Bei einer Erbschaft erhebt der Staat Steuern nach
dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
Der Freibetrag richtet sich nach der Steuerklasse.
Der prozentuale Steuersatz errechnet sich aus
einer Tabelle, die sich nach der Steuerklasse
richtet. Für Vermögen bis zur Höhe des
Freibetrages braucht also keine Erbschaftssteuer
oder Schenkungssteuer gezahlt werden.
Für Ehegatten beträgt der Freibetrag 500.000
Euro. Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000
Euro. Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von
200.000 Euro.
Auch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat
einen Freibetrag von 500.00 Euro.
Geschwister und andere entfernte Verwandte
haben Freibeträge von 10.300 auf 20.000 Euro.
Die Steuersätze für die Steuerklassen II und III
wurden angehoben. Sie stiegen in der
Steuerklasse II auf 15 bis 43 Prozent, in der
Steuerklasse III auf 30 Prozent.
erbschaftssteuerfrei sind:
Hausrat (für Personen der Steuerklasse I, wenn
der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt
und bei Personen der Steuerklassen II und III,
wenn der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht
übersteigt.) Hausrat steht überlichweise nicht im
Testament und somit für das FA auch schwieriger
nachzuweisen, welcher Hausrat vererbt wurde.
bewegliche körperliche Gegenstände (bei
Personen der Steuerklasse I, wenn der Wert
insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt. Die
Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum
Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen
gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen,
Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen
Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten.
Übliche Gelegenheitsgeschenke.
Eine Schenkung ist ein
Vertrag zwischen dem
Schenker und dem
Beschenkten, wobei sich
beide einig sind, dass ein
Vermögenswert unentgeltlich
übertragen wird.
Die Höhe der Freibeträge ist vom
Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Erblasser
abhängig. Jeder Erbe ist einer Steuerklasse
zugeordnet und zahlt den für die Steuerklasse
relevanten Steuersatz auf den geerbten
Vermögensanteil, der den Freibetrag übersteigt.
Man kann seinem Ehepartner eine Immobilie
steuerfrei schenken oder vererben. Man muss
dann aber darin wohnen.
Wenn ein Erblasser vom seinem Erwerber gepflegt
wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) hat dieser
zusätzlich 20 000 Euro steuerfrei.
In Zukunft müssen Unternehmen nachweisen,
dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer
Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit
bis zu drei Mitarbeitern wird auch in Zukunft die
Lohnsumme nicht kontrolliert.
Die Grenzwerte für die Bedürfnisprüfung von
Erben wird von 20 auf 26 Millionen Euro erhöht.
Es können künftig nur Vermögenswerte im
Unternehmen verschont werden, die dem
Hauptzweck nach betrieblich genutzt werden.
Wer gehört in welche
Steuerklasse?
Steuerklasse I:
Ehegatten,
Kinder und Stiefkinder,
Enkel
Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft
und Erwerb von Todes wegen -
nicht bei Schenkungen)
Steuerklasse II:
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen - nicht
bei Erbschaft, siehe oben),
Geschwister,
Nichten und Neffen,
Stiefeltern,
Schwiegerkinder,
Schwiegereltern,
geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III:
Eingetragene Lebenspartner und alle übrigen
Personen.
Wertberechnung
(Konten aller Art) ist es der Nennwert
(börsennotierte Wertpapiere- Niedrigster Kurs am
Todestag.
Sonstige Wertpapiere und Anteile (der Marktwert)
Nießbrauch (Kapitalwert der Nutzung)
Sonstiges Vermögen (Markt- oder Schätzwert,
Schulden werden mit dem Nennbetrag abgezogen)
.
Schenken statt Vererben!
Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in
Anspruch genommen werden. Dadurch kann es
sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten Schenkungen
vorzunehmen, dass die Erben Steuerzahlungen
sparen können.
(Das macht Sinn, wenn das, was vererbt werden
soll, weit über den Freibeträgen liegt. Dann können
die einzelnen Schenkungen sol aufgeteilt werden,
dass jede einzelne Schenkung immer unter dem
Freibetrag liegt)
Es können auch Immobilien gekauft werden, um
diese dann zu verschenken, denn der steuerliche
Wert von Immobilien liegt bei ca. 50% des
Verkehrswertes.
Ehegatten, mit einem gemeinsamen Testament,
können die Freibeträge doppelt ausnutzen.
Die Erbschaftsteuer entsteht zum Zeitpunkt des
Erwerbs.
Das Finanzamt kann von jedem Erben, ohne
Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist,
Erbschaftssteuer verlangen. Die Frist zur Abgabe
der Erklärung muss mindestens einen Monat
betragen. (Das Finanzamt erfährt fast immer von
einer Erbschaft. Egal ob Immobilien oder
Barvermögen)
Was wird besteuert?
Besteuert wird das Nettovermögen, das der Erbe
tatsächlich erhalten hat. Verbindlichkeiten aus dem
Nachlass werden aber abgezogen, so dass sich die
Erbschaftsteuer nach dem Wert berechnet, der
dem Erben tatsächlich verbleibt.
(Verbindlichkeiten sind Rechnungen, die noch
beglichen werden müssen)
Wert Grundstücke
Der errechnete Wert eines bebauten Grundstücks
darf nicht geringer sein als der eines unbebauten
Grundstücks. Die Wertgrenze ist immer der um 20
Prozent verringerte Bodenrichtwert, multipliziert mit
der Größe des Grundstücks. § 146 Abs. 6
Bewertungsgesetz.
Bebaute Grundstücke
Bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks
wird die Durchschnittsmiete (Kaltmiete) der letzten
drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt
zugrundegelegt. Die durchschnittliche Jahresmiete
wird mit 12,5 multipliziert. Von dem so ermittelten
Wert wird ein Altersabschlag berücksichtigt. Dieser
beträgt 0,5 Prozent für jedes vollendete Jahr,
berechnet ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes, 25
Prozent dürfen dabei nicht überschritten werden.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist der so
ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen. § 146
Bewertungsgesetz.
Testament Vorlage
Erbschaftssteuer Freibeträge
im Sonderangebot bis zum:
19,90 nur 12,30 €