Stille Gesellschaft - Mindest-Anzahl der Gründer: 2 - Form: Vertrag - sofortiger Beginn der Gesellschaft - kein Eintrag im Handelsregister - Beteiligung am Kapital mit Kapitaleinlage laut Vertrag - generell keine Haftung - Gewinnbeteiligung entsprechend der Einlagen bzw. nach Vertrag - im wesentlichen keine Verlustbeteiligung, es sei denn andere Vereinbarungen - Kündigung eines Gesellschafters zum Ende eines Geschäftsjahres möglich noch 5 Jahre für die zur Kündigungszeit vorherrschende Situation haftend - Auflösung durch Liquidation, Konkurs oder rechtliche Grundlagen - Beteiligung am Auflösungserlös: Rückerstattung der Kapitaleinlagen bei Konkursforderung - Gesetzliche Regelung in: § 335 ff, § 468 HGB Offene Handelsgesellschaft (OHG) - Mindest-Anzahl der Gründer: 2 - Form: Gesellschaftervertrag - sofortiger Beginn der Gesellschaft - Firma: alle oder ein Gesellschaftername(n) + Zusatz OHG - Anmeldung zum Handelsregister - Beteiligung am Kapital entsprechend dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten - Haftung unmittelbar, unbeschränkt (bis zu seinem Kapitalanteil) und solidarisch - Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitals, Rest Kopfaufteilung - Verlustbeteiligung: Kopfaufteilung - Leitung der Unternehmung: jeder Gesellschafter (sofern nicht anders festgelegt) - Kündigung eines Gesellschafters zum Ende eines Geschäftsjahres möglich noch 5 Jahre für die zur Kündigungszeit vorherrschende Situation haftend - Auflösung durch Tod eines Gesellschafters, wenn kein neuer einsteigt - Beteiligung am Auflösungserlös nach Geschäftsanteil - Gesetzliche Regelung: § 105 - 160 HGB Kommanditgesellschaft (KG) Mindest-Anzahl der Gründer: 2 Form: Gesellschaftervertrag sofortiger Beginn der Gesellschaft Anmeldung zum Handelsregister Beteiligung am Kapital entsprechend dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten Haftung: Komplementär unbeschränkt, Kommanditist mit Kapitaleinlage Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitaleinlage an Kommanditist und Komplementär, Rest Kopfaufteilung Verlustbeteiligung: Komplementär (Vollhafter), ansonsten in angemessenem Verhältnis Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch den Komplementär Kündigung eines Gesellschafters zum Ende eines Geschäftsjahres möglich 6 Monate vorher anzukündigen Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter, Insolvenzverfahren, Gerichtsbeschluss Beteiligung am Auflösungserlös: Anteil auf Erben übergehend; prozentual, angemessen Gesetzliche Regelung: § 161 - 177 HGB

Unternehmensformen, welche gibt es

Einzelunternehmen: Mindest-Anzahl der Gründer: 1 Führung durch Vollkaufmann Prinzip der Firmenausschließlichkeit (es darf keine Verwechslung möglich sein; Name, Vorname) Anmeldung zum Handelsregister a. zur Information b. Pflicht (wenn Umsatz > 250 000,- Euro) - kein Mindestkapital, Unternehmer ist allein verantwortlich - unbeschränkte Haftung (mit Geschäfts- und Privatvermögen) - alleinige Gewinn- und Verlustbeteiligung (mit Geschäfts- und Privatvermögen) - alleinige Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung und Vertretung) - Auflösung nach eigenem Ermessen, Tod oder Insolvenzverfahren des Gesellschafters - alleinige Beteiligung am Auflösungserlös (natürlich nicht bei Tod!)
