Beispiel: An der Haustür wurde mit einem Vertreter
ein Kaufvertrag über ein Staubsauger
abgeschlossen. Diesen Kaufvertrag kann der
Käufer innerhalb von 14 Tagen rückgängig
machen. Am besten sollte das schriftlich
geschehen. Weist der Verkäufer den Käufer nicht
daraufhin, dass er eben dieses 14 tägige
Rücktrittsrecht hat, dann kann der Käufer noch vier
weitere Monate vom Kauf zurücktreten und er
braucht dafür keine Begründung. Der Kaufvertrag
sollte genau gelesen werden. Ob dort auf ein
Rücktrittsrecht hingewiesen wird.
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
- bei mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz
oder in einer Privatwohnung,
- bei einer Freizeitveranstaltung die von von einem
Unternehmen durchgeführt wurde,
- bei einem überraschendes Ansprechen in
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich
zugänglicher Verkehrsflächen(Haustürgeschäft),
steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß
§ 355 zu.
Dem Käufer kann anstelle des Widerrufsrechts ein
Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden,
wenn zwischen dem Verbraucher und dem
Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder
einem späteren Geschäft auch eine ständige
Verbindung aufrechterhalten werden soll.
Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nicht
bei Versicherungsverträgen oder wenn
- die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende
Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind
oder
- die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen
sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40
Euro nicht übersteigt oder
- die Willenserklärung des Verbrauchers von einem
Notar beurkundet worden ist.
Das Widerrufsrecht beschränkt sich nicht nur auf
den Kauf von Waren. Auch Dienst- oder
Handwerkerleistungen, können rückgängig
gemacht werden.
Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Vertreter
vorher telefonisch gefragt hat, ob er zu Besuch
kommen darf.
Verträge können innerhalb von 14 Tagen
rückgängig gemacht werden wenn,
- wenn der Verkauf außerhalb eines
Geschäftraumes stattgefunden hat. Also nicht in
den Verkäufsräumen oder auf dem
Verkaufsgelände des Verkäufers. Auch ein
Angebot des Käufers, etwas kaufen zu wollen,
kann dann rückgängig gemacht werden.
- wenn der Käufer zuvor außerhalb der
Geschäftsräume auf einen Kauf vom Verkäufer
angesprochen wurde.
- Wenn der Vertrag über ein Telefon, per Email
oder Fax abgeschlossen wurde.
- Wenn Verträge auf einem Ausflug geschlossen
wurde, der von dem Unternehmer organisiert
wurde. (Kaffee-, oder Besichtigungsfahrten).
Es reicht gesetzlich den Widerruf mündlich zu
erklären. Beispielsweise am Telefon. Aus
Beweisgründen sollte der Widerruf aber schriftlich
erfolgen. Es bleibt aber trotzdem dem
Unternehmer überlassen, ob er den Widerruf in
Schriftform erklärt haben möchte.
Ware kostenlos zurückschicken!
Bis 2014 mussten Käufer Rücksendungskosten
nur selbst zahlen, wenn der Warenwert unter 40
Euro lag. Jetzt kann der Verkäufer dem Verkäufer
alle Rücksendungskosten auferlegen. ER kann,
muss es aber nicht. Viele Versandhäuser halten
sich weiterhin an die alte Regel.
Trotzdem kann die Ware weiterhin innerhalb von
14 Tagen zurückgeschickt werden.
Die Versandhändler müssen ihre Kunden
informieren, dass sie die Rücksendekosten nicht
übernehmen.
Bei Möbel und schweren Haushaltsgeräten können
hohe Rücksendegebühren anfallen. Diese
Rücksendekosten müssen natülrich nur gezahlt
werden, wenn die Ware zurückgeschickt wird
wegem bloßem Nichtgefallen. Bei berechtigten
Reklamationen gilt das natürlich nicht.
Haustürgeschäft Rücktrittsrecht
Als Haustürgeschäft gilt ein Kauf, der in der
Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf Kaffeefahrten
abgeschlossen wurde. Auch kann ein Vertrag
widerrufen werden, wenn der Käufer überraschend
auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten
angesprochen wurde.
Es kann sich aber auch mehrtägige Reisen,
Tanzveranstaltungen oder
Gewinnabholungsveranstaltungen handeln.
Seit dem 1. Oktober 2001 hat ein Käufer auch für
Haustürgeschäfte, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabos
(außer Probe-Abos, und Verbraucherkredite) ein
14-tägiges Widerrufsrecht.
Das soll vor dem spontanen und unüberlegten
Abschlüssen von Kaufverträgen schützen.
Der Verbraucher muss über dieses Rücktrittsrecht
belehrt werden, sonst verlängert sich die Frist zum
Rücktritt auf vier Monate.
Formvorschriften Verträge
In einigen Fällen schreibt das Gesetz die
Einhaltung einer bestimmten äußeren Form vor.
Die Nichtbeachtung einer Formvorschrift hat die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge (§ 125
BGB).
I.
Schriftform (§ 126 BGB)
Urkunde + eigenhändige Unterschrift des
Erklärenden oder seines Vertreters
Kündigung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum (§ 564a BGB)
Testament; die gesamte Urkunde muss
eigenhändig abgefasst und unterschrieben sein
(§§ 2231, 2247 BGB)
II.
Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
Urkunde + Beglaubigung der Echtheit der
Unterschrift durch einen Notar
Anmeldung zur Eintragung in das Handels-,
Vereinsregister (§ 12 HGB)
Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB)
III.
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
Beurkundung der gesamten Urkunde durch
einen Notar
Ehevertrag (§ 1410 BGB)
Schenkungsversprechen (§ 518 BGB)
Grundstückskaufvertrag und -belastung (§§
873, 925 BGB)
Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, einen
Widerruf zu begründen.
Widerruf eines Vertrags heißt, der Vertrag kann
rückgängig gemacht werden. Die Ware wird
zurückgegeben und das Geld muss auch
zurückgezahlt werden.
Urteile:
Übersendet ein Unternehmer
(Unternehmensformen) einem Verbraucher
einen Gewinngutschein über ein Probetraining
in einem Fitness-Studio und schließt dann der
Verbraucher im Rahmen dieses Probetrainings
einen Fitness- Vertrag ab, handelt es sich um
ein Haustürgeschäft. Dem Verbraucher steht
dann das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Urteil
Landgericht Koblenz
Kreditverträge gehören nicht zu den
Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2
Haustürwiderrufsgesetz "die Voraussetzungen
eines Geschäfts nach dem
Verbraucherkreditgesetz" erfüllen.
Wer in der Wohnung des Verkäufers einen
Vertrag unterschreibt, hat kein Recht zum
Widerruf, weil beim Aufsuchen der Wohnung
des Unternehmers der Überraschungseffekt
fehlt.
Nicht zum Haustürgeschäft gehören
Messeveranstaltungen.
Dagegen aber öffentliche Verkehrsflächen und
zum Beispiel Bahnhöfe, Plätze oder Flughäfen.
RECHTSPORTAL
Vertragsrecht
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