Verjährung Gewährleistungsansprüche Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung von Mängeln bei Grundstücken beginnt mit der Übergabe, bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits beim Verkauf vorlagen. Diese Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet fünf Jahre. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, kann die Verjährung der Mängelansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur begrenzt erleichtert werden. Es muss eine Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von mindestens zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von mindestens einem Jahr verbleiben. Deswegen kann bei Verträgen mit Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch AGBs noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen können aber auf ein Jahr begrenzt werden. (Im gegenseitigem Einverständnis) Die Vergabe einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken. Die Garantie beinhaltet eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers, die über den Kaufvertrag hinausgeht. Es gibt Garantien: Preisgarantie Zufriedenheitsgarantie "3 Jahre Garantie für ..." Reparaturgarantie Haltbarkeitsgarantie Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese erst einmal erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an sie gebunden. Garantieansprüche bestehen unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen. Wenn der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer das nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird dann vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware vorhanden war.
Eine Gewährleistung gibt es nicht, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkannte. Eine Ausnahme besteht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Gewährleistung ist gesetzlich festgeschrieben. Eine Garantie wird vom Verkäufer freiwillig gegeben. Das ist der Unterschied. Wenn ein Verkäufer damit wirbt, dass er 2 Jahre Garantie auf eine Ware gibt, dann ist das eigentlich überflüssig. Denn die Gewährleistung besteht sowieso aus gesetzlichen Gründen. Gibt er 3 Jahre Garantie, dann ist bedeutsam. Dann gibt er freiwillig ein weiteres Jahr Gewährleistungsansprüche.
Urteil: Gewährleistungsausschluss ist unwirksam Private Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung, die 24 Monate beträgt, bei gebrauchter Ware ausschließen. Gewerbliche Verkäufer können gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate begrenzen und gegenüber Unternehmern ganz ausschließen. Das ist unwirksam. Bestellt ein Käufer bei einem Unternehmer die Ware, haftet grundsätzlich der Verkäufer für Transportschäden oder auch dafür, wenn die Ware nicht ankommt.
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Verjährung Gewährleistungsansprüche Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung von Mängeln bei Grundstücken beginnt mit der Übergabe, bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits beim Verkauf vorlagen. Diese Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet fünf Jahre. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, kann die Verjährung der Mängelansprüche vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nur begrenzt erleichtert werden. Es muss eine Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von mindestens zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von mindestens einem Jahr verbleiben. Deswegen kann bei Verträgen mit Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch AGBs noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen können aber auf ein Jahr begrenzt werden. (Im gegenseitigem Einverständnis) Die Vergabe einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken. Die Garantie beinhaltet eine freiwillige Selbstverpflichtung des Händlers oder Herstellers, die über den Kaufvertrag hinausgeht. Es gibt Garantien: Preisgarantie Zufriedenheitsgarantie "3 Jahre Garantie für ..." Reparaturgarantie Haltbarkeitsgarantie Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese erst einmal erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an sie gebunden. Garantieansprüche bestehen unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen. Wenn der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer das nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird dann vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware vorhanden war.
Eine Gewährleistung gibt es nicht, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht erkannte. Eine Ausnahme besteht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Gewährleistung ist gesetzlich festgeschrieben. Eine Garantie wird vom Verkäufer freiwillig gegeben. Das ist der Unterschied. Wenn ein Verkäufer damit wirbt, dass er 2 Jahre Garantie auf eine Ware gibt, dann ist das eigentlich überflüssig. Denn die Gewährleistung besteht sowieso aus gesetzlichen Gründen. Gibt er 3 Jahre Garantie, dann ist bedeutsam. Dann gibt er freiwillig ein weiteres Jahr Gewährleistungsansprüche.
Urteil: Gewährleistungsausschluss ist unwirksam Private Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung, die 24 Monate beträgt, bei gebrauchter Ware ausschließen. Gewerbliche Verkäufer können gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12 Monate begrenzen und gegenüber Unternehmern ganz ausschließen. Das ist unwirksam. Bestellt ein Käufer bei einem Unternehmer die Ware, haftet grundsätzlich der Verkäufer für Transportschäden oder auch dafür, wenn die Ware nicht ankommt.
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