Echtheit vom Testament prüfen
Wer Rechte aus einem Testament geltend machen
will und die Echtheit des Testaments aber
anzweifelt, muss das beweisen können.
Allein der Verdacht, dass das Testament gefälscht
oder nicht gültig ist, reicht aber nicht aus. Gefälscht
bedeutet, das Testament wurde nicht vom
Erblasser selbst verfasst und nicht gültig könnte
bedeuten, der Erblasser hat es nicht mit freiem
Willen verfasst.
(Das könnte unter Zwangsandrohung, falschen
Versprechen oder auch unter Medikamenten
passiert sein)
Zweifel müssen belegt werden. Solche Zweifel sind
schon berechtigt, wenn ein Gutachter feststellt,
dass der Inhalt des Testamtens selbst schon,
Fragen aufwürft. (Also nicht im Interesse des
Erblassers sein kann).
Für eine Klage ist also ausreichend, wenn ein
Gutachter bestätigt, dass große Zweifel an der
Echtheit bestehen.
Ein Gutachter muss nicht hundertprozentig sicher
sein, ob das Testament gefälscht ist, um Zeifel vor
Gericht vorzutragen. Große Zweifel sind auch für
das Gericht ausreichend. Und das Gericht muss
dann auch trotzdem nicht noch zusätzliche
Gutachter beauftragen. BayObLG (Denn
Gutachterkosten sind teuer und bedeuten
zusätzlichen Aufwand für das Gericht))
Echtheit vom Testament prüfen
"Wenn ein Amtsträger bei der Bestätigung einer
Unterschrift unter einem nichtigen Testament den
Anschein erweckt, die Testamentserrichtung sei in
Ordnung, dann handelt dieser pflichtwidrig, auch
wenn er vorher darauf hingewiesen hat, dass er
nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden.
(Ein Testament beurkunden kann immer nur ein
Notar)
"Wenn ein handschriftlich erstelltes Testament
durchgestrichen ist, gilt es als widerrufen. Das
widerrufene Testament kann aber zur Auslegung
eines unvollständigen späteren Testaments
herangezogen werden, wenn der Erblasser das
Testament mit dem widerrufenen in einem
Umschlag verschlossen aufbewahrt."
Um die Echtheit eines Testaments zu prüfen,
gehen Schriftsachverständige bestimmen
Fragen nach.
Ob die Unterschrift echt oder gefälscht ist. Sind alle
Teile Testaments vom Erblasser. Wurde der
gesamte Text in einem Zug geschrieben. Wurde
mehrere Schreibgeräte benutzt.
Zulässig ist die übliche Schreibschrift und auch die
Benutzung einer Kurzschrift oder
Druckbuchstaben. Ein Erblasser der gewöhnlich
Druckbuchstaben verwendet, soll nicht gezwungen
werden, eine für ihn ungewohnte Schriftart zu
benutzen.
Beim Testament spielt also die Schriftart keine
Rolle und auch nicht das Papier auf das
geschrieben wurde. Es könnte auch auf Stoff
geschrieben werden.
Bei der Erstellung des Testaments kann jedes
Schreibmittel benutzt werden: Tinte,
Kugelschreiber oder Bleistift.
Auch die Sprache oder Schrift (auch
Druckbuchstaben; Kurzschrift) sind nicht
vorgeschrieben.
Ein Testament verjährt nicht. Es gilt solange,
bis es widerrufen oder abgeändert wird.
Für ein Schriftgutachten, d.h. eine Bestimmung der
charakterlichen Merkmale des Schreibens eines
Briefes o.ä. entstehen Kosten zwischen ca. 750 €
und 1.000 €. Für ein forensisches Schriftgutachten,
d.h. die Klärung der Urheberschaft eines
Schriftstückes, einer Unterschrift, eines
Testaments, o.ä. entstehen Kosten ab ca. 1.200 €.
Das sind ungefähre Kosten und unterscheiden sich
je nach Gutachter und Firma.
Urteile:
Ein Hinterbliebener zweifelte die Echtheit der
Unterschrift eines Testaments an. Er verdächtigte
die Erbin, die Unterschrift gefälscht zu haben.
Mehrere Gutachter kamen zum Schluss, dass die
Unterschrift „mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser stammt,
sondern gefälscht war“. Die Frau wurde daraufhin
für erbunwürdig erklärt.
Die Echtheit des Testaments kann durch ein
Urkunden- und Schriftenlabor überprüft werden. Es
ist die Echtheit bei knapp 1/3 der überprüften
Testamente, nicht gegeben oder zweifelhaft.
Für die gerichtliche Feststellung der Urheberschaft
eines Testaments ist es ausreichend, wenn
vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden
können.
Eine Frau erhielt noch Jahre hinweg die Rente
ihres Mannes auf ihr gemeinsames Konto, obwohl
der Ehemann schon längst verstorben war. Sie
meldete den Tod ihres Mannes nicht sofort der
Rentenversicherung. Die Rentenversicherung
erfuhr erst 3 Jahres später vom Tod des Mannes.
Die Witwe hatte die Rente auch regelmäßig
verbraucht, so dass davon nichts mehr übrig war.
Das Versicherungsunternehmen forderte die
gezahlten Beträge zurück.
Auch die Söhne legten Widerspruch ein, als die
Mutter verstarb. Sie waren der Meinung, dass
diese Schulden nicht in die
Nachlassverbindlichkeiten einfließen dürfen. Das
Gericht lehnte die Klage der Söhne ab. Ä.a. LSG
Baden-Württemberg
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