Geht ein Fußgänger trotz guter Sicht auf die
Straße und wird er dort von einem Auto erfasst, so
kann die Betriebsgefahr des Wagens nicht
gegeben sein - mit der Folge, dass der Fußgänger
den vollen Schaden (auch den am Auto) - zu
tragen hat. (Oberlandesgericht Bamberg)
Es ist also immer auch zu berücksichtigen, ob
Gefahren voraussehbar waren. Bei guter Sicht
kann von einem Fußgänger erwartet werden, dass
er erkennen kann, ob ein ankommendes Auto ein
Gefahr darstellen kann.
Und somit trägt er die Alleinschuld, wenn er einen
Unfall verursacht. Jedenfalls dann, wenn dem
Autofahrer keine Schuld nachgewiesen werden
kann. (zu hohe Geschwindigkeit oder Alkohol am
Steuer)
Wer sich nach einem Zusammenstoß mit einem
Fußgänger, den er beim Rücksetzen in eine
Parklücke angefahren hatte, eine Schlägerei liefert
und den Kontrahenten dabei verletzt, der kann
den daraus entstandenen Schadenersatz (hier:
7.000 Mark) nicht von seiner Kfz-
Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen, weil der
Schaden nicht beim "Gebrauch des Fahrzeugs"
entstanden ist. (Saarländisches
Oberlandesgericht)
Wer auf ungleichmäßig gepflasterten
Parkplätzen stolpert und sich verletzt, kann in
der Regel kein Schmerzensgeld verlangen. Auf
Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern
müssen sich Passanten einstellen.
Auf dem Gehweg liegende Gefahrenquellen
müssen beseitigt werden oder durch
Wegbeleuchtung oder farbliche Kennzeichnung für
Verkehrsteilnehmer deutlich gekennzeichnet
werden. Verletzt sich ein Fußgänger wegen einer
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, steht
ihm ein Schmerzensgeld zu. So Landgericht
München I
Stürze mit Verletzungsfolgen auf
ungleichmäßig gepflasterten Wegen
begründen nicht automatisch einen Anspruch
auf Schmerzensgeld.
Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern sind
von Fußgängern hinzunehmen. Das gilt erst recht
für Parkplätze, die nicht ausschließlich für die
Benutzung durch Fußgänger bestimmt sind. LG
Koblenz
Geht eine Frau auf dem Bürgersteig, ohne zu
erkennen zu geben, dass sie den nahen
Zebrastreifen angehen würde, betritt sie dann aber
so plötzlich den Fußgängerüberweg, dass ein
Pkw-Fahrer mit Anhänger nicht mehr rechtzeitig
zum Stehen kommt, obwohl er nur 30 km/h statt
der erlaubten 50 km/h gefahren ist, so hat die Frau
keinen Schadenersatzanspruch gegen die Kfz-
Haftpflichtversicherung des Autofahrers. Sie hätte
den Zebrastreifen nicht blindlings betreten dürfen.
(Oberlandesgericht Hamm)
Stürzt eine Fußgängerin auf einem Landweg,
weil dort Rapssamen verstreut ist, kann sie
nicht mit Schmerzensgeld rechnen.
Gerade dann nicht, wenn es sich um einen
Wirtschaftsweg handelt. Eine Klage wurde
abgewiesen, bei der eine Fußgängerin einen
Landwirt verklagte, weil er den Weg nicht
gesäubert hat.
Auf einem Wirtschafts- oder Feldweg gelten nicht
die gleichen Anforderungen wie z. B. für
Fernverkehrsstraßen. Hier müssen Anlieger nur
ganz grobe Verschmutzungen entfernen. Obwohl
sich die Frau das Backen und die Hand gebrochen
hat, steht ihr kein Schmerzensgeld zu.
Landgericht Coburg.
Fußgänger müssen Straßen vorsichtig
überqueren
Fußgänger dürfen Straßen nur sehr vorsichtig
überqueren und sind verpflichtet, sich zu
vergewissern, dass kein Fahrzeug kommt.
Ein Fußgänger wurde auf einer Landstraße von
einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der
Autofahrer hatte die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 40 kmH eingehalten.
Als der Fußgänger plötzlich auf die Straße trat,
erfasste er diesen. Schmerzensgeld wurde dem
Fußgänger jedoch nicht zugesprochen. Da das
Fahrzeug lediglich 30 Meter entfernt gewesen war,
hatte der Fußgänger den Unfall verhindern können.
Er hatte entweder versäumt nach rechts und links
zu schauen, oder leichtfertig die Geschwindigkeit
des Fahrzeugs unterschätzt. OLG Celle; LG Bonn
Sieht ein Autofahrer (Schmerzensgeld nach
Autounfall) eine offensichtlich betrunkene
Passantin auf die Fahrbahn taumeln, verringert er
seine Geschwindigkeit aber trotzdem nicht, so
trägt er die volle Schuld, wenn er die Fußgängerin
mit seinem Auto erfasst. (Bundesgerichtshof)
Ein Fußgänger kann auch dann Schadenersatz
von der Haftpflichtversicherung eines
Autofahrers verlangen, wenn er nicht
angefahren wurde, sich aber beim Sprung vor
dem schleudernden Fahrzeug verletzt hat.
