Stille Gesellschaft
- Mindest-Anzahl der Gründer: 2
- Form: Vertrag
- sofortiger Beginn der Gesellschaft
- kein Eintrag im Handelsregister
- Beteiligung am Kapital mit Kapitaleinlage laut
Vertrag
- generell keine Haftung
- Gewinnbeteiligung entsprechend der Einlagen
bzw. nach Vertrag
- im wesentlichen keine Verlustbeteiligung, es sei
denn andere Vereinbarungen
- Kündigung eines Gesellschafters zum Ende
eines Geschäftsjahres möglich noch 5 Jahre für
die zur Kündigungszeit vorherrschende Situation
haftend
- Auflösung durch Liquidation, Konkurs oder
rechtliche Grundlagen
- Beteiligung am Auflösungserlös: Rückerstattung
der Kapitaleinlagen bei Konkursforderung
- Gesetzliche Regelung in: § 335 ff, § 468 HGB
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Mindest-Anzahl der Gründer: 2
- Form: Gesellschaftervertrag
- sofortiger Beginn der Gesellschaft
- Firma: alle oder ein Gesellschaftername(n) +
Zusatz OHG
- Anmeldung zum Handelsregister
- Beteiligung am Kapital entsprechend dem
jeweiligen Stand der Kapitalkonten
- Haftung unmittelbar, unbeschränkt (bis zu
seinem Kapitalanteil) und solidarisch
- Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitals, Rest
Kopfaufteilung
- Verlustbeteiligung: Kopfaufteilung
- Leitung der Unternehmung: jeder Gesellschafter
(sofern nicht anders festgelegt)
- Kündigung eines Gesellschafters zum Ende
eines Geschäftsjahres möglich
noch 5 Jahre für die zur Kündigungszeit
vorherrschende Situation haftend
- Auflösung durch Tod eines Gesellschafters, wenn
kein neuer einsteigt
- Beteiligung am Auflösungserlös nach
Geschäftsanteil
- Gesetzliche Regelung: § 105 - 160 HGB
Kommanditgesellschaft (KG)
Mindest-Anzahl der Gründer: 2
Form: Gesellschaftervertrag
sofortiger Beginn der Gesellschaft
Anmeldung zum Handelsregister
Beteiligung am Kapital entsprechend dem
jeweiligen Stand der Kapitalkonten
Haftung: Komplementär unbeschränkt,
Kommanditist mit Kapitaleinlage
Gewinnbeteiligung: 4 % des Kapitaleinlage an
Kommanditist und Komplementär, Rest
Kopfaufteilung
Verlustbeteiligung: Komplementär (Vollhafter),
ansonsten in angemessenem Verhältnis
Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung,
Vertretung) durch den Komplementär
Kündigung eines Gesellschafters zum Ende
eines Geschäftsjahres möglich
6 Monate vorher anzukündigen
Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter,
Insolvenzverfahren, Gerichtsbeschluss
Beteiligung am Auflösungserlös: Anteil auf
Erben übergehend; prozentual, angemessen
Gesetzliche Regelung: § 161 - 177 HGB
Unternehmensformen, welche gibt es
Einzelunternehmen:
Mindest-Anzahl der Gründer: 1
Führung durch Vollkaufmann
Prinzip der Firmenausschließlichkeit (es darf keine
Verwechslung möglich sein; Name, Vorname)
Anmeldung zum Handelsregister
a.
zur Information
b.
Pflicht (wenn Umsatz > 250 000,-
Euro)
- kein Mindestkapital, Unternehmer ist allein
verantwortlich
- unbeschränkte Haftung (mit Geschäfts- und
Privatvermögen)
- alleinige Gewinn- und Verlustbeteiligung (mit
Geschäfts- und Privatvermögen)
- alleinige Leitung der Unternehmung
(Geschäftsführung und Vertretung)
- Auflösung nach eigenem Ermessen, Tod oder
Insolvenzverfahren des Gesellschafters
- alleinige Beteiligung am Auflösungserlös
(natürlich nicht bei Tod!)
Aktiengesellschaft (AG)
Mindest-Anzahl der Gründer: 1
Form: gerichtlich oder notarisch, beglaubigter
Gesellschaftervertrag
Beginn der Gesellschaft mit
Handelsregistereintrag
Firma: Sachfirma + Zusatz AG
Beteiligung am Kapital nach Aktienanteil
Haftung: mit Aktienanteil
Gewinnbeteiligung: Dividende
Verlustbeteiligung mit Geldwert der Aktie
Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung,
Vertretung) durch den Vorstand
Überwachendes Organ: Aufsichtsrat
Beschließendes Organ: Hauptversammlung
Kündigung eines Gesellschafters durch Verkauf
der Aktie
Beteiligung am Auflösungserlös nach
Aktienanteil
Gesetzliche Regelung: Aktiengesetz
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH)
Mindest-Anzahl der Gründer: 1
Form: Kapitalgesellschaft, notariell beurkundet,
Vertrag
Beginn der Gesellschaft mit
Handelsregistereintrag
Firma: Personen- oder Sachfirma + Zusatz
GmbH
Beteiligung am Kapital: mind. 500 DM
Haftung entsprechend dem Gesellschafteranteil
Gewinnbeteiligung: nach Geschäftsanteil
prozentual beteiligt
Verlustbeteiligung beschränkt auf
Geschäftsanteil
Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung,
Vertretung) durch den Geschäftsführer
(Eigentümer, bestellter Geschäftsführer)
Überwachendes Organ: Aufsichtsrat (wenn
mehr als 500 Mitarbeiter)
Beschließendes Organ:
Gesellschafterversammlung
Kündigung eines Gesellschafters nur wenn
anderer Käufer seinen Geschäftsanteil
übernimmt
Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der
Gesellschafterversammlung, Konkurs, Verkauf
Beteiligung am Auflösungserlös nach
Geschäftsanteil
Gesetzliche Regelung: GmbHG
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Mindest-Anzahl der Gründer: 7
Form: schriftliches Statut (bestimmte
Mindestvorschriften, Sonderregelungen
festlegbar)
Beginn der Gesellschaft mit Amtsgerichteintrag
Firma: Profil + Zusatz eG
Anmeldung zum Handelsregister
Beteiligung am Kapital durch die
Geschäftsanteile der Gesellschafter
Haftung mit Vermögen der Genossenschaft
(bzw. mit eingelegtem Geschäftsanteil)
Gewinnbeteiligung: Auszahlung an alle
Genossen, als Rückhalt ein Teil behalten (im 1.
Jahr meist alles)
Verlustbeteiligung: alle Genossen, aber
Ausgleich durch Gewinnrückhalt
Leitung der Unternehmung (Geschäftsführung,
Vertretung) durch die Genossen
Überwachendes Organ: Vorstand
Beschließendes Organ: alle Mitglieder
(Generalversammlung)
Kündigung eines Gesellschafters mit 3 Monaten
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres
Auflösungsgrund: Zeitablauf, Beschluss der
Generalversammlung, Konkurs
Beteiligung am Auflösungserlös nur mit
Geschäftsguthaben, nicht persönlich
Gesetzliche Regelung: Genossenschaftsgesetz
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