Keine Freizeitveranstaltungen in diesem Sinne
sind markt- oder messeähnliche
Veranstaltungen, die der Verbraucher nicht
wegen des Freizeitwerts, sondern wegen des
Warenangebots aufsucht.
Freizeitveranstaltungen in diesem Sinne sind
hingegen z. B. Ausflugsfahrten, Kaffeefahrten,
Gewinnspielveranstaltungen, Modenschauen
usw.
Verträge auf Messen sind bindend
Unterzeichnet man auf einer Messe einen
Kaufvertrag, gibt es kein Zurück. Im Jahr 2002
hat der Bundesgerichtshof ein gesetzliches
Widerrufsrecht bei auf Messen geschlossenen
Kaufverträgen verneint. Man kann sich aber in
beiderseitigem Einverständnis ein 14 tägiges
Widerrufsrecht einräumen lassen.
(schriftlich).
Es handelt sich nicht um ein
"Haustürgeschäft“. Das ergibt sich bereits aus
der Tatsache, dass nicht der Verkäufer aktiv
auf den Käufer zukommt, sondern der Käufer
aus freien Stücken die Messe und auch die
Messestände von sich aus besucht.
Wann liegt ein Kaufvertrag vor?
Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag
zwischen Käufer und Verkäufer. Der Verkäufer
verpflichtet sich, die Kaufsache dem Käufer
herauszugeben und ihm das Eigentum an der
Sache zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet
sich im Gegenzug durch den Kaufvertrag, die
Kaufsache an sich zu nehmen und den
vereinbarten Preis zu zahlen.
Ein Vertrag besteht aus Angebot und
Annahme: Eine Seite macht ein Angebot und
die andere Seite muss nur noch zuzustimmen
(Annahme).
Der Kauf kann auch durch schlüssige
Handlungen erfolgen.
Wenn Sie die Sachen auf ein Laufband legen,
geben Sie ein Angebot ab, die Sachen zu dem
ausgezeichneten Preis zu kaufen. Die
Verkäuferin tippt die Preise in die Kasse ein
und schiebt sie weiter, sie nimmt das Angebot
an.
Widerrufsrecht bei einer Verbrauchermesse
Wer als Besucher einer Verbrauchermesse vor
Ort einen Kaufvertrag abschließt, ist daran
gebunden und kann sich in der Regel nicht auf
das 14 tägige Widerrufsrecht wie bei
Haustürgeschäften berufen. Es handelt sich
also um einen ganzen normalen Einkauf, wie
in jedem anderen Einkaufgeschäft.
Ausnahmen gibt es immer bei Ratenkäufe.
Eine Verkaufsmesse ist keine
Freizeitveranstaltung im rechtlichen Sinne.
Dazu müssen Freizeit- und Verkaufsangebot
der Veranstaltung so miteinander verbunden
sein, dass der gewerbliche Charakter
verdrängt wird und der Kunde sich infolge der
freizeitlich unbeschwerten Stimmung dem
Angebot nicht entziehen kann. BGH 2003-10-
28 X ZR 178/02
Gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht ein
Widerrufsrecht dann, wenn der
Vertragsschluss auch im Interesse des
Unternehmers durchgeführten
Freizeitveranstaltung vorgenommen wurde.
Das ist der Fall, wenn für den Verbraucher das
Freizeiterlebnis im Vordergrund steht.
Dabei muss der Unterhaltungswert vom
eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der
Veranstaltung ablenken.
Waren in Schaufenstern, Lebensmittel auf
Speisekarten usw. sind keine Angebote. Es
handelt sich bei solchen Ausstellungen nur um
eine Einladung, ein Angebot abzugeben.
Wenn der Unternehmer einen regelmäßigen
Messestand unterhält, ist dieser Messestand
des Unternehmers als Geschäftsraum zu
bewerten, und es gibt dann kein besonderes
Widerrufsrecht. Wenn er also alle 3 Monate
einen Messestand aufbaut und auch im
Messeverzeichnis aufgeführt ist.
Nur dann, wenn der Messestand nicht
regelmäßig ist, besteht ein gesetzliches
Widerrufsrecht, auf das der Unternehmer
hinweisen muss.
Zum Beispiel ein Verkäufer, der andere Artikel
verkauft, die nichts mit der Messe zu tun haben
und die Messe nur nutzt, um Messebesucher
als Käufer zu gewinnen.
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