Ein Arzt macht sich haftbar, wenn er eine nicht angemessene, falsche oder aber eine nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhende Behandlung durchführt. Als angemessen gilt das Können und Wissen, das man von einem gewissenhaften Facharzt gleicher Situation verlangen darf. Der Arzt muss alle denkbaren Risiken nennen. Er muss den Patienten so gut informieren, dass dieser die Risiken und Gefahren, für sein weiteres Leben abschätzen kann.Ein haftet aber nur, wenn dem Patienten durch seinen Fehler ein Schaden entstanden ist und dieser mit Sicherheit auf den Fehler zurückzuführen ist.Ist sicher, dass der Arzt dem Patienten durch einen Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt hat, dann muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei rechtmäßigen und fehlerfreien Handeln erlitten hätte. (Der Arzt muss das beweisen, wenn er kein Schmerzensgeld zahlen will)Die Unterlassung der Kontrolle einer Parodontalbehandlung stellt keinen groben Behandlungsfehler dar, wenn die erfolgreiche Durchführung auch später noch feststellbar ist.
Schmerzensgeld wegen Arzthaftung
Erblindung infolge eines ärztlichen BehandlungsfehlersEine 73 Jahre alte Klägerin wurde blind infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Gerade für ältere Menschen bedeutet die plötzliche Blindheit einen sehr erheblichen Eingriff in die gewohnte Lebensführung und eine starke Beeinträchtigung der Lebensqualität. Die Patientin verstarb knapp 2 Jahre nach der Behandlung. Schmerzensgeld: 50.000€ OLG Hamm“Der Wurf mit einem Döner stellt keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, Somit besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Klägerin wurde auch nicht getroffen, so dass auch nicht zu beweisen war, ob die Absicht bestand, diese überhaupt zu treffen. Amtsgericht München” “Ein Krankenhausarzt stufte die Bauchschmerzen eines Patienten als „seelische Probleme“ ein und verweigerte eine weitere Behandlung. Nachdem der angebliche Simulant mehrere Tage lang Luftnot, Erstickungsgefühle und Todesangst ertragen musste, starb er folglich an einem durchgebrochenen Magengeschwür.
Die Hinterbliebenen bekamen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000
Euro. OLG Koblenz
“Schmerzensgeld darf nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden Entschädigungszahlungen haben keinen Versorgungscharakter und dienen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts. Schmerzensgeld bleibt bei der Berechnung von Sozialleistungen immer anrechnungsfrei. Sozialgericht Karlsruhe.” “Ein Orthopäde gab einer Frau mit Verspannungen am Hals mehrere Spritzen. Danach bekam sie Schüttelfrost und Schweißausbrüche - der Arzt hatte Hygienevorschriften ignoriert und die Frau mit Bakterien infiziert. Sie litt unter Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Depressionen. Nach Klinik und Reha gab sie ihren Job auf. Der Arzt musste 25 000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht Koblenz).Führt ein Assistent eine Operation durch, muss die ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtführenden Facharztes gewährleistet sein. Allein der Hinweis des verantwortlichen Oberarztes, der Assistent habe bereits 12 Hüftgelenksoperationen fehlerfrei durchgeführt, reicht für seine Entlastung nicht aus. OLG Oldenburg
Behandlungsfehler- Schadensersatz und Schmerzensgeld für groben Behandlungsfehler im KrankenhausWird ein Patient im Krankenhaus mit einen gefährlichen Keim aus dem Krankenhaus infiziert und diese Infektion wird nicht richtig behandelt, dann liegt ein Behandlungsfehler vor. Das führt dazu, dass der behandelnde Arzt Schadensersatz leisten muss und somit der Patient Anspruch auf Schmerzensgeld hat.Ein Patient wurde nach einem Unfall ins Krankenhaus eingeliefert, wo er operiert wurde. Dort infizierte er sich mit Staphylokokken. Eigentlich muss so eine Infektion zehn bis vierzehn Tage mit Antibiotika behandelt werden. Die Ärzte setzten diese Mittel aber schon nach fünf Tagen ab. Daher breitete sich die Infektion aus und zerstörte den Unterschenkelknochen des Patienten. Daraufhin musste der Unterschenkel amputiert werden, um das restliche Bein und das Leben des Patienten zu retten. Für diesen groben Behandlungsfehler wurde ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen.
