Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat
der Käufer die Möglichkeit, Nachbesserung,
Umtausch, Minderung oder Rücktritt zu
verlangen. Grundsätzlich beträgt die
Verjährungsfrist betreffend dieser Rechte des
Käufers zwei Jahre (§ 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB).
Der Käufer ist beweispflichtig, dass der
Mangel, der innerhalb der zwei Jahre,
aufgetreten ist, im Zeitpunkt der Übergabe
vorhanden war.
Der Begriff des Sachmangels
Danach ist ein Pferd frei von Sachmängeln zu
liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist
dann der Fall, wenn das Pferd die vereinbarte
Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet.
Sofern keine Vereinbarungen über die
Beschaffenheit oder die beabsichtigte
Verwendung des Pferdes getroffen worden
sind, ist die gewöhnliche Verwendung bzw. die
Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art
maßgeblich. Wer ein Pferd ohne Vereinbarung
über die Beschaffenheit oder die Verwendung
als Reitpferd verkauft, haftet in jedem Fall
dafür, dass das Pferd reitbar ist.
Rechte des Käufers
Der Käufer kann nicht nur wandeln, sondern er
kann auch Minderung verlangen und
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen geltend.
Außerdem muss der Käufer dem Verkäufer
zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung
geben (§ 437, 440 BGB). Als Nacherfüllung
kann der Käufer nach seiner Wahl entweder
die Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung eines mangelfreien Ersatzpferdes
verlangen (§ 439 BGB).
Den gesamten Aufwand im Rahmen der
Nacherfüllung, wie z.B. Transport des Pferdes
in eine Tierklinik oder zu einem
Ausbildungsstall, Tierarzt- bzw. Berittkosten
und die Unterhaltung des Pferdes während der
Dauer der Nachbesserung hat der Verkäufer
zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern.
Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd gegen
Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im
Fall der Minderung ist festzustellen, wie hoch
der Minderwert des Pferdes ist. Als Minderwert
wird die Differenz zwischen dem Pferd ohne
den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel
angesehen.
Der Mangelschaden des Pferdes wird durch
den Minderwert ausgeglichen.
Beweislast
Grundsätzlich trifft den Käufer die Beweislast
dafür, dass der von ihm behauptete Mangel im
Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bereits
vorgelegen hat.
Wenn der Käufer bei einem Unternehmer
gekauft hat, dann greift die gesetzliche
Vermutung zu Lasten des Verkäufers, dass ein
Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit
Übergabe des Pferdes gezeigt hat, bereits bei
der Übergabe vorgelegen hat (§ 476 BGB).
Seit dem 1. April 2003 sind Tiere von Gesetzes
wegen keine Sachen mehr. Es geht
hauptsächlich um Haustiere, wie Hunde und
Katzen. Also Tiere mit einem emotionalem
Wert für ihre Besitzer, der ihnen im Falle eines
Verlustes entgolten werden soll.
Zur Folge hat das mitunter, dass ein
Schadensersatzanspruch größer sein kann, als
der Wert des Tieres selbst. Weil ein
emotionaler Schaden für den Besitzer
hinzukommt.
BGB § 90a Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch
besondere Gesetze geschützt.
Auf sie sind die für Sachen geltenden
Vorschriften aber anzuwenden, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.
Das Pferd gilt aber weiterhin als Sache. Es
gelten also die gleichen Bedingungen, wie bei
einem Gebrauchtautokauf. Wenn Käufer und
Verkäufer Privatleute sind (nicht geschäftlich
mit Pferden handeln), dann gilt Vertragsfreiheit.
Die Parteien können frei vereinbaren, zu
welchen Konditionen das Pferd verkauft
werden soll, ob gesetzliche Fristen verkürzt
werden sollen, ob die Garantie betreffend der
Gesundheit des Pferdes vom Verkäufer
übernommen wird, ob verkauft wird wie
besehen, usw.
Vereinbaren private Personen nichts
besonderes beim Kauf oder Verkauf eines
Pferdes, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen und danach ist der Verkäufer
zunächst einmal grundsätzlich verpflichtet, eine
mangelfreie Sache zu übergeben.
Urteile:
Sichert der Verkäufer das Alter eines Pferdes
ausdrücklich zu, dann kann der Käufer davon
ausgehen, dass sich auch der
Wiederverkäufer darüber genau informiert
und sich die entsprechende Sachkenntnis
verschafft hat. Erweisen sich diese
Zusicherungen als falsch, muss der Verkäufer
das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis
erstatten. (Landgericht Lübeck)
Ein Pferd, das als Freizeit- und Reitpferd
verkauft wird und das sich wegen einer
Überempfindlichkeit nicht aufhalftern lassen
will, weicht von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit ab und ist somit
mängelbehaftet. Amtsgericht Hildesheim
Gesundheitliche Mängel wie akute
Krankheiten oder Infektionen sind
Beschaffenheitsmerkmale.
Ein Tierarzt haftet für Fehler bei einer
Ankaufuntersuchung eines Pferdes
gegenüber dem Käufer. Die Käuferin eines
Pferdes bemerkte, dass das gekaufte Pferd
keine 4 Jahre alt sein kann, wie es im
Pferdepass angegeben wurde.
Der Tierarzt teilte der Frau auch nicht mit,
dass es Zweifel gibt. Denn das Pferd hatte
noch sein vollständiges Milchgebiss und es
stellte sich heraus, dass es erst 2 Jahre und
ein paar Monate alt war. Sie verlangte vom
Tierarzt Schadensersatz.
Der Tierarzt musste 4500 Euro zahlen. Diese
Kosten entstehen bis zum Alter von 4 Jahren
durch Unterbringung, Verpflegung und
ärztlicher Behandlung. Oberlandesgericht
Hamm,
RECHTSPORTAL
Vertragsrecht
Preis: 14,90 € nur 8.30 €
noch bis zum
(auch mit dem Smartphone nutzbar)