Bei einem Kauf von Möbeln in den Räumen
eines Möbelhändlers besteht kein
Widerrufsrecht.
Aber es besteht gemäß § 495 Abs. 1 BGB
beim Abschluss eines
"Verbraucherdarlehensvertrages" nach § 355
BGB ein Widerrufsrecht.
Dann wenn der Darlehens - und Kaufvertrag
so genannte verbundene Geschäfte sind.
Wenn Möbel also beim Möbelhändler auf
Raten gekauft werden. Der Händler auch der
Darlehensgeber ist.
Wenn Möbel unvollständig geliefert werden,
dann kann der Käufer dem Verkäufer das
mitteilen und sofort eine Nachlieferfrist setzen,
denn nach dem Ablauf dieser Frist hat der
Käufer weitere Rechte und kann eventuell
auch vom Vertrag zurücktreten.
Wird dann immer noch falsch oder nur
teilweise geliefert oder kommen die Möbel viel
zu spät oder sogar beschädigt an, müssen
sich das Verbraucher nicht gefallen lassen.
Liefert der Möbelhändler Möbel mit Fehlern,
beschädigt oder fehlerhaft, hat der Käufer
gesetzliche Gewährleistungsansprüche.
Folgende Möglichkeiten bestehen:
Das Recht auf Nacherfüllung:
Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen,
dass er das mangelhafte Möbelstück
kostenlos repariert oder gegen ein
mangelfreies neues austauscht. Der Kunde
kann wählen, welche Möglichkeit ihm lieber
ist.
Bei kleineren Mängeln muss der Käufer aber
eine Reparatur dulden, da der Verkäufer den
Wunsch auf Nachlieferung zurückweisen
kann, wenn ihm das wirtschaftlich nicht
zumutbar ist.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die
Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und
alle dazu erforderlichen Aufwendungen zu
tragen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten.
Beliebig viele Nacherfüllungsversuche muss
der Käufer nicht dulden. Drei
Nachbesserungsversuche sind das Höchste,
was die Rechtsprechung Verbrauchern bisher
zugemutet hat, und auch das nur bei
technisch komplizierten Gegenständen.
Hat sich der Kunde für eine Nachlieferung
entschieden, muss diese sofort einwandfrei
sein. Hat auch das nachgelieferte Stück
wieder Mängel, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Hat sich der Händler aber vergeblich bemüht,
die Mängel zu beseitigen, kann sich der
Kunde entscheiden ob er die mangelhaften
Möbel behalten möchte und eine
Preisminderung vornimmt oder ob er vom
Vertrag zurücktreten möchte.
Bereits gelieferte Möbel müssen dem Händler
nach dem Rücktritt zur Abholung zur
Verfügung gestellt werden. Der Händler trägt
alle Kosten für die Rückabwicklung des
Kaufvertrages.
Liefert ein Möbelhändler fehlerhafte Ware und
ist er nicht in der Lage, die Mängel in
angemessener Frist zu beseitigen, dann kann
der Kunde den Kaufvertrag rückgängig
machen.
Der Verkäufer muss dann die bereits
aufgestellten Möbel wieder abbauen und
abholen. Verzögert der Verkäufer die
Rücknahme, so muss der Kunde keine
Entschädigung für die unfreiwillige
Gebrauchsmöglichkeit leisten.
Das gilt auch, wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers für
diesen Fall eine Wertminderungspauschale
vorsehen.
Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn
ein Händler für die dem Kunden
aufgezwungene Nutzung auch noch eine
Entschädigung verlangt.
Ob der Käufer die Möbel gleich zurückgeben
kann oder ob der Verkäufer erst die
Möglichkeit bekommen muss, Fehler zu
reparieren, hängt von den
Geschäftsbedingungen des Verkäufers ab.
Diese sind meistens dem Kaufvertrag oder
den AGBs auf einer Internetseite zu
entnehmen.
Hat der Händler den Mangel zu vertreten,
kann auch ein Schadensersatzanspruch statt
der Leistung geltend gemacht werden.
Tritt ein Käufer vom Vertrag zurück, muss der
Verkäufer die beanstandeten Möbel bei ihm
abholen und den Kaufpreis (abzüglich einer
angemessenen Nutzungsentschädigung)
erstatten.
Eine etwaige Ersatzlieferung muss
der Verkäufer ebenso auf seine
Kosten durchführen wie eine
Nachbesserung.
Eine Klausel in den AGBs eines
Möbelversandhandels, die besagt, dass
dieser nur bis zur pünktlichen und
ordnungsgemäßen Ablieferung an das
Transportunternehmen haftet, ist unwirksam.
Der Möbelversand hatte in seinen
Geschäftbedingungen stehen, dass er nicht
mehr verantwortlich ist, wenn das
Transportunternehmen zu spät liefert.
Diese Klausel bezieht sich auch auf die
Montage der Möbel. Und kier kann nur der
Möbelversand selbst prüfen, ob die Möbel
vertragsgemäß aufgebaut wurden und auch
vertragsgemäß geliefert wurden.
Die Klausel, nach der der Möbelhändler nur
die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung
der Ware an das Tarnsportunternehmen
schuldet, benachteiligt den Kunden eines
solchen Vertrages unangemessen, weil sie
ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen
Regelung über den Leistungsort abweicht und
dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil
des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bundesgerichtshof,
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