Ein 5 jähriges Kind wurde wegen Schüttelfrost und hohem Fieber in ein Krankenhaus gebracht. Dann leiteten die Ärzte eine Infusion ein. Der Zustand des Kindes besserte sich aber nicht. Dabei löste sich auch die Infusionsnadel. Die Mutter rief den Pfleger. Dieser handelte aber nicht. Erst morgens informierte eine Krankenschwester den Arzt. Die Ärzte vermuteten eine Hirnhautentzündung und begannen mit der Notfallversorgung. Zwei Wochen später wurde der Junge Kinderkrankenhaus verlegt. Dort amputierte man ihm beide Unterschenkel. Der Junge muss bis heute einen Ganzkörperkompressionsanzug sowie eine Kopf- und Gesichtsmaske tragen, um eine Narbenbildung zu vermeiden.
Die Eltern verklagte das Krankenhaus auf 350 000 Euro
Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Sie begründeten es damit, dass die Hirnhautentzündung fehlerhaft zu spät erkannt wurde und der Pfleger nicht sofort einen Arzt hinzurief, als er die Flecken bemerkte und sich die Infusionsnadel gelöst hatte. Das Gericht gab der Klage statt und erkannte einen groben Behandlungsfehler. Oberlandesgericht Oldenburg.
Stationäre Behandlungen und operative Eingriffe musste eine 42-jährige Frau nach mehreren ärztlichen Behandlungsfehlern nach einer Meniskusoperation über sich ergehen lassen. Die Folge war ein versteiftes Kniegelenk und damit eine erhebliche Behinderung. Ihr wurden 17500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Entscheidung des OLG Düsseldorf).Eine 32-jährige Frau musste eine Verlängerung des Krankenhausaufenthaltes um ca. 9 Tage auf sich nehmen, weil eine Nachoperation mit Eröffnung der Bauchhöhle nach einem schuldhaft begangenen Behandlungsfehler erforderlich war. Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde auf 2500 Euro festgesetzt (Entscheidung des OLG Stuttgart). Wenn im Prozess klar ist, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt, ob das die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten war, muss der Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Dabei reiche es bereits aus, dass der Kunstfehler geeignet sei, den Schaden zu verursachen. BundesgerichtshofEin Patient verlangte vom Heilpraktiker 5000 Euro Schmerzensgeld.Er begab sich in die Behandlung, da ihm die Schulmedizin mehr helfen konnte. Nach mehreren Therapiesitzungen verschlechterte sich sein Zustand, nach eigenen Behauptungen. Er verklagte sie, wegen falscher Behandlung. Bekam aber vom Gericht kein Recht. Amtsgericht Ansbach
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung die Rechte der Patienten beim Nachweis des Schadens aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers gestärkt.
Die Beweiserleichterung bei groben Behandlungsfehlern greift auch dann, wenn nicht sicher geklärt werden kann, ob die unterlassene Therapie den eingetretenen Schaden sicher vermieden hätte.Eine Frau, die nach einem ärztlichen Behandlungsfehler unfruchtbar geworden ist, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 45 000 Euro gegen den behandelnden Arzt. Ein Arzt hatte bei einer medizinisch notwendigen Ausschabung während der ersten Schwangerschaft die Gebärmutter der damals 23-Jährigen durchbohrt. Die junge Frau hatte daraufhin nach zwei weiteren erfolglosen Schwangerschaften sterilisiert werden müssen. Das Gericht sprach der Klägerin neben dem Schmerzensgeld in Höhe von 45 000 Euro auch den Ersatz aller künftigen Schäden zu, die aus der fehlerhaften Behandlung noch entstehen könnten.
