Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter

Ein Urlauber, der am Ferienort nach einem separaten gebuchten Tagesausflug erkrankt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter. “Wasserrutschen-Unfall: Reiseveranstalter müssen sicherstellen, dass ihre Vertragshotels den Sicherheitsstandards genügen. Der BGH sprach der Familie eines auf einer Wasserrutsche tödlich verunglückten Kindes Schadensersatz zu”. Es ist nicht zumutbar, eine komplizierte zahnärztliche Behandlung als Folge eines Unfalles vor Ort im Urlaub durchführen zu lassen. Reisende und seine Familienangehörigen dürfen die Reise abbrechen. - [ AG Frankfurt a. M] Schadensersatz kann nur bei schuldhaftem Handeln des Reiseveranstalters beansprucht werden. Wird die Reise erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessenes Schmerzensgeld verlangen.

Stolpert ein Urlauber in einem Hotel über eine zwei Zentimeter

starke und seitlich nicht abgeschrägte Schmutzmatte vor einem

Hoteleingang, zählt das zum allgemeinen Lebensrisiko und der

Reiseveranstalter haftet nicht für die Verletzungsfolgen. OLG

Bamberg

Reiseveranstalter sind aber dazu verpflichtet, Touristen auf besondere Gefahren aufmerksam zu machen. Dazu gehören auch bissige Hunde sein, denen man auf einem Ausflug begegnen kann. Verstößt der Veranstalter dagegen und wird ein Tourist von dem Hund angegriffen und verletzt, ist das ein Reisemangel. Der Urlauber hat Anspruch auf Schmerzensgeld. OLG) Koblenz
Schadensersatz vom Reiseveranstalter und Schmerzensgeld

Wann haftet der Reiseveranstalter für Schäden?

Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nur für Schäden, die er selbst verursacht hat bzw. für Schäden, die durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen verursacht werden. Eine Haftung besteht jedoch nicht bei gewöhnlichen Unfällen, die unter das normale Lebensrisiko fallen oder bei Unfällen, die durch sonstige Dritte verursacht werden. Urlauber, der auf separaten Tagesausflug erkrankt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter, wenn dieser nur als Vermittler auftrat. Das können beispielsweise Unfälle im Hotel sein, wenn es hier Sicherheitsrisiken gibt, auf die nicht vom Reiseveranstalter oder vom Hotel selbst hingewiesen wurde. (kaputte Treppe, Gesundheitsgefahr im Pool usw.)
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Schäden?

Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nur für Schäden, die er selbst verursacht hat bzw. für Schäden, die durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen verursacht werden. Eine Haftung besteht jedoch nicht bei gewöhnlichen Unfällen, die unter das normale Lebensrisiko fallen oder bei Unfällen, die durch sonstige Dritte verursacht werden. Urlauber, der auf separaten Tagesausflug erkrankt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter, wenn dieser nur als Vermittler auftrat. Das können beispielsweise Unfälle im Hotel sein, wenn es hier Sicherheitsrisiken gibt, auf die nicht vom Reiseveranstalter oder vom Hotel selbst hingewiesen wurde. (kaputte Treppe, Gesundheitsgefahr im Pool usw.)
Ein Urlauber, der am Ferienort nach einem separaten gebuchten Tagesausflug erkrankt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter. “Wasserrutschen-Unfall: Reiseveranstalter müssen sicherstellen, dass ihre Vertragshotels den Sicherheitsstandards genügen. Der BGH sprach der Familie eines auf einer Wasserrutsche tödlich verunglückten Kindes Schadensersatz zu”. Es ist nicht zumutbar, eine komplizierte zahnärztliche Behandlung als Folge eines Unfalles vor Ort im Urlaub durchführen zu lassen. Reisende und seine Familienangehörigen dürfen die Reise abbrechen. - [ AG Frankfurt a. M] Schadensersatz kann nur bei schuldhaftem Handeln des Reiseveranstalters beansprucht werden. Wird die Reise erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessenes Schmerzensgeld verlangen.

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Reiseveranstalter sind aber dazu verpflichtet, Touristen auf besondere Gefahren aufmerksam zu machen. Dazu gehören auch bissige Hunde sein, denen man auf einem Ausflug begegnen kann. Verstößt der Veranstalter dagegen und wird ein Tourist von dem Hund angegriffen und verletzt, ist das ein Reisemangel. Der Urlauber hat Anspruch auf Schmerzensgeld. OLG) Koblenz
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