Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
Finden die Regelungen über
Fernabsatzverträge Anwendung, so muss der
Unternehmer dem Verbraucher zunächst ein
Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und
ihn darüber informieren. Der Verkäufer muss
dem Käufer also sagen, dass er das Recht hat,
von diesem Kaufvertrag innerhalb von 14
Tagen zurückzutreten.
Der Verbraucher kann seine Willenserklärung,
die er im Rahmen des Vertrages abgegeben
hat, schriftlich gegenüber dem Unternehmer
zurücknehmen.
Wurde der Vertrag widerrufen, sind die bereits
gewährten Leistungen (Lieferung der Ware,
Bezahlung des Kaufpreises)
zurückzugewähren. Die Rückgabe erfolgt
durch Rücksendung der Ware. Händler dürfen
Kunden jetzt immer die Kosten für die
Rücksendung der Ware auferlegen. Bislang
galt das nur für Ware bis zum Preis von 40
Euro und beim Kauf auf Rechnung.
Onlinehändler können freiwillig die Kosten der
Rücksendung übernehmen.
Statt des Widerrufes kann dem
Verbraucher ein Rückgaberecht
eingeräumt werden.
Der Verkäufer muss die Ware dann
zurücknehmen.
Ist ein Rückgaberecht vereinbart, kann der
Verbraucher ohne Angabe von Gründen die
gelieferte Sache innerhalb von zwei Wochen
zurücksenden. Ob es ein Rückgaberecht gibt,
ist dem Kaufvertrag oder dem allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu entnehmen.
Die zweiwöchige Frist beginnt erst, in dem der
Verbraucher in einer Belehrung über seine
Widerrufs- oder Rückgaberechte schriftlich
informiert wurde.
Das Widerrufsrecht erlischt bei
Dienstleistungen dann, wenn der Unternehmer
mit der Ausführung der Dienstleistung mit
Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Das
kann bei SMS Online- Anbietern der Fall sein.
(100 SMS kostenlos für einen Monat) Dort
erlischt das Widerrufsrecht meistens dann,
wenn der Verbraucher das erste Mal eine SMS
verschickt hat.
Das Widerrufsrecht gilt nicht für:
- Waren, die schnell verderben können oder
deren Verfallsdatum überschritten würde.
- Audio- und Videoaufzeichnungen oder
Software, sofern vom Verbraucher entsiegelt
worden ist.
- Bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
und Illustrierten sowie Wett- und
Lotteriedienstleistungen.
- Waren, die in Form von Versteigerungen
gemäß § 156 BGB gekauft wurden.
Das OLG Frankfurt hat in II. Instanz
entschieden, dass es nicht ausreicht, die
erforderlichen Verbraucherinformationen im
Fernabsatz bei eBay auf einer externen
Grafikdatei zur Verfügung zu stellen.
Es reicht aus, dass eBay das WAP Portal
beworben hat und bei einem solchen für kleine
Computer und Mobilfunkgeräte gedachten
Zugriff keine Grafiken im Angebot angezeigt
werden.
Ein Verbraucher ist zur unfreien Rücksendung
berechtigt. Der Händler muss keine
Sonderkosten, wie Expresszuschläge oder
Kurierfahrten ersetzen, es genügt rechtzeitige
Absendung für fristwahrende Sendungen.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte in
erster und auch in zweiter Instanz in einem
Urteil gegen den Heine-Versand gewonnen.
Der Versandhändler muss dem Kunden auch
die Kosten für die Hinsendung bei einem
Widerruf erstatten. Die Erstattungspflicht soll
nur beim kompletten Widerruf der Bestellung
gelten, da für die verbleibende Sendung die
Kosten als verbraucht anzusehen sind.
Es stellt eine Verletzung von § 2 Abs. 2
Fernabsatzgesetz dar, wenn der Verbraucher
einer Bestellung im Internet nicht klar und
verständlich über die Identität und die Anschrift
des Verkäufers sowie über das Bestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3
Fernabsatzgesetz informiert wird.
Die Angaben können ihre
verbraucherschützende Funktion nur erfüllen,
wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er
den Vertrag schließt. Ein Link reicht hierzu
nicht aus. OLG Frankfurt am Main.
Beim Widerrufsrecht muss der Kunde
innerhalb der Frist erst einmal nur die
Widerrufserklärung schriftlich zusenden und
dann auch die Ware.