Behandlungsfehler- Schadensersatz und Schmerzensgeld für groben Behandlungsfehler im KrankenhausWird ein Patient im Krankenhaus mit einen gefährlichen Keim aus dem Krankenhaus infiziert und diese Infektion wird nicht richtig behandelt, dann liegt ein Behandlungsfehler vor. Das führt dazu, dass der behandelnde Arzt Schadensersatz leisten muss und somit der Patient Anspruch auf Schmerzensgeld hat.Ein Patient wurde nach einem Unfall ins Krankenhaus eingeliefert, wo er operiert wurde. Dort infizierte er sich mit Staphylokokken. Eigentlich muss so eine Infektion zehn bis vierzehn Tage mit Antibiotika behandelt werden. Die Ärzte setzten diese Mittel aber schon nach fünf Tagen ab. Daher breitete sich die Infektion aus und zerstörte den Unterschenkelknochen des Patienten. Daraufhin musste der Unterschenkel amputiert werden, um das restliche Bein und das Leben des Patienten zu retten. Für diesen groben Behandlungsfehler wurde ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen.
Ein 5 jähriges Kind wurde wegen Schüttelfrost und hohem Fieber in ein Krankenhaus gebracht. Dann leiteten die Ärzte eine Infusion ein. Der Zustand des Kindes besserte sich aber nicht. Dabei löste sich auch die Infusionsnadel. Die Mutter rief den Pfleger. Dieser handelte aber nicht. Erst morgens informierte eine Krankenschwester den Arzt. Die Ärzte vermuteten eine Hirnhautentzündung und begannen mit der Notfallversorgung. Zwei Wochen später wurde der Junge Kinderkrankenhaus verlegt. Dort amputierte man ihm beide Unterschenkel. Der Junge muss bis heute einen Ganzkörperkompressionsanzug sowie eine Kopf- und Gesichtsmaske tragen, um eine Narbenbildung zu vermeiden.
Die Eltern verklagte das Krankenhaus auf 350
000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Sie begründeten es damit, dass die Hirnhautentzündung fehlerhaft zu spät erkannt wurde und der Pfleger nicht sofort einen Arzt hinzurief, als er die Flecken bemerkte und sich die Infusionsnadel gelöst hatte. Das Gericht gab der Klage statt und erkannte einen groben Behandlungsfehler. Oberlandesgericht Oldenburg.
Stationäre Behandlungen und operative Eingriffe musste eine 42-jährige Frau nach mehreren ärztlichen Behandlungsfehlern nach einer Meniskusoperation über sich ergehen lassen. Die Folge war ein versteiftes Kniegelenk und damit eine erhebliche Behinderung. Ihr wurden 17500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Entscheidung des OLG Düsseldorf).Eine 32-jährige Frau musste eine Verlängerungdes Krankenhausaufenthaltes um ca. 9 Tage auf sich nehmen, weil eine Nachoperation mit Eröffnung der Bauchhöhle nach einem schuldhaft begangenen Behandlungsfehler erforderlich war. Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde auf 2500 Euro festgesetzt (Entscheidung des OLG Stuttgart). Wenn im Prozess klar ist, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt, ob das die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten war, muss der Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Dabei reiche es bereits aus, dass der Kunstfehler geeignet sei, den Schaden zu verursachen. BundesgerichtshofEin Patient verlangte vom Heilpraktiker 5000 Euro Schmerzensgeld.Er begab sich in die Behandlung, da ihm die Schulmedizin mehr helfen konnte. Nach mehreren Therapiesitzungen verschlechterte sich sein Zustand, nach eigenen Behauptungen. Er verklagte sie, wegen falscher Behandlung. Bekam aber vom Gericht kein Recht. Amtsgericht Ansbach
Ein Arzt macht sich haftbar, wenn er eine nicht angemessene, falsche oder aber eine nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhende Behandlung durchführt. Als angemessen gilt das Können und Wissen, das man von einem gewissenhaften Facharzt gleicher Situation verlangen darf. Der Arzt muss alle denkbaren Risiken nennen. Er muss den Patienten so gut informieren, dass dieser die Risiken und Gefahren, für sein weiteres Leben abschätzen kann.Ein haftet aber nur, wenn dem Patienten durch seinen Fehler ein Schaden entstanden ist und dieser mit Sicherheit auf den Fehler zurückzuführen ist.Ist sicher, dass der Arzt dem Patienten durch einen Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt hat, dann muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei rechtmäßigen und fehlerfreien Handeln erlitten hätte. (Der Arzt muss das beweisen, wenn er kein Schmerzensgeld zahlen will)Die Unterlassung der Kontrolle einer Parodontalbehandlung stellt keinen groben Behandlungsfehler dar, wenn die erfolgreiche Durchführung auch später noch feststellbar ist.
