Schmerzensgeld nach Piercing
Schmerzensgeld wegen Piercing im
Piercingstudio
Ein Piercing- Studio muss über Gefahren
aufklären
Ein Kunde eines Piercing- Studios, hat einen
Anspruch auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld, wenn nach dem Zungen-
Piercing Erkrankungen auftreten und der Kunde
nicht über Gesundheitsgefahren informiert wurde.
In einem Fall hatte sich eine Kundin die Zunge mit
einem Stecker durchbohren lassen.
Nach kurzer Zeit hatte die Wunde begonnen, rund
um das Piercing zu eitern. Die Lymphknoten im
Hals hatten sich entzündet, und die Zunge war
stark angeschwollen. Nur mit Glück musste nicht
teilamputiert werden.
Da es im Piercingstudios keine Hinweise auf
eventuelle Folgen wie Thrombose,
Lymphknotenentzündungen und neuralgische
Ausfallerscheinungen gab, musste der Besitzer
des Studios 300 Euro Schmerzensgeld an die
Kundin zahlen.
Er musste nicht zahlen, weil es sich entzündet
hat, sondern, weil er nicht darauf hingewiesen
hat, dass mit Entzündungen und anderen
Komplikationen gerechnet werden muss.
Weist der Piercer nicht auf mögliche negative
Folgen des Piercings, insbesondere etwaige
Entzündungen oder Nervenschädigungen hin,
kann dieser belangt werden.
Das Piercen befindet sich aus gesetzlicher Sicht in
einer Grauzone. Wer Piercings vornehmen darf
und wer nicht, ist nicht klar definiert.
Für das Piercen sollte zu mindestens eine
Ausbildung zum Heilpraktiker vorliegen. Jedenfalls
dann, wenn eine örtliche Betäubung mittels
Injektion eines Arzneimittels durchgeführt wird.
Denn das ist eine Ausübung der Heilkunde im
Sinne des § 1 II Heilpraktikerdesetz dar.
Wird die Tätowierung unprofessionell und
technisch mangelhaft durchgeführt, so können
Schadensersatzansprüche geltend gemacht
werden, da der Körper fahrlässig und
widerrechtlich verletzt wird. Oberlandesgericht
Nürnberg
Ein Mann wollte sich einen schmalen Ring um den
linken Oberarm stechen lassen. Dafür nahm ihm
das Tätowierungsstudio rund 300 Euro ab. Da
Tätowieren war sehr schmerzhaft. Als der Kunde
merkte, dass der Ring ungleichmäßig gestochen
war, brach er die Behandlung ab.
Später waren Narben zu sehen. Der Tätowierer
wollte in Geld ausgleichen. Doch das lehnte der
Kunde ab. Das Studio, musste dem Kunden rund
1500 Euro zu zahlen. Amtsgericht Heidelberg
Ein Mann hatte sich ein Tribal auf die Brust
tätowieren lassen. Später stellte er fest, dass es
asymmetrisch und unter Missachtung der Kunst in
die Brusthöfe hinein tätowiert worden war.
Die erste Instanz stellte unter
Berücksichtigung eines Gutachtens fest, dass
die Tätowierung tatsächlich mangelhaft war
und sprach dem Mann 3500 Euro
Schmerzensgeld zu. Das gilt auch, wenn der
Tätowierer die Haftung ausschließt. AG
Nürnberg
Nach Tätowierung schwoll der Oberarm für 3
Wochen an und entzündete sich. Die Tätowierung
musste mit Laser wieder entfernt werden. Es blieb
eine 4 cm lange Narbe und Farbreste unter der
Haut. Die Geschädigte trug eine Mitschuld, da sie
nicht früher zum Arzt ging.
Denn Piercing- Kunden müssen umfassend
aufgeklärt werden. Ein anderer Besitzer eines
Piercing- Studios hatte diese Aufklärung
unterlassen und es kam zu Komplikationen. Ein
Gericht verurteilte den Mann zu einer Zahlung von
10.000 Euro Schmerzensgeld und der
Rückerstattung der Kosten für das Piercing.