(Oberlandesgericht Hamm)
Hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung einem bei
einem Autounfall verletzten Fußgänger
Schmerzensgeld zu zahlen, so kann sie die Höhe
nicht mit der Begründung reduzieren, der Mann
habe durch seine "Teilnahme am Straßenverkehr"
in mögliche Gefahren eingewilligt.
(Bundesgerichtshof)
wenn Fussgänger stürzen
Kein Schmerzensgeld bei Fall über eine 5 cm
hochstehende Gehwegplatte
“Wer über eine deutlich sichtbar hochstehende
Gehwegplatte stürzt, hat keinen Anspruch auf
Schmerzensgeld. Urteile: Eine Haftung scheidet
aus, wenn Derjenige, der an einer solchen Kante
zu Fall gekommen ist, aufgrund des Zustandes
des Weges die Gefahr ohne weiteres hätte
erkennen können.” “Auf dem Gehweg liegende
Gefahrenquellen müssen beseitigt werden bzw.
für Verkehrsteilnehmer deutliche , durch
Wegbeleuchtung oder farbliche Kennzeichnung
des Gegenstandes gekennzeichnet werden.
Verletzt sich ein Passant aufgrund zu
bemängelnder Verkehrssicherungspflicht steht
ihm ein Schmerzensgeld zu. Landgericht
München.”
“Bei öffentlichem Parkraum hat die Gemeinde
eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei hat sie
auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen,
die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den
Parkraum benutzen müssen. Oberlandesgericht
Jena”
Ein Autofahrer war aus einer Seitenstraße
nach links in die Vorfahrtstraße eingebogen.
40 Meter von der Kreuzung entfernt,
überquerte gerade ein Fußgänger die neun
Meter breite Vorfahrtstraße.
Als der Fußgänger fast den Bürgersteig erreicht
hatte, erfasste ihn der Autofahrer mit dem Wagen.
Der Fußgänger erlitt am linken Fuß einen
komplizierten Mehrfachbruch.
Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers zahlte
ihm vorgerichtlich 5.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den
Versicherer dazu, weitere 11.800 Euro zu zahlen
und legte dabei eine Haftquote von 80 Prozent zu
Lasten des Autofahrers zugrunde. Ein geringes
Mitverschulden von 20 Prozent müsse sich der
Fußgänger anrechnen lassen.
Tritt ein Fußgänger einfach so auf die Fahrbahn
oder ist der Fußgänger durch ein anderes
Fahrzeug verdeckt und kommt es zu einem Unfall
mit dem Fußgänger trifft in der Regel den
Autofahrer kein Verschulden.
Achten Fußgänger beim Überqueren einer
Straße nicht auf den fließenden Verkehr und
werden deswegen angefahren, haben sie
keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Fußgänger sind verpflichtet vor dem
Überqueren einer Strasse den Verkehr zu
beobachten.
Verstößt ein Fußgänger grob gegen diese Pflicht,
dann haftet der Autofahrer in der Regel nicht. OLG
Bamberg
Wer gedankenlos die Straße überquert, ohne auf
einen herannahenden, vorschriftsmäßig
fahrenden Pkw zu achten, hat kein Anspruch auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Landgericht Coburg
Kommt es aufgrund starker Regenfälle im
gesamten Gebiet einer Gemeinde zu
Straßenschäden, ist es nicht zu beanstanden,
wenn sich die Gemeinde zunächst auf die
Ausbesserung der Hauptverkehrsstraßen
beschränkt. Stürzt ein Fußgänger in einer
Nebenstraße aufgrund des schlechten
Straßenzustandes, haftet die Gemeinde nicht.
Wenn ein Fußgänger auf einem unebenen
Fußweg stürzt und sich dabei verletzt, haftet die
zuständige Kommune in aller Regel nicht. Nur
wenn der Weg unerwartete Gefahrenquellen
aufweist, kommt eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Landgericht
Mühlhausen
Hindernisse auf dem Bürgersteig
Auch auf Fußwegen müssen Fußgänger mit
Hindernisse rechnen. Eine Passantin war auf
dem Bürgersteig über eine Beton-Halbkugel
gestürzt. Durch den Sturz hatte sie sich
erhebliche Hand- und Schulterverletzungen
zugezogen. Sie begehrte 5.000 DM
Schmerzensgeld, was die Richter jedoch
ablehnten. Die Halbkugel sei schon aus großer
Entfernung erkennbar. Das Unfallgeschehen sei
daher nur durch ein außerordentlich hohes Maß
an Unaufmerksamkeit der Klägerin zu erklären.
OLG Köln
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