Schmerzensgeld wegen Arzthaftung
Erblindung infolge eines ärztlichen BehandlungsfehlersEine 73 Jahre alte Klägerin wurde blind infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Gerade für ältere Menschen bedeutet die plötzliche Blindheit einen sehr erheblichen Eingriff in die gewohnte Lebensführung und eine starke Beeinträchtigung der Lebensqualität. Die Patientin verstarb knapp 2 Jahre nach der Behandlung. Schmerzensgeld: 50.000€ OLG Hamm“Der Wurf mit einem Döner stellt keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, Somit besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Klägerin wurde auch nicht getroffen, so dass auch nicht zu beweisen war, ob die Absicht bestand, diese überhaupt zu treffen. Amtsgericht München” “Ein Krankenhausarzt stufte die Bauchschmerzen eines Patienten als „seelische Probleme“ ein und verweigerte eine weitere Behandlung. Nachdem der angebliche Simulant mehrere Tage lang Luftnot, Erstickungsgefühle und Todesangst ertragen musste, starb er folglich an einem durchgebrochenen Magengeschwür.
Die Hinterbliebenen bekamen ein
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. OLG
Koblenz
“Schmerzensgeld darf nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden Entschädigungszahlungen haben keinen Versorgungscharakter und dienen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts. Schmerzensgeld bleibt bei der Berechnung von Sozialleistungen immer anrechnungsfrei. Sozialgericht Karlsruhe.” “Ein Orthopäde gab einer Frau mit Verspannungen am Hals mehrere Spritzen. Danach bekam sie Schüttelfrost und Schweißausbrüche - der Arzt hatte Hygienevorschriften ignoriert und die Frau mit Bakterien infiziert. Sie litt unter Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Depressionen. Nach Klinik und Reha gab sie ihren Job auf. Der Arzt musste 25 000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht Koblenz).Führt ein Assistent eine Operation durch, muss die ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtführenden Facharztes gewährleistet sein. Allein der Hinweis des verantwortlichen Oberarztes, der Assistent habe bereits 12 Hüftgelenksoperationen fehlerfrei durchgeführt, reicht für seine Entlastung nicht aus. OLG Oldenburg
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen
Entscheidung die Rechte der Patienten beim
Nachweis des Schadens aufgrund eines
ärztlichen Behandlungsfehlers gestärkt.
Die Beweiserleichterung bei groben Behandlungsfehlern greift auch dann, wenn nicht sicher geklärt werden kann, ob die unterlassene Therapie den eingetretenen Schaden sicher vermieden hätte.Eine Frau, die nach einem ärztlichen Behandlungsfehler unfruchtbar geworden ist, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 45 000 Euro gegen den behandelnden Arzt. Ein Arzt hatte bei einer medizinisch notwendigen Ausschabung während der ersten Schwangerschaft die Gebärmutter der damals 23-Jährigen durchbohrt. Die junge Frau hatte daraufhin nach zwei weiteren erfolglosen Schwangerschaften sterilisiert werden müssen. Das Gericht sprach der Klägerin neben dem Schmerzensgeld in Höhe von 45 000 Euro auch den Ersatz aller künftigen Schäden zu, die aus der fehlerhaften Behandlung noch entstehen könnten.