuerklasse I, wenn der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt und bei Personen der Steuerklassen II und III, wenn der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt.) Hausrat steht überlichweise nicht im Testament und somit für das FA auch schwieriger nachzuweisen, welcher Hausrat vererbt wurde. bewegliche körperliche Gegenstände (bei Personen der Steuerklasse I, wenn der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten. Übliche Gelegenheitsgeschenke.

Eine Schenkung ist ein

Vertrag zwischen dem

Schenker und dem

Beschenkten, wobei sich

beide einig sind, dass ein

Vermögenswert unentgeltlich

übertragen wird.

Die Höhe der Freibeträge ist vom Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Erblasser abhängig. Jeder Erbe ist einer Steuerklasse zugeordnet und zahlt den für die Steuerklasse relevanten Steuersatz auf den geerbten Vermögensanteil, der den Freibetrag übersteigt. Man kann seinem Ehepartner eine Immobilie steuerfrei schenken oder vererben. Man muss dann aber darin wohnen. Wenn ein Erblasser vom seinem Erwerber gepflegt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) hat dieser zusätzlich 20 000 Euro steuerfrei. In Zukunft müssen Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit bis zu drei Mitarbeitern wird auch in Zukunft die Lohnsumme nicht kontrolliert.

Die Grenzwerte für die Bedürfnisprüfung von

Erben wird von 20 auf 26 Millionen Euro erhöht.

Es können künftig nur Vermögenswerte im Unternehmen verschont werden, die dem Hauptzweck nach betrieblich genutzt werden.

Wer gehört in welche

Steuerklasse?

Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkel Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von Todes wegen - nicht bei Schenkungen) Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen - nicht bei Erbschaft, siehe oben), Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Steuerklasse III: Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen Personen.

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Schenken statt Vererben!

Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Dadurch kann es sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen, dass die Erben Steuerzahlungen sparen können. (Das macht Sinn, wenn das, was vererbt werden soll, weit über den Freibeträgen liegt. Dann können die einzelnen Schenkungen sol aufgeteilt werden, dass jede einzelne Schenkung immer unter dem Freibetrag liegt) Es können auch Immobilien gekauft werden, um diese dann zu verschenken, denn der steuerliche Wert von Immobilien liegt bei ca. 50% des Verkehrswertes. Ehegatten, mit einem gemeinsamen Testament, können die Freibeträge doppelt ausnutzen. Die Erbschaftsteuer entsteht zum Zeitpunkt des Erwerbs. Das Finanzamt kann von jedem Erben, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, Erbschaftssteuer verlangen. Die Frist zur Abgabe der Erklärung muss mindestens einen Monat betragen. (Das Finanzamt erfährt fast immer von einer Erbschaft. Egal ob Immobilien oder Barvermögen)

Was wird besteuert?

Besteuert wird das Nettovermögen, das der Erbe tatsächlich erhalten hat. Verbindlichkeiten aus dem Nachlass werden aber abgezogen, so dass sich die Erbschaftsteuer nach dem Wert berechnet, der dem Erben tatsächlich verbleibt. (Verbindlichkeiten sind Rechnungen, die noch beglichen werden müssen)

Wert Grundstücke

Der errechnete Wert eines bebauten Grundstücks darf nicht geringer sein als der eines unbebauten Grundstücks. Die Wertgrenze ist immer der um 20 Prozent verringerte Bodenrichtwert, multipliziert mit der Größe des Grundstücks. § 146 Abs. 6 Bewertungsgesetz.

Bebaute Grundstücke

Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks wird die Durchschnittsmiete (Kaltmiete) der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt zugrundegelegt. Die durchschnittliche Jahresmiete wird mit 12,5 multipliziert. Von dem so ermittelten Wert wird ein Altersabschlag berücksichtigt. Dieser beträgt 0,5 Prozent für jedes vollendete Jahr, berechnet ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes, 25 Prozent dürfen dabei nicht überschritten werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist der so ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen. § 146 Bewertungsgesetz.
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