Aktiengesellschaft (AG) Mindest-Anzahl der Gründer: 1 Form: gerichtlich oder notarisch, beglaubigter Gesellschaftervertrag Beginn der Gesellschaft mit Handelsregistereintrag Firma: Sachfirma + Zusatz AG Beteiligung am Kapital nach Aktienanteil Haftung: mit Aktienanteil Gewinnbeteiligung: Dividende Verlustbeteiligung mit Geldwert der Aktie Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch den Vorstand Überwachendes Organ: Aufsichtsrat Beschließendes Organ: Hauptversammlung Kündigung eines Gesellschafters durch Verkauf der Aktie Beteiligung am Auflösungserlös nach Aktienanteil Gesetzliche Regelung: Aktiengesetz Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Mindest-Anzahl der Gründer: 1 Form: Kapitalgesellschaft, notariell beurkundet, Vertrag Beginn der Gesellschaft mit Handelsregistereintrag Firma: Personen- oder Sachfirma + Zusatz GmbH Beteiligung am Kapital: mind. 500 DM Haftung entsprechend dem Gesellschafteranteil Gewinnbeteiligung: nach Geschäftsanteil prozentual beteiligt Verlustbeteiligung beschränkt auf Geschäftsanteil Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch den Geschäftsführer (Eigentümer, bestellter Geschäftsführer) Überwachendes Organ: Aufsichtsrat (wenn mehr als 500 Mitarbeiter) Beschließendes Organ: Gesellschafterversammlung Kündigung eines Gesellschafters nur wenn anderer Käufer seinen Geschäftsanteil übernimmt Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafterversammlung, Konkurs, Verkauf Beteiligung am Auflösungserlös nach Geschäftsanteil Gesetzliche Regelung: GmbHG Eingetragene Genossenschaft (eG) Mindest-Anzahl der Gründer: 7 Form: schriftliches Statut (bestimmte Mindestvorschriften, Sonderregelungen festlegbar) Beginn der Gesellschaft mit Amtsgerichteintrag Firma: Profil + Zusatz eG Anmeldung zum Handelsregister Beteiligung am Kapital durch die Geschäftsanteile der Gesellschafter Haftung mit Vermögen der Genossenschaft (bzw. mit eingelegtem Geschäftsanteil) Gewinnbeteiligung: Auszahlung an alle Genossen, als Rückhalt ein Teil behalten (im 1. Jahr meist alles) Verlustbeteiligung: alle Genossen, aber Ausgleich durch Gewinnrückhalt Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch die Genossen Überwachendes Organ: Vorstand Beschließendes Organ: alle Mitglieder (Generalversammlung) Kündigung eines Gesellschafters mit 3 Monaten Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der Generalversammlung, Konkurs Beteiligung am Auflösungserlös nur mit Geschäftsguthaben, nicht persönlich Gesetzliche Regelung: Genossenschaftsgesetz
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(auch mit dem Smartphone nutzbar)
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Stille Gesellschaft - Mindest-Anzahl der Gründer: 2 - Form: Vertrag - sofortiger Beginn der Gesellschaft - kein Eintrag im Handelsregister - Beteiligung am Kapital mit Kapitaleinlage laut Vertrag - generell keine Haftung - Gewinnbeteiligung entsprechend der Einlagen bzw. nach Vertrag - im wesentlichen keine Verlustbeteiligung, es sei denn andere Vereinbarungen - Kündigung eines Gesellschafters zum Ende eines Geschäftsjahres möglich noch 5 Jahre für die zur Kündigungszeit vorherrschende Situation haftend - Auflösung durch Liquidation, Konkurs oder rechtliche Grundlagen - Beteiligung am Auflösungserlös: Rückerstattung der Kapitaleinlagen bei Konkursforderung - Gesetzliche Regelung in: § 335 ff, § 468 HGB Offene Handelsgesellschaft (OHG) - Mindest-Anzahl der Gründer: 2 - Form: Gesellschaftervertrag - sofortiger Beginn der Gesellschaft - Firma: alle oder ein Gesellschaftername(n) + Zusatz OHG - Anmeldung zum Handelsregister - Beteiligung am Kapital entsprechend dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten - Haftung unmittelbar, unbeschränkt (bis zu seinem Kapitalanteil) und solidarisch - Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitals, Rest Kopfaufteilung - Verlustbeteiligung: Kopfaufteilung - Leitung der Unternehmung: jeder Gesellschafter (sofern nicht anders festgelegt) - Kündigung eines Gesellschafters zum Ende eines Geschäftsjahres möglich noch 5 Jahre für die zur Kündigungszeit vorherrschende Situation haftend - Auflösung durch Tod eines Gesellschafters, wenn kein neuer einsteigt - Beteiligung am Auflösungserlös nach Geschäftsanteil - Gesetzliche Regelung: § 105 - 160 HGB Kommanditgesellschaft (KG) Mindest-Anzahl der Gründer: 2 Form: Gesellschaftervertrag sofortiger Beginn der Gesellschaft Anmeldung zum Handelsregister Beteiligung am Kapital entsprechend dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten Haftung: Komplementär unbeschränkt, Kommanditist mit Kapitaleinlage Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitaleinlage an Kommanditist und Komplementär, Rest Kopfaufteilung Verlustbeteiligung: Komplementär (Vollhafter), ansonsten in angemessenem Verhältnis Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch den Komplementär Kündigung eines Gesellschafters zum Ende eines Geschäftsjahres möglich 6 Monate vorher anzukündigen Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter, Insolvenzverfahren, Gerichtsbeschluss Beteiligung am Auflösungserlös: Anteil auf Erben übergehend; prozentual, angemessen Gesetzliche Regelung: § 161 - 177 HGB

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Einzelunternehmen: Mindest-Anzahl der Gründer: 1 Führung durch Vollkaufmann Prinzip der Firmenausschließlichkeit (es darf keine Verwechslung möglich sein; Name, Vorname) Anmeldung zum Handelsregister a. zur Information b. Pflicht (wenn Umsatz > 250 000,- Euro) - kein Mindestkapital, Unternehmer ist allein verantwortlich - unbeschränkte Haftung (mit Geschäfts- und Privatvermögen) - alleinige Gewinn- und Verlustbeteiligung (mit Geschäfts- und Privatvermögen) - alleinige Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung und Vertretung) - Auflösung nach eigenem Ermessen, Tod oder Insolvenzverfahren des Gesellschafters - alleinige Beteiligung am Auflösungserlös (natürlich nicht bei Tod!)
Aktiengesellschaft (AG) Mindest-Anzahl der Gründer: 1 Form: gerichtlich oder notarisch, beglaubigter Gesellschaftervertrag Beginn der Gesellschaft mit Handelsregistereintrag Firma: Sachfirma + Zusatz AG Beteiligung am Kapital nach Aktienanteil Haftung: mit Aktienanteil Gewinnbeteiligung: Dividende Verlustbeteiligung mit Geldwert der Aktie Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch den Vorstand Überwachendes Organ: Aufsichtsrat Beschließendes Organ: Hauptversammlung Kündigung eines Gesellschafters durch Verkauf der Aktie Beteiligung am Auflösungserlös nach Aktienanteil Gesetzliche Regelung: Aktiengesetz Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Mindest-Anzahl der Gründer: 1 Form: Kapitalgesellschaft, notariell beurkundet, Vertrag Beginn der Gesellschaft mit Handelsregistereintrag Firma: Personen- oder Sachfirma + Zusatz GmbH Beteiligung am Kapital: mind. 500 DM Haftung entsprechend dem Gesellschafteranteil Gewinnbeteiligung: nach Geschäftsanteil prozentual beteiligt Verlustbeteiligung beschränkt auf Geschäftsanteil Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch den Geschäftsführer (Eigentümer, bestellter Geschäftsführer) Überwachendes Organ: Aufsichtsrat (wenn mehr als 500 Mitarbeiter) Beschließendes Organ: Gesellschafterversammlung Kündigung eines Gesellschafters nur wenn anderer Käufer seinen Geschäftsanteil übernimmt Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafterversammlung, Konkurs, Verkauf Beteiligung am Auflösungserlös nach Geschäftsanteil Gesetzliche Regelung: GmbHG Eingetragene Genossenschaft (eG) Mindest-Anzahl der Gründer: 7 Form: schriftliches Statut (bestimmte Mindestvorschriften, Sonderregelungen festlegbar) Beginn der Gesellschaft mit Amtsgerichteintrag Firma: Profil + Zusatz eG Anmeldung zum Handelsregister Beteiligung am Kapital durch die Geschäftsanteile der Gesellschafter Haftung mit Vermögen der Genossenschaft (bzw. mit eingelegtem Geschäftsanteil) Gewinnbeteiligung: Auszahlung an alle Genossen, als Rückhalt ein Teil behalten (im 1. Jahr meist alles) Verlustbeteiligung: alle Genossen, aber Ausgleich durch Gewinnrückhalt Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung, Vertretung) durch die Genossen Überwachendes Organ: Vorstand Beschließendes Organ: alle Mitglieder (Generalversammlung) Kündigung eines Gesellschafters mit 3 Monaten Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der Generalversammlung, Konkurs Beteiligung am Auflösungserlös nur mit Geschäftsguthaben, nicht persönlich Gesetzliche Regelung: Genossenschaftsgesetz
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