Spätfolgen
Spätfolgen eines Unfalls können noch nach Jahren
Ansprüche auf ein höheres Schmerzensgeld
begründen. Maßgeblich für die Verjährungsfrist ist
in diesem Fall nicht der Unfalltag. Sondern die Frist
beginnt erst mit dem Zeitpunkt, von dem an das
Unfallopfer von den Spätfolgen weiß. Es muss
natürlich vom Arzt bestätigt sein, dass die
Spätfolgen auf diesen Unfall zurückzuführen sind.
Das Gericht verurteilte einen Autofahrer, einem
Unfallopfer weitere 20 000 Euro Schmerzensgeld
zu zahlen.
Eine Harninkontinenz war die Folge eines
wegen mangelnder Aufklärung rechtswidrigen
operativen Eingriffs bei einem 65-jährigen
Patienten. Schmerzensgeld: 15 000 Euro
(Entscheidung des OLG Köln).
Ist dem Verletzten in einem Vorprozess ein zeitlich
unbegrenztes Schmerzensgeld zuerkannt worden,
sind alle Unfallverletzungen einschließlich aller
Spätfolgen abgegolten, mit denen aus der Sicht
medizinischer Fachkreise bereits damals ernstlich
zu rechnen war, auch dann, wenn das Gericht sie
teilweise nicht berücksichtigt hat.
Grundsätzlich ist Schmerzensgeld als einheitlicher
Betrag zu zahlen. Bei schweren Dauerschäden
kann eine Schmerzensgeldrente gezahlt werden.
Eine Anpassung an zwischenzeitlich gestiegene
Lebenshaltungskosten kann gegebenenfalls im
Wege der Abänderungsklage auch noch Jahre
später nach Abschluss des gerichtlichen
Vergleiches oder nach eines Urteils durchgesetzt
werden.
Ansonsten verjährt der Anspruch auf
Schmerzensgeld nach 3 Jahren.
Oder aber auch ab dem Punkt, an dem Spätfolgen
aufgetreten sind. Das gilt aber nur dann, wenn
Spätfolgen bei einem Prozess nicht erkennbar
waren und deswegen nicht schon vorweg
Schmerzensgeld zugesprochen wurde.
Es muss also bereits ein Urteil gesprochen oder
ein Vergleich geschlossen worden sein, um genau
für diesen Fall für Spätfolgen noch
Schmerzensgeld fordern zu können.
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