Echtheit vom Testament prüfen
Wer Rechte aus einem Testament geltend
machen will und die Echtheit des Testaments
aber anzweifelt, muss das beweisen können.
Allein der Verdacht, dass das Testament
gefälscht oder nicht gültig ist, reicht aber
nicht aus. Gefälscht bedeutet, das Testament
wurde nicht vom Erblasser selbst verfasst
und nicht gültig könnte bedeuten, der
Erblasser hat es nicht mit freiem Willen
verfasst.
(Das könnte unter Zwangsandrohung,
falschen Versprechen oder auch unter
Medikamenten passiert sein)
Zweifel müssen belegt werden. Solche
Zweifel sind schon berechtigt, wenn ein
Gutachter feststellt, dass der Inhalt des
Testamtens selbst schon, Fragen aufwürft.
(Also nicht im Interesse des Erblassers sein
kann).
Für eine Klage ist also ausreichend, wenn
ein Gutachter bestätigt, dass große
Zweifel an der Echtheit bestehen.
Ein Gutachter muss nicht hundertprozentig
sicher sein, ob das Testament gefälscht ist,
um Zeifel vor Gericht vorzutragen. Große
Zweifel sind auch für das Gericht
ausreichend. Und das Gericht muss dann
auch trotzdem nicht noch zusätzliche
Gutachter beauftragen. BayObLG (Denn
Gutachterkosten sind teuer und bedeuten
zusätzlichen Aufwand für das Gericht))
Echtheit vom Testament prüfen
"Wenn ein Amtsträger bei der Bestätigung
einer Unterschrift unter einem nichtigen
Testament den Anschein erweckt, die
Testamentserrichtung sei in Ordnung, dann
handelt dieser pflichtwidrig, auch wenn er
vorher darauf hingewiesen hat, dass er nicht
befugt ist, ein Testament zu beurkunden.
(Ein Testament beurkunden kann immer
nur ein Notar)
"Wenn ein handschriftlich erstelltes
Testament durchgestrichen ist, gilt es als
widerrufen. Das widerrufene Testament kann
aber zur Auslegung eines unvollständigen
späteren Testaments herangezogen werden,
wenn der Erblasser das Testament mit dem
widerrufenen in einem Umschlag
verschlossen aufbewahrt."
Um die Echtheit eines Testaments zu
prüfen, gehen Schriftsachverständige
bestimmen Fragen nach.
Ob die Unterschrift echt oder gefälscht ist.
Sind alle Teile Testaments vom Erblasser.
Wurde der gesamte Text in einem Zug
geschrieben. Wurde mehrere Schreibgeräte
benutzt.
Zulässig ist die übliche Schreibschrift und
auch die Benutzung einer Kurzschrift oder
Druckbuchstaben. Ein Erblasser der
gewöhnlich Druckbuchstaben verwendet, soll
nicht gezwungen werden, eine für ihn
ungewohnte Schriftart zu benutzen.
Beim Testament spielt also die Schriftart
keine Rolle und auch nicht das Papier auf
das geschrieben wurde. Es könnte auch auf
Stoff geschrieben werden.
Bei der Erstellung des Testaments kann
jedes Schreibmittel benutzt werden: Tinte,
Kugelschreiber oder Bleistift.
Auch die Sprache oder Schrift (auch
Druckbuchstaben; Kurzschrift) sind nicht
vorgeschrieben.
Ein Testament verjährt nicht. Es gilt
solange, bis es widerrufen oder
abgeändert wird.
Für ein Schriftgutachten, d.h. eine
Bestimmung der charakterlichen Merkmale
des Schreibens eines Briefes o.ä. entstehen
Kosten zwischen ca. 750 € und 1.000 €. Für
ein forensisches Schriftgutachten, d.h. die
Klärung der Urheberschaft eines
Schriftstückes, einer Unterschrift, eines
Testaments, o.ä. entstehen Kosten ab ca.
1.200 €. Das sind ungefähre Kosten und
unterscheiden sich je nach Gutachter und
Firma.
Urteile:
Ein Hinterbliebener zweifelte die Echtheit der
Unterschrift eines Testaments an. Er
verdächtigte die Erbin, die Unterschrift
gefälscht zu haben. Mehrere Gutachter
kamen zum Schluss, dass die Unterschrift
„mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser
stammt, sondern gefälscht war“. Die Frau
wurde daraufhin für erbunwürdig erklärt.
Die Echtheit des Testaments kann durch ein
Urkunden- und Schriftenlabor überprüft
werden. Es ist die Echtheit bei knapp 1/3 der
überprüften Testamente, nicht gegeben oder
zweifelhaft.
Für die gerichtliche Feststellung der
Urheberschaft eines Testaments ist es
ausreichend, wenn vernünftige Zweifel
ausgeschlossen werden können.
Eine Frau erhielt noch Jahre hinweg die
Rente ihres Mannes auf ihr gemeinsames
Konto, obwohl der Ehemann schon längst
verstorben war. Sie meldete den Tod ihres
Mannes nicht sofort der Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung erfuhr erst 3 Jahres
später vom Tod des Mannes.
Die Witwe hatte die Rente auch regelmäßig
verbraucht, so dass davon nichts mehr übrig
war. Das Versicherungsunternehmen forderte
die gezahlten Beträge zurück.
Auch die Söhne legten Widerspruch ein, als
die Mutter verstarb. Sie waren der Meinung,
dass diese Schulden nicht in die
Nachlassverbindlichkeiten einfließen dürfen.
Das Gericht lehnte die Klage der Söhne ab.
Ä.a. LSG Baden-Württemberg
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