Radfahrer- Fahrradsturz durch Schachtdeckel
Straßenverkehrsbehörden müssen nur die
Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen,
welche für einen Straßenbenutzer nicht oder nicht
rechtzeitig erkennbar sind.
Ein Radfahrer blieb mit seinen Reifen in einem
Schachtdeckel hängen und verunglückte. Er
verlangte Schmerzensgeld von der Gemeinde.
Grundsätzlich müssen sich Verkehrsteilnehmer
den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Rennradfahrer müssen besonders aufmerksam im
Straßenverkehr sein, da sie meistens sehr dünne
Reifen haben. In diesem Fall war der Schacht
farblich auch deutlich von der Fahrbahn
abgegrenzt und daher schon von weitem
erkennbar gewesen. Kein Schmerzensgeld! OLG
Köln
Schiebt ein Fußgänger sein Fahrrad an einer
nicht dafür vorgesehenen Stelle über die
Straße und kommt deshalb ein
Motorrollerfahrer zu Fall, so muss der
Fußgänger den Schaden ersetzen. Denn er kan
nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass er
schnell genug die andere Straßenseite
erreicht, bevor das das nächste Fahrzeug
kommt. (Oberlandesgericht Hamm)
Eine Frau fuhr mit ihrem Fahrrad in ein
Schlagloch, das ca. 4 Meter war und stürzte mit
dem Rad. Sie erlitt durch diesen Fahrradsturz
eine Gehirnerschütterung und ein
Schleudertraum, Schürfwunden und Prellungen.
Sie verlangte Schmerzensgeld in Höhe von
mindestens 2.000,- EUR. Es war zwar ein
Warnschild aufgestellt worden, was das LG aber
nicht für ausreichend hielt. Da das Schlagloch
auch ohne großen Aufwand zugeschüttet hätte
werden können. Das Land musste zahlen. Urteil
des OLG Saarbrücken
Ein Radfahrer stürzte, weil er sich vor einem Hund
erschreckte und fordert deswegen
Schmerzensgeld vom Hundehalter. Er hatte
allerdings Ohrenstöpsel in den Ohren und hörte
Musik. Der Hundehalter sah den ankommenden
Radfahrer aber und hielt seinen Hund am
Halsband fest. Der Radfahrer stürzte und erlitt
Verletzungen im Gesicht. Der Hundehalter
behauptete aber, dass der Radfahrer sehr schnell
an den Hund vorbeifuhr und deswegen stürzte.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hielt
das Verhalten des Radfahrers für überzogen. .
Ä.a. Amtsgericht Coburg
Löst ein Radfahrer beim Überholen mit zu
geringem Seitenabstand eine Schreckreaktion des
überholten Radfahrers aus, wodurch dieser aus
dem Gleichgewicht gerät und stürzt, hat der
Überholende für den Schaden aufzukommen,
auch wenn es zu einer direkten Berührung nicht
gekommen ist. Das OLG Hamm
“Unfall zweier Radfahrer aufgrund unzureichender
Fahrradbeleuchtung bei Nacht
Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann
ausreichend beleuchtet, wenn es ein
dynamobetriebenes Licht führt. Weder elektrische
Stirnlampen noch Aufstecklichter stellen
ausreichende Beleuchtungen bei der Nutzung
eines Fahrrades dar.”
Neben dem Schmerzensgeld können geschädigte
Radfahrer natürlich auch Ersatz sämtlicher
Sachschäden am Fahrrad sowie der Kleidung
verlangen.
Am Zebrastreifen haben nur Fußgänger
Vorfahrt bzw. Radfahrer, die absteigen und ihr
Fahrrad schieben.
Ein Radfahrer, der außerhalb der Fußgängerfurt
und bei roter Ampel versucht, noch vor einem
herannnahenden LKW die Straße zu überqueren
und dabei mit dem Fahrzeug kollidiert, hat in der
Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld.