Allein der Hinweis auf mögliche gesundheitliche
Schäden reicht nicht aus. Es muss genau erklärt
werden, welche gesundheitliche Schäden
auftreten können. In diesem Fall hatten sich bei
einer Frau nach einem Brustwarzen- piercing zwei
Abzesse gebildet.
Kommt es nach dem Piercen der Zunge zu
Komplikationen, über die der Kunde von dem
durchführenden Piercingstudio nicht hinreichend
aufgeklärt wurde, rechtfertigt das einen Anspruch
auf Schmerzensgeld von 300 Euro. Das
Amtsgericht Trier verurteilte eine "Biotätoviererin"
zu einem Schmerzensgeld i.h.V. DM 5.000,00
(Amtsgericht Trier).
Eine Kundin hatte sich bei einer
"Biotätowiererin" ein "Biotattoo" stechen
lassen, welches aber nicht verschwand. (AG
Neubrandenburg) 300 Euro Schmerzensgeld.
Für ein missglücktes Piercing am Ohr bekommt
eine Schülerin 2 000 Euro Schmerzensgeld.
Dazu verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) in
Nürnberg die Inhaberin des Piercingstudios und
ihren Mitarbeiter, der die Schülerin nicht über die
Risiken aufgeklärt hatte.
“Piercing-Studio muss über Risiken aufklären
Ein Piercer muss seine Kunden vor dem Eingriff
ausführlich über die Risiken des Piercings
aufklären. Sonst ist eine schriftlich erteilte
Einwilligung des Kunden unwirksam, und der
Piercer haftet für gesundheitliche Folgeschäden.
Landgericht Koblenz (muss Schmerzensgeld
zahlen)
(Der Piercingstudio- betreiber muss also sagen,
es kann folgende gesundheitliche Folgen habe
und diese muss er dann auch namentlich
benennen. Es reicht nicht aus, wenn er nur sagt,
dass es gesundheitliche Folgen haben kann ohne
diese aufzuzählen.)
Juristisch gesehen ist Piercing eine
Körperverletzung. Deshalb muss der Kunde vor
dem Eingriff schriftlich sein Einverständnis
erklären, bei Minderjährigen erfolgt diese
Erklärung durch die Eltern.
Die meisten seriösen Piercingstudios handeln
so:
- keine Piercings an unter 14-Jährigen
- Jeder Kunde muss sich durch Personalausweis,
Reisepass oder Führerschein im Original
ausweisen.
- Im Alter zwischen 14 und 16 Jahren muss ein
gesetzlicher Vormund (Elternteil, Jugendamt) nicht
nur beim Beratungsgespräch anwesend sein,
sondern sich auch offiziell ausweisen.
- Im Alter zwischen 16 und 18 Jahren reichen eine
Einverständniserklärung des gesetzlichen
Vormunds und die Vorlage seines Ausweises im
Original aus.
Ein Mann hatte sich ein Tribal auf die Brust
tätowieren lassen. Später stellte er fest, dass es
asymmetrisch und unter Missachtung der Kunst in
die Brusthöfe hinein tätowiert worden war.
Die erste Instanz stellte unter
Berücksichtigung eines Gutachtens fest, dass
die Tätowierung tatsächlich mangelhaft war
und sprach dem Mann 3500 Euro
Schmerzensgeld zu. Das gilt auch, wenn der
Tätowierer die Haftung ausschließt. AG
Nürnberg
Nach Tätowierung schwoll der Oberarm für 3
Wochen an und entzündete sich. Die Tätowierung
musste mit Laser wieder entfernt werden. Es blieb
eine 4 cm lange Narbe und Farbreste unter der
Haut. Die Geschädigte trug eine Mitschuld, da sie
nicht früher zum Arzt ging.
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