Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter
Schadensersatz vom Reiseveranstalter und
Schmerzensgeld
Wann haftet der Reiseveranstalter für
Schäden?
Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nur für
Schäden, die er selbst verursacht hat bzw. für
Schäden, die durch mangelnde
Sicherheitsvorkehrungen verursacht werden.
Eine Haftung besteht jedoch nicht bei
gewöhnlichen Unfällen, die unter das normale
Lebensrisiko fallen oder bei Unfällen, die durch
sonstige Dritte verursacht werden.
Urlauber, der auf separaten Tagesausflug erkrankt,
hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder
Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter,
wenn dieser nur als Vermittler auftrat.
Das können beispielsweise Unfälle im Hotel
sein, wenn es hier Sicherheitsrisiken gibt, auf
die nicht vom Reiseveranstalter oder vom Hotel
selbst hingewiesen wurde. (kaputte Treppe,
Gesundheitsgefahr im Pool usw.)
Ein Urlauber, der am Ferienort nach einem
separaten gebuchten Tagesausflug erkrankt, hat
keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Reiseveranstalter.
“Wasserrutschen-Unfall: Reiseveranstalter müssen
sicherstellen, dass ihre Vertragshotels den
Sicherheitsstandards genügen.
Der BGH sprach der Familie eines auf einer
Wasserrutsche tödlich verunglückten Kindes
Schadensersatz zu”.
Es ist nicht zumutbar, eine komplizierte
zahnärztliche Behandlung als Folge eines Unfalles
vor Ort im Urlaub durchführen zu lassen.
Reisende und seine Familienangehörigen dürfen
die Reise abbrechen. - [ AG Frankfurt a. M]
Schadensersatz kann nur bei schuldhaftem
Handeln des Reiseveranstalters beansprucht
werden. Wird die Reise erheblich beeinträchtigt, so
kann der Reisende auch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessenes
Schmerzensgeld verlangen.
Stolpert ein Urlauber in einem Hotel über eine
zwei Zentimeter starke und seitlich nicht
abgeschrägte Schmutzmatte vor einem
Hoteleingang, zählt das zum allgemeinen
Lebensrisiko und der Reiseveranstalter haftet
nicht für die Verletzungsfolgen. OLG Bamberg
Reiseveranstalter sind aber dazu verpflichtet,
Touristen auf besondere Gefahren aufmerksam zu
machen. Dazu gehören auch bissige Hunde sein,
denen man auf einem Ausflug begegnen kann.
Verstößt der Veranstalter dagegen und wird ein
Tourist von dem Hund angegriffen und verletzt, ist
das ein Reisemangel. Der Urlauber hat Anspruch
auf Schmerzensgeld. OLG) Koblenz
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