Verjährung Gewährleistungsansprüche
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
Die Verjährung von Mängeln bei Grundstücken
beginnt mit der Übergabe, bei beweglichen
Sachen mit der Ablieferung.
Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen,
die bereits beim Verkauf vorlagen. Diese
Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei
Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel
haftet fünf Jahre.
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, kann die
Verjährung der Mängelansprüche vor
Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer
nur begrenzt erleichtert werden. Es muss eine
Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn von mindestens zwei
Jahren, bei gebrauchten Sachen von
mindestens einem Jahr verbleiben.
Deswegen kann bei Verträgen mit
Endverbrauchern die Gewährleistungsfrist für
neue Sachen weder durch AGBs noch durch
individuelle Vereinbarungen verkürzt werden.
Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen
können aber auf ein Jahr begrenzt werden. (Im
gegenseitigem Einverständnis)
Die Vergabe einer Garantie ist freiwillig und
dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das
Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken.
Die Garantie beinhaltet eine freiwillige
Selbstverpflichtung des Händlers oder
Herstellers, die über den Kaufvertrag
hinausgeht.
Es gibt Garantien:
Preisgarantie
Zufriedenheitsgarantie
"3 Jahre Garantie für ..."
Reparaturgarantie
Haltbarkeitsgarantie
Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese
erst einmal erklärt werden. Durch die
einseitige Erklärung der Garantie wird der
Garantiegeber rechtlich an sie gebunden.
Garantieansprüche bestehen unabhängig von
gesetzlichen Mängelansprüchen. Wenn der
Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird
automatisch die Garantie ausgelöst, ohne
dass der Käufer das nochmals gesondert
nachweisen muss. Es wird dann vermutet,
dass der Mangel schon bei Übergabe der
Ware vorhanden war.
Eine Gewährleistung gibt es nicht, wenn der
Kunde den Fehler bei Abschluss des
Vertrages kannte oder wegen grober
Fahrlässigkeit nicht erkannte. Eine Ausnahme
besteht, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat.
Die Gewährleistung ist gesetzlich
festgeschrieben. Eine Garantie wird vom
Verkäufer freiwillig gegeben. Das ist der
Unterschied.
Wenn ein Verkäufer damit wirbt, dass er 2
Jahre Garantie auf eine Ware gibt, dann ist
das eigentlich überflüssig. Denn die
Gewährleistung besteht sowieso aus
gesetzlichen Gründen. Gibt er 3 Jahre
Garantie, dann ist bedeutsam. Dann gibt er
freiwillig ein weiteres Jahr
Gewährleistungsansprüche.
Urteil:
Gewährleistungsausschluss ist unwirksam
Private Verkäufer können die gesetzliche
Gewährleistung, die 24 Monate beträgt, bei
gebrauchter Ware ausschließen. Gewerbliche
Verkäufer können gegenüber Verbrauchern die
Gewährleistung bei gebrauchten Produkten
auf 12 Monate begrenzen und gegenüber
Unternehmern ganz ausschließen. Das ist
unwirksam.
Bestellt ein Käufer bei einem Unternehmer die
Ware, haftet grundsätzlich der Verkäufer für
Transportschäden oder auch dafür, wenn die
Ware nicht ankommt.
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