Pflichtteil
Es ist es den Schlusserben gesetzlich erlaubt,
schon beim Tod des ersten Elternteils, ihren
Pflichtteil einzufordern. Der Pflichtteilsanspruch
beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Haben also Ehegatten ein “Berliner Testament”
aufgesetzt, welches besagt, dass die Kinder erst
erben, wenn beide Elternteile verstorben sind,
können die Kinder ihren Pflichtteil trotzdem schon
nach dem Tod nur eines Elternteils einfordern.
Pflichtteilsberechtigt sind: Kinder, Eltern, Ehegatten
und gleichgeschlechtliche Lebenspartner.
Wurde ein Kind enterbt, hat es dennoch noch
einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel der
Erbschaft. Bei zwei Kindern, haben sie je einen
Anspruch von einem Achtel des Nachlasses.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner
Geldanspruch. Der überlebende Ehegatte als
Alleinerbe muss aus dem Nachlass den Pflichtteil
auszahlen.
Er muss auch das gesamte Erbe offen legen und
darf nichts verheimlichen. Er kann auch zu einer
eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden.
Auch frühere Schenkungen sind zu dem Vermögen
hinzuzurechnen.
Der Pflichtteilsanspruch ist
vererblich und auch
übertragbar.
Der Erbverzicht bewirkt, dass der Verzichtende
von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist,
wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte.
Der Verzichtende hat auch kein Pflichtteilsrecht.
Der Erbverzicht erfolgt durch Vertrag, welcher der
notariellen Beurkundung bedarf.
Erblasser, die einem Angehörigen den Pflichtteil
entziehen möchte, müssen im Testament oder im
Erbvertrag die Entziehung explizit und
unmissverständlich anordnen. Dazu müssen die
Person und der Grund für den Pflichtteilsentzug
genannt werden.
Es berechtigt seit dem Jahr 2010 eine
rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur
Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es
dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten
seinen Pflichtteil zu belassen.
Es können auch
Abkömmlinge ihren Eltern
oder ihrem Ehegatten
gegenüber den Pflichtteil
entziehen.
Die Verjährungsfrist für den Pflichtteil beginnt nicht
erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte
erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren
Gegenstandes zum Nachlass erfährt
Verstirbt ein Pflichtteilsberechtigter noch vor
Ablauf der Verjährung, gilt die Verjährungsfrist
auch für seinen Erbnachfolger. Die
Verjährungsfrist beginnt immer ab dem Zeitpunkt
zu laufen, in dem der ursprünglich
Pflichtteilsberechtigte die erforderliche Kenntnis
erlangt hat. Durch den Übergang auf seinen Erben
beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.
Eine Erblasserin und ihr Lebensgefährte kaufen
sich ein Reihenhaus. Nach dem Tod der Mutter
verlangte die Tochter ihren Pflichtteil.
Sie verlangte knapp 42 000 Euro. Ein Gutachter
bewertete die Haushälfte aber niedriger. Ihr
wurden nur noch ca. 7000 Euro zugesprochen.
Auf den Pflichtteil hatte sie aber prinzipiell einen
Anspruch. BGH
Nach einem Unfall setzte ein Mann seine
Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. Er war nach
dem Unfall pflegebedürftig und seine Kinder
verweigerten ihm die Pflege.
Deswegen enterbte er seine Kinder und wollte
ihnen auch den Pflichtteil entziehen. Nach dem
Tod des Vaters klagten die Kinder ihren
Pflichtteilsanspruch jedoch ein. Und sie bekamen
recht. OLG Frankfurt
Wenn das Erbe ein Haus oder eine Wohnung ist,
so müssen diese verkauft werden, um
Pflichtteilsansprüche auszahlen zu können.
Verzicht auf den Pflichtteil
Es können schon zu Lebzeiten, Eltern mit ihren
Kindern, einen Pflichtteilsverzicht vertraglich
vereinbaren. Kinder können durch ihren Verzicht
auf den Pflichtteil Vorteile eingeräumt werden, ob
als Zuwendung zu Lebzeiten oder im Falle des
Todes des überlebenden Ehegatten. Sind die
Kinder nicht bereit, auf ihren Pflichtteil zu
verzichten, können Strafklauseln oder
Verwirkungsklauseln vereinbart werden.
Es kann verfügt werden, dass das Kind, welches
seinen Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen
fordert, auch nach dem Tod des
Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.
Es kann aber dem überlebenden Ehegatten die
Befugnis eingeräumt werden, frei über das Erbe zu
verfügen, wenn die Kinder nach dem Tod des
Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen.
Verwirkung des Pflichtteils
Nur in extremen Fällen, verwirkt der Anspruch auf
den Pflichtteil. Dazu gehören Straftaten wie
versuchter Mord am Erblasser oder vorsätzliche
Körperverletzung. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist auch ein verschwenderischer
Lebenswandel ein Grund, das Kind vom Erbe
auszuschließen. Aber das muss schriftlich
festgehalten und notariell beurkundet werden.
Der Pflichtteil kann nur bis zu
drei Jahre nach dem Tod des
erst verstorbenen Elternteils
geltend gemacht werden.
Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung naher,
aber enterbter Angehöriger (Kinder, Ehegatte,
Eltern) am Nachlass des Erblassers (§ 2303 BGB).
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils.
Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch
letztwillige Verfügung. Hierbei ist der Grund der
Entziehung anzugeben. Die Entziehung des
Pflichtteils setzt voraus, dass im Testament der
Grund eindeutig genannt ist. Es darf kein Zweifel
bestehen, weswegen der Erblasser seinem
gesetzlichen Erben den Pflichtteil entzieht.
Pflichttteilsberechtige können aber ein Testament
anfechten, wenn der Grund für den Entzug nicht
nachvollziehbar ist. Ein Gericht muss dann
erklären, ob der Pflichtteil ausgezahlt werden
muss. Pflichtteilsberechtigt sind bei Verheirateten,
aber kinderlosen Ehepaaren, der überlebende
Ehegatte und die Eltern.
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, sind sie
pflichtteilsberechtigt, dann haben die Eltern des
Erblassers aber keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Bei unverheirateten Erblassern haben nur die
Kinder Pflichtteilsansprüche. Sind keine Kinder
vorhanden, sind die Eltern pflichtteilsberechtigt. An
die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder,
so dass Enkelkinder wieder die Eltern des
Erblassers ausschließen. Andere Personen sind
nicht pflichtteilsberechtigt!
Der notarielle Verzicht auf ein Erbrecht bedeutet
auch den Verzicht auf den Pflichtteil. Auch wer ein
Erbe ausschlägt, verliert den Pflichtteilsanspruch.
Verjährung Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in welchem der
Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls
und seiner Enterbung Kenntnis erlangt, spätestens
in 30 Jahren vom Erbfall an. § 2332 Abs. 1 BGB.
Wer ist nicht
pflichtteilsberechtigt?
Nicht pflichtteilsberechtigt sind die entfernteren
Verwandten des Verstorbenen wie Geschwister,
Onkel, Tanten, Neffen und Nichten.
geht der Pflichtteilsanspruch verloren?
Der Pflichtteilsanspruch geht verloren:
- durch Ausschlagung der Erbschaft,
- durch Pflichtteils- oder Erbverzicht,
- durch Erbunwürdigkeit,
- durch Entziehung des Pflichtteils.
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