Die Kosten der Rücksendung müssen nur im
Fall des Widerrufsrechtes getragen werden
und nur dann, wenn in den Allgemeinen
Versandbedingungen des Händlers etwas
davon steht.
Allgemeines
Fernabsatzverträge sind alle Verträge über die
Lieferung von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen, die zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmer unter
ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden.
Fernkommunikationsmittel sind alle
Kommunikationsmittel, die ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
einsetzbar sind. (Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Faxe, Emails, Teledienste).
Die Regeln über Fernabsatzverträge finden
dann Anwendung, wenn das Vertragsangebot
und auch die Annahme des Vertrages mit
diesen Mitteln erklärt werden. (Bestellung über
Katalog, Bestellung per Email, Bestellung per
Telefon usw..)
Bestellt jemand bspw. etwas über das Telefon,
kann er diese Bestellung innerhalb von 14
Tagen rückgängig machen.
Dabei ist es egal, ob er oder die Firma
angerufen hat. Diese Widerrufsfrist gilt künftig
in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.
Der Widerruf bei Onlinegeschäften muss
nicht begründet werden. Es muss also nicht
angegeben werden, warum die Ware
zurückgeschickt wird. Es muss nur angegeben
werden, dass es sich um einen Widerruf
handelt. Ein Musterschreiben für einen
Widerspruch finden Sie in unserem Ratgeber.
Wer Ware zurücksendet, muss gleichzeitig
eine Widerrufserklärung mitsenden. Es reicht
also nicht aus, einfach nur die Ware
zurückzuschicken.
Die Widerrufsfrist gilt in allen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union. Der Widerruf kann
mündlich, schriftlich, per Email, Fax oder per
Post erklärt werden. Wird ein Käufer gar nicht
über sein Widerrufsrecht informiert, kann er
den Kauf noch zwölf Monate nach Erhalt der
Ware rückgängig machen.
Das Widerrufsrecht kann auch auf der
Internetseite vermerkt werden. Es muss dem
Kunden nicht extra per Email oder Post
mitgeteilt werden. Außer bei Bestellungen per
Telefon. Hier muss die Widerrufsbelehrung mit
der Ware versendet werden.
Wie die Ware zurückgeschickt wird, kann der
Käufer entscheiden. Er kann die günstigste
Methode wählen. Für Transportschäden haftet
dann trotzdem der Händler.
Wenn es sich um Möbel oder andere schwere
Artikel handelt, können Rücktransportkosten
teuer werden. Der Händler muss in seiner
Widerrufsbelehrung auf hohe Kosten
hinweisen. Wenn auch nur schätzungsweise.
Bei einem Widerruf muss der
Verkäufer die Versandkosten der
ersten Lieferung erstatten, wenn
die Rechnung schon bezahlt
wurde.
Als Widerruf wird nicht anerkannt, wenn die
Ware einfach nicht angenommen wird. Und
wenn, sollte man den Postboten bitten, auf
das Paket zu mindestens Widerruf zu notieren.
Dann muss der Widerruf trotzdem schriftlich,
telefonisch oder per Telefon erklärt werden. Je
nach dem, wie es die Geschäftsbedingungen
des Onlinehändlers verlangen.
Hat der Onlineshop auf seinen Internetseiten
keine Angaben dazu gemacht, ob bei einem
Widerruf der Kunde die Rücksendekosten zu
tragen hat, muss er die Kosten selbst tragen.
Auch beim Kauf von digitalen Inhalten
(Dateien, Lieder, Software, Ebooks usw.) gibt
es jetzt ein Recht zum Widerruf. Das Gesetz
gibt Händlern aber die Möglichkeit das
Widerrufsrecht auszuschließen. Um das zu
erreichen, müssen Händler ihre Kunden vor
Beginn des Downloads darauf hinweisen, dass
sie ihr Widerrufsrecht verlieren, sobald sie den
Link zum Download erhalten. Stimmt der
Kunde dem Hinweis zu, erlischt dann sein
Widerrufsrecht.
Bei Konzertkarten, Stadiontickets,
Veranstaltungstickets oder sonstige
Eintrittskarten für Veranstaltungen, die über
das Internet oder das Telefonat oder im
Rahmen des Versandhandels verkauft
werden, hat der Käufer kein Widerrufsrecht.
(BGB § 312 b BGB. § 312 b Abs. 3 Nr. 6)
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