Oft ist es günstiger zu kündigen und dann
einfach einen neuen Vertrag abzuschließen.
Nur, wenn man seine Rufnummer mitnehmen
muss ist das mit zusätzlichem Kosten und
Aufwand verbunden.
Preiserhöhung nach Vertragsverlängerung
Grundsätzlich behalten sich die Unternehmen
in ihren AGB eine Preiserhöhung aus
besonderen Gründen vor. Im Falle einer
Preiserhöhung berufen sie sich dann auf diese
Klausel. Das ist in der Regel auch zulässig.
Änderungen am Vertrag, sind dem Kunden
jedoch auf jeden Fall mitzuteilen. Im Anschluss
daran steht diesem ein Widerspruchrecht in
angemessener Frist zu.
Handyvertrag vorzeitig kündigen.
Das ist nicht möglich. Selbst der Tod des
Vertragspartners (vorzeitiger) ist kein
Kündigungsgrund! Fehlende Netzabdeckung
im Wohnort oder mangelnder Service ist auch
kein Kündigungsgrund.
Minderjährige können den Vertrag anfechten.
Wenn ein Handyvertrag online geschlossen
wurde, per Telefon oder per Post, gibt es ein
14 tägiges Rücktrittsrecht (Fernabsatzgesetz)
Wurde der Vertrag aber in einem Laden
geschlossen, kann der Vertrag nicht
rückgängig gemacht werden. Ausnahme:
Täuschung, falsche Angaben, nachweislich
falsche Versprechungen.
Verwechselt wird die automatische
Vertragsverlängerung oft mit der
Kündigungsfrist von 3 Monaten. Denn auch,
wenn sich der Vertrag laut Vereinbarung, um
12 Monate verlängert, wenn er nicht rechtzeitig
gekündigt wird, beträgt die Kündigungsfrist
trotzdem nur 3 Monate.
Nur die Laufzeit hat sich eben verlängert und
es kann erst zum Ende der Laufzeit gekündigt
werden.
Möglichkeiten vorher aus einem Handy-
Vertrag zu kommen, gibt es nicht viele.
Man kann anbieten, für die restlichen Monate,
die Grundgebühr im Voraus zu zahlen.
Man kann versuchen, den Vertrag auf eine
andere Person umschreiben zu lassen.
Wenn der Vertrag zu Ungunsten des Kunden
geändert wird.
KEINE Kündigungsgründe sind:
Schlechte Netzabdeckung oder schlechter
Empfang
Diebstahl oder Verlust des Handys
Diebstahl oder Verlust der Simkarte
Handyvertrag vorzeitig kündigen
Fast alle Handyverträge haben eine
Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten. Die
Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ende
des Vertrages. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt
keine Kündigung verlängert sich der Vertrag je
nach Netz und Provider in der Regel wieder
um 6 bis 12 Monate. Meistens um ein weiteres
Jahr.
Viele denken irrtümlich, dass diese Verträge
automatisch nach 2 Jahren enden. Denn
Verkäufer weisen meistens auch nicht darauf
hin, dass gekündigt werden muss. Wenn es
heißt, dass 3 Monate vor Ablauf gekündigt
werden muss, dann müssen das aber nicht
genau 3 Monate vorher sein.
Die Kündigung kann auch schon 4 oder 5
Monate vor Vertragsauslauf abgeschickt
werden. Sogar schon 1 Jahr vorher wäre das
möglich.
Dann heißt es in der Kündigung: “Ich kündige
zum nächstmöglichen Zeitpunkt”! Der Vertrag
läuft dann natürlich trotzdem noch die 2 Jahre
aber man muss keine Angst mehr haben, die
Frist zum Kündigungen zu verpassen.
Wenn ein Mobilfunkbetreiber seine Preise
ändern möchte und das mitteilt, so stellt das
rechtlich betrachtet das Angebot auf Abschluss
eines Änderungsvertrages zum bisher
bestehenden Vertrag dar.
Damit dieser geänderte Vertrag zustande
kommt, bedarf es der Zustimmung des
Kunden. Für den Kunden wiederum gibt es
keinerlei rechtliche Verpflichtung, dieser
Änderung zuzustimmen.
Verweigert er diese Zustimmung bzw.
widerspricht der Änderung, läuft im Regelfall
der Vertrag zu den "alten" Bedingungen weiter.
Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht
Gebrauch, so endet der Vertrag vor Ablauf
einer vorher eventuell vereinbarten
Mindestvertragslaufzeit
Der Widerspruch gegen die Preisänderung
bedarf keiner besonderen Form.
Grundsätzlich behalten sich die
Unternehmen eine Preiserhöhung
aus besonderen Gründen vor. Das
ist in der Regel auch zulässig.
Ein wirksamer Kaufvertrag über ein Handy
kommt bei Minderjährigen dann zustande,
wenn sie speziell für den Handykauf Geld
bekommen haben oder ein zur freien
Verfügung stehendes Taschengeld nutzen.
Geben Eltern jedoch vorher ausdrücklich die
Anweisung, das Taschengeld nicht für den
Kauf eines Handys auszugeben, kann der
Kaufvertrag rückgängig gemacht werden.
Steht in einem Mobilfunkvertrag, dass der
Anbieter den Anschluss sperren darf, wenn
sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ist
so eine Klausel unwirksam. Das benachteiligt
den Kunden unangemessen, so das Gericht.
Oberlandesgericht Schleswig
RECHTSPORTAL
Vertragsrecht
Preis: 14,90 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)