Steuert ein betrunkener Radfahrer auf einem
Fahrradweg einhändig auf eine "ausgelassene"
Fußgängergruppe zu, schafft es aber nicht, an ihr
vorbeizufahren, sondern stößt mit einer
Fußgängerin zusammen(der kein Mitverschulden
nachzuweisen war), dann hat er für den Schaden
aufzukommen und Schmerzensgeld (hier: 500
Euro) zu zahlen. (Oberlandesgericht Köln)
Benutzt der Radfahrer die Fahrbahn der Straße,
weil der vorhandene Radweg in so schlechtem
Zustand ist, dass er nicht schnell befahren werden
kann, so trifft ihn kein (Mit-) Verschulden. OLG
Köln
Ein Radwegbenutzer hat immer Vorrang vor
einem von der Fahrbahn auf ein Grundstück
einbiegenden Kraftfahrer; dem Radfahrer steht
der Ersatz des gesamten Schadens zu, falls es zu
einem Unfall kommt.
Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig,
wenn er zum Linksabbiegen den Radweg
verlässt und sich auf der Straße einordnet.
Radfahrer sind nicht verpflichtet, während des
gesamten Abbiegevorgangs den Arm
auszustrecken (OLG Hamm).
Wer aus einem Grundstück auf die Straße fahren
möchte, muss eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausschließen. Dabei muss
ein Autofahrer auch mit verbotswidrig auf dem
Gehweg fahrenden Radfahrern rechnen.
Autofahrer müssen nicht damit rechnen, dass auf
einem Bürgersteig, auf dem Radfahren verboten
ist, Radfahrer unterwegs sind (LG Stralsund).
Ein Fahrradfahrer, der eine Fahrbahn von einer
Fahrbahnseite zu anderen überquert, um auf den
Radweg zu fahren, verstößt gegen das Gebot zur
Benutzung der rechten Fahrbahnseite in
Längsrichtung, auch wenn er aus einer
Grundstückseinfahrt kommt. Das Linksabbiegen
aus Ausfahrten ist Radlern allerdings nicht
generell verboten, wenn sie auf die Fahrbahn
abbiegen.
Ein im öffentlichen Verkehrsbereich liegender
Gully muss so gestaltet sein, dass er in bezug auf
Rillenrichtung und -abstand keine Gefährdung für
Radfahrer darstellt (OLG Hamm).
Fußgänger, die auf der Fahrbahn wegen eines
Schlagloches stürzen, können keinen
Schadenersatz fordern. Die Kommune muss nur
dafür sorgen, dass Straßen den Anforderungen
des Fahrzeugverkehrs genügen (OLG Hamm).
Unfall zwischen Radfahrer und Auto
Zwischen einem Radfahrer, der einen
Fußgängerüberweg/Zebrastreifen verkehrswidrig
befährt, und einem Kraftfahrer, der sich nicht mit
nachweisbar mäßiger Geschwindigkeit genähert
hat, ist der Schaden zu teilen (AG Köln).
Ein Radfahrer, der auf dem Fußweg statt auf dem
Radweg fährt, muss bei einem Unfall selber die
entstandenen Schäden zahlen. Nach einem Unfall
sind Radler nicht für ihre eigenen Verletzungen
mitverantwortlich, nur weil sie keinen Helm
getragen haben. Radfahrer sind nicht gesetzlich
verpflichtet, einen Kopfschutz zu tragen. Deshalb
könne ihnen der Verzicht auf einen Helm nicht zur
Last gelegt werden,
Rutscht ein Radfahrer auf einem mit Herbstlaub
bedeckten Radweg aus, muss die Gemeinde
Schadensersatz leisten. Sie darf sich nicht auf
turnusgemäße Reinigungen des Weges verlassen,
sondern muss die Radwege bei starken
Laubaufkommen häufiger säubern.
Einem Radfahrer steht kein Schmerzensgeld zu,
wenn er bei einem Unfall Schürfwunden am Knie
erleidet, aber keine ärztliche Behandlung brauchte
(AG Wiesloch).
Ein Radfahrer ist grundsätzlich nicht
verpflichtet im Straßenverkehr einen
Schutzhelm zu tragen. Dementsprechend kann
bei einen Verkehrsunfall ein Mitverschulden
des Radfahrers nicht damit begründet werden,
dass dieser für seine Verletzungen
mitverantwortlich ist, weil er keinen Helm
getragen hat.OLG Nürnberg.
Befährt ein Radfahrer den Gehsteig und noch
dazu in falscher Richtung, trifft einen aus einer
schwer einsehbaren Nebenstraße kommenden
Autofahrer kein Verschulden, wenn es zu einer
Kollision mit dem Radler kommt. Urteil des OLG
